{"id":"bgbl2-2007-17-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":17,"date":"2007-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_17.pdf#page=21","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Vernichtung chemischer Waffen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation","law_date":"2007-05-07T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2007     789\nDie T ü r k e i hat dem Verwahrer am 8. September 2004 nach Artikel 2 des\nÜbereinkommens mitgeteilt, dass das Ministerium der Justiz als die Z u s t ä n -\nd i g e B e h ö r d e für die Erteilung der in den Artikeln 16 und 17 des Überein-\nkommens vorgesehenen Genehmigungen bestimmt worden sei; die Adresse\nlautet:\n„Ministry of Justice [Ministerium für Justiz]\nGeneral Directorate for International Law and Foreign Relations\n[Abteilung für Internationales Recht und Auswärtige Beziehungen]\nMilli Müdafa Caddesi No: 22\nEk Bina 5 Kat Bakanlikar\nAnkara\nTürkei“\nW e i ß r u s s l a n d hat dem Verwahrer am 17. April 2007 mitgeteilt, dass nach\nArtikel 2 des Übereinkommens die Z e n t r a l e B e h ö r d e wie folgt laute:\n„Ministry of Justice [Justizministerium]\nul. Kollektornaya 10\n220084, Minsk\nRepublic of Belarus\nTel./Fax +375 (17) 200-96-84“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. März 2006 (BGBl. II S. 434).\nBerlin, den 7. Mai 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit bei der Vernichtung chemischer Waffen\nauf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation\nVom 7. Mai 2007\nDie in Moskau durch Notenwechsel vom 22. Dezember\n2006/15. März 2007 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation über die\nZusammenarbeit bei der Vernichtung chemischer Waffen\nauf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. März 2007\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Mai 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2007\nBotschaft                                                     Moskau, 22. Dezember 2006\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation unter Bezugnahme auf\n– das Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Hilfeleistung für\ndie Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen\nund chemischen Waffen,\n– das Abkommen vom 22. Oktober 1993 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesre-\npublik Deutschland und dem Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation für\nProbleme der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen über die\nZusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten Vernichtung chemischer\nWaffen,\n– die Erklärung vom 27. Juni 2002 der Staats- und Regierungschefs der G-8 in\nKananaskis und den in diesem Zusammenhang verabschiedeten Richtlinien und\nPrinzipien\n– das Treffen vom 21. bis 23. November 2006 von Vertretern des Auswärtigen Amts, des\nBundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung und deutschen Firmen mit Vertretern\nder Föderalen Agentur für Industrie und der Föderalen Behörde für die Sichere Lage-\nrung und Entsorgung chemischer Waffen in Moskau und das aus diesem Anlass unter-\nzeichnete gemeinsame Protokoll\nund\n– die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen\nFöderation Nr. 10861 vom 6.12.2006\nden Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Ver-\nnichtung chemischer Waffen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vorzu-\nschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Bundeshaushalts 2007 und der Bereitstel-\nlung entsprechender Haushaltsmittel erklärt das Auswärtige Amt seine Bereitschaft, in\nden kommenden Jahren mit der Regierung der Russischen Föderation bei der Ver-\nnichtung chemischer Waffen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und\ninsbesondere beim Bau der Anlage zur Vernichtung chemischer Waffen in Potschep,\nGebiet Brjansk zusammenzuarbeiten.\n2. Zu diesem Zweck stellt das Auswärtige Amt im Rahmen der G-8-Initiative „Globale\nPartnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“\nim Haushaltsjahr 2007 und in den folgenden Haushaltsjahren insgesamt bis zu\n140 000 000,00 Euro (in Worten: einhundertvierzig Millionen Euro) als nicht rückzahl-\nbare Beträge im Rahmen der technischen Hilfe zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2007\nkann sich der Betrag auf bis zu 40 000 000,00 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro)\nbelaufen.\n3. Die Mittel werden für den Bau des Gebäudes 11 und die Projektierung, Beschaffung,\nMontage und Inbetriebnahme der in diesem Gebäude unterzubringenden Anlage zur\nVerbrennung der bei der Vernichtung entstehenden Reaktionsmassen und der festen\nund flüssigen Reststoffe zur Verfügung gestellt.\n4. Im Einzelnen sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel folgende Leistungen\nfinanziert werden:\n– Ausführung der Projektierungsarbeiten und Einholung der erforderlichen Genehmi-\ngungen\n– Errichtung des Gebäudes einschließlich Infrastruktur wie Beleuchtung und Brand-\nschutz\n– Errichtung und Inbetriebnahme der Raumlufttechnik\n– Errichtung und Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage für Reaktionsmassen und\nflüssige Reststoffe\n– Errichtung und Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage für feste Reststoffe\n– Errichtung und Inbetriebnahme einer Abwasseraufbereitungsanlage\n– Errichtung und Inbetriebnahme einer verfahrenstechnischen Einrichtung zum\nAbziehen der Reaktionsgemische aus den Munitionskörpern\n5. Zur Durchführung dieser Aufgaben wird das Auswärtige Amt nach Zustandekommen\neiner völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung auf der Grundlage von mit den\nzuständigen russischen Stellen erarbeiteten detaillierten technischen Aufgabenstellun-"]}