{"id":"bgbl2-2007-15-9","kind":"bgbl2","year":2007,"number":15,"date":"2007-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/15#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_15.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kanadischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2007-04-19T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle\nVom 19. April 2007\nDas Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-\nheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der\nBehandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) ist nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 2 für\nKirgisistan                                               am   18. März 2007\nSüdafrika                                                 am 13. Februar 2007\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. April 2006 (BGBl. II S. 446).\nBerlin, den 19. April 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-kanadischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung\nVom 19. April 2007\nDas in Berlin am 11. Dezember 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Kanada über die\nErwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder berufskonsularischen\nVertretung wird nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 1. Mai 2007\nin Kraft treten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. April 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007                        739\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Aufenthaltstitels befreit. In Kanada werden gegebenenfalls\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen erteilt.\nund\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\ndie Regierung von Kanada\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –        matischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\nstaat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-      angemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomati-  und beziehungsweise oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nschen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nVerfahren\nArtikel 1                              Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nBegriffsbestimmungen                        dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und\nEnde der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nIm Sinne dieses Abkommens\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen                                      Artikel 4\noder berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäf-\ntigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder                           Immunität von der Zivil- und\nberufskonsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei                       Verwaltungsgerichtsbarkeit\neiner internationalen Organisation im Empfangsstaat;             Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“                  men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\na) für die deutsche Vertragspartei den Ehepartner/die Ehe-    nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des\npartnerin, den Lebenspartner/die Lebenspartnerin in ein- Empfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen\ngetragener Lebenspartnerschaft und den Lebensgefähr-     oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung\nten/die Lebensgefährtin, sofern Letztere beim zuständi-  einer Erwerbstätigkeit.\ngen Personalreferat des Auswärtigen Amts registriert\nsind;\nArtikel 5\nb) für die kanadische Vertragspartei den Ehepartner/die\nEhepartnerin, den gleichgeschlechtlichen Ehepartner/die              Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ngleichgeschlechtliche Ehepartnerin und den Partner          (1) Im Fall von Familienmitgliedern, die im Einklang mit dem\n(common-law partner/conjoint de fait) und                Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nc) für beide Vertragsparteien Kinder bis zum Alter von        Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren inter-\n25 Jahren, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher  nationalen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder    des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nberufskonsularischen Vertretung leben;                   die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammen-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-      hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\ndige oder unselbständige entgeltliche Berufstätigkeit ein-    sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nschließlich der Berufsausbildung.                             ob er auf die Immunität des betroffenen Familienmitglieds von\nder Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nArtikel 2\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit            betroffenen Familienmitglieds, so wird er eine von diesem\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbrei-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der\nten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-\nrens zu unterrichten.\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat gelten-             (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die          Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\nbetreffenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland      es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nauch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines    seinen Interessen zuwiderliefe."]}