{"id":"bgbl2-2007-13-6","kind":"bgbl2","year":2007,"number":13,"date":"2007-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_13.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-03-20T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 19. März 2007\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektoni-\nschen Erbes Europas (BGBl. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3\nfür die\nUkraine                                                      am 1. April 2007\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. November 2003 (BGBl. II S. 2003).\nBerlin, den 19. März 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2007\nDas in Tiflis am 1. März 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Ersetzung von Vorhaben\nder Finanziellen Zusammenarbeit durch das Vorhaben\n„Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen\nInfrastruktur in Batumi (Phase I)“) wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 20. März 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2007                             671\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber die Ersetzung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit\ndurch das Vorhaben\n„Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur in Batumi (Phase I)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 „Aufbau eines Einlagensicherungssystems“ wird durch das Vor-\nhaben „Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen\nund\nInfrastruktur in Batumi (Phase I)“ ersetzt, wenn nach Prüfung die\ndie Regierung von Georgien –                       Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf die Gespräche über die deutsch-geor-\ngische Finanzielle und Technische Zusammenarbeit am 10. und                                        Artikel 3\n11. Mai 2006 sowie auf die Abkommen zwischen der Regierung                Das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Abkom-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Geor-            mens vom 2. Dezember 2005 zwischen der Regierung der Bun-\ngien über Finanzielle Zusammenarbeit vom 30. März 2000 und            desrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien über\nvom 2. Dezember 2005 –                                                Finanzielle Zusammenarbeit 2004 – 2005 genannte Vorhaben\n„Begleitmaßnahme zum Vorhaben Aufbau eines Einlagensiche-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    rungssystems“ wird durch das Vorhaben „Rehabilitierung von\nEinrichtungen der kommunalen Infrastruktur in Batumi (Phase I)“\nArtikel 1                                 ersetzt und als Darlehen für das Vorhaben bereitgestellt, wenn\nDas in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Abkom-          nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wird.\nmens vom 30. März 2000 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien über                                           Artikel 4\nFinanzielle Zusammenarbeit 2000 – 2001 genannte Vorhaben\n„Kommunales Infrastrukturprogramm“ wird durch das Vorhaben                Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten\n„Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruk-         Abkommen vom 30. März 2000 und vom 2. Dezember 2005\ntur in Batumi (Phase I)“ ersetzt, wenn nach Prüfung die Förde-        auch für diese Vereinbarung.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDas in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkom-          Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nmens vom 2. Dezember 2005 zwischen der Regierung der Bun-             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien über           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nFinanzielle Zusammenarbeit 2004 – 2005 genannte Vorhaben              des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 1. März 2007 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F l o r\nFür die Regierung von Georgien\nAlexi Alexischwili"]}