{"id":"bgbl2-2007-16-12","kind":"bgbl2","year":2007,"number":16,"date":"2007-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/16#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-16-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_16.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Booz Allen & Hamilton, Inc.\", \"Kellogg Brown & Root Services, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation, SAIC\" (Nr. DOCPER-AS-39-05, DOCPER-AS-58-01, DOCPER-AS-11-25)","law_date":"2007-05-07T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2007 765\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen\n„Booz Allen & Hamilton, Inc.“, „Kellogg Brown & Root Services, Inc.“ und\n„Science Applications International Corporation, SAIC“\n(Nr. DOCPER-AS-39-05, DOCPER-AS-58-01, DOCPER-AS-11-25)\nVom 7. Mai 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 29. März\n2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Booz Allen\n& Hamilton, Inc.“, „Kellogg Brown & Root Services, Inc.“ und „Science\nApplications International Corporation, SAIC“ (Nr. DOCPER-AS-39-05,\nDOCPER-AS-58-01, DOCPER-AS-11-25) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. März 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Mai 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2007\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 29. März 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 15 vom 29. März 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Booz Allen & Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-05 mit einer Laufzeit\nvom 16. Juni 2006 bis 15. Juni 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAuswertung nachrichtendienstlicher Informationen und Bereitstellung von\nFachkompetenz im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung für die\n66th Military Intelligence Group und das European Security Operations Center.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.),\nIntelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\nb) Das Unternehmen Kellogg Brown & Root Services, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-58-01 mit einer Laufzeit\nvom 8. August 2006 bis 7. August 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:\nMit der Auftragsvergabe im Rahmen eines USAREUR Support Contract (USC) ver-\npflichtet die US-Regierung den Auftragnehmer, sein Program Management Office\n(PMO) in Mitteleuropa einzurichten. Das PMO muss allen Anforderungen gerecht\nwerden können, die an im gesamten Verantwortungsbereich von USAREUR auf-\ntretende logistische Dienstleistungen gestellt werden. Solche Dienstleistungen\nkönnen Einsätze im gesamten Einsatzgebiet, Einsätze einer Task Force oder Ein-\nsätze in einem Land betreffen. Die Dienstleistungen können für Stützpunkte, vor-\ngeschobene Einsatzstützpunkte und Außenposten bestimmt sein. Der Auftrag-\nnehmer muss in der Lage sein, die Anforderungen an neue Einsätze und neue\nStandorte in jedem Land zu planen und zu unterstützen, einschließlich militäri-\nscher Übungen zur Einsatzbereitschaft sowie Einsätze zur Krisenbewältigung.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Program/Project Manager\n(Anhang V.1.).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-25 mit\neiner Laufzeit vom 1. März 2007 bis 29. Februar 2012 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAnalytische Unterstützung bei der fortlaufenden politisch-militärischen, wirt-\nschaftlichen sowie verteidigungsbezogenen Programmauswertung zur Beurtei-\nlung der Zuweisung von USAREUR-Ressourcen für regionale Stabilitätseinsätze.\nDer Auftragnehmer analysiert das äußere Umfeld von USAREUR, um einzuschät-\nzen, wie dessen Auswirkungen und die Beziehungen zu ihm für die Fortentwick-\nlung der Ziele und Ausrichtung von USAREUR-Einsätzen genutzt werden können.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2007         767\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. März 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 15\nvom 29. März 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. März 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}