{"id":"bgbl2-2007-15-6","kind":"bgbl2","year":2007,"number":15,"date":"2007-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/15#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_15.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-04-17T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der WHO\nzur Eindämmung des Tabakgebrauchs\nVom 12. April 2007\nDas Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung\ndes Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2\nfür\nBahrain                                                      am 18. Juni 2007\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. März 2007 (BGBl. II S. 352).\nBerlin, den 12. April 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. April 2007\nDas in Daressalam am 16. März 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 16. März 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. April 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007                           735\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             f)  „Programm zur Unterstützung des Gesundheitssektors IV“\nbis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro);\nund\ng) „Unterstützung Lokaler Regierungsführungsprozesse“ bis zu\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         h) „Ko-Finanzierung Sozialverträglicher Vermarktung von Kon-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten            domen und Kontrazeptiva“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Wor-\nRepublik Tansania,                                                      ten: sechs Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfestgestellt worden ist;\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                      i)  einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Stu-\ndien- und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000,– EUR (in Wor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ten: eine Million Euro).\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhandlungen der Bundesrepublik Deutschland und der Ver-             der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem spä-\neinigten Republik Tansania vom 9. Mai 2006 und auf die Mittei-     teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nlungen vom 13. Oktober 2006 und 18. Dezember 2006 der Bot-         Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage weiterer      wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nMittel –                                                           der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania oder      werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52 000 000,– EUR       blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(in Worten: zweiundfünfzig Millionen Euro) für die folgenden Vor-     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nhaben zu erhalten:                                                 entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\na) „Ko-Finanzierung des Weltbankprogramms zur Armutsbe-            dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nkämpfung IV“ bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millio-  geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nnen Euro);                                                    Ablauf des 31. Dezember 2014.\nb) „Ko-Finanzierung des Weltbankprogramms zur Armutsbe-               (3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nkämpfung V“ bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millio-   sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nnen Euro);                                                    etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nc) „Ko-Finanzierung der ländlichen Wasserversorgung Hai-           nen, gegenüber der KfW garantieren.\nDistrict, Phase IV-2“ bis zu 3 750 000,– EUR (in Worten: drei\nMillionen siebenhundertfünfzigtausend Euro);\nArtikel 3\nd) „Ländliche Wasserversorgung im Distrikt Moshi Rural“ bis zu\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro);\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\ne) „Sektorinvestitionsprogramm Wasser, Phase I“ bis zu             ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\n4 250 000,– EUR (in Worten: vier Millionen zweihundertfünf-   Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nzigtausend Euro);                                             Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.","736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007\nArtikel 4                                  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl                                 Artikel 5\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz        Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 16. März 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g R i n g e\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nGray Mgonja"]}