{"id":"bgbl2-2007-15-10","kind":"bgbl2","year":2007,"number":15,"date":"2007-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/15#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_15.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial","law_date":"2007-04-19T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["740               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007\nArtikel 6                                   mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ndas Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\ngangs der letzten Mitteilung.\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtli-\nsen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung\nche Übereinkünfte dem entgegenstehen.\neiner Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg\ngekündigt werden.\nArtikel 7\nInkrafttreten und Geltungsdauer\n(3) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats           gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe ihrer innerstaatli-\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander             chen Vorschriften ändern.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig\nbefugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Berlin am 11. Dezember 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSilberberg\nFür die Regierung von Kanada\nP. D u b o i s\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 19. April 2007\nM o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\nvon Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner\nUnabhängigkeitserklärung, als durch das Internationale Abkommen vom\n7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbe-\nmaterial (BGBl. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Dezember 2005 (BGBl. 2006 II S. 50).\nBerlin, den 19. April 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}