{"id":"bgbl2-2007-13-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":13,"date":"2007-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_13.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Rahmenabkommens über die gemeinsame Unterbringung diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen","law_date":"2007-03-15T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["666               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Rahmenabkommens\nüber die gemeinsame Unterbringung diplomatischer Missionen\nund konsularischer Vertretungen\nVom 15. März 2007\nDas in Paris am 12. Oktober 2006 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die gemeinsame Unterbringung\ndiplomatischer Missionen und konsularischer Vertretun-\ngen wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 12 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 15. März 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die gemeinsame Unterbringung diplomatischer Missionen\nund konsularischer Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            unterzeichneten Wiener Übereinkommen über konsularische\nBeziehungen,\nund\ndie Regierung der Französischen Republik,                ausgehend von der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli\n1997 über die Zusammenarbeit ihrer diplomatischen Missionen\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nin Kap Verde –\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren diplo-\nsind wie folgt übereingekommen:\nmatischen Missionen und konsularischen Vertretungen im Ein-\nklang mit dem am 22. Januar 1963 in Paris unterzeichneten Ver-\ntrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit zu stärken,                                Artikel 1\nGegenstand\nunter Bezugnahme auf Artikel 26 der Gemeinsamen Erklärung\nvom 22. Januar 2003 anlässlich des 40. Jahrestags jenes Ver-        Die Vertragsparteien kommen überein, einige ihrer diplomati-\ntrags,                                                           schen Missionen oder konsularischen Vertretungen in gemein-\nsamen Räumlichkeiten unterzubringen.\nin der Erwägung, dass ihre Zusammenarbeit einen neuen\nSchritt in der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten                                   Artikel 2\nder Europäischen Union darstellt,\nGesonderte Projektabkommen\neingedenk ihres Bekenntnisses zu dem am 18. April 1961 in        Für jede neue gemeinsame Unterbringung werden in Anwen-\nWien unterzeichneten Wiener Übereinkommen über diplomati-        dung dieses Abkommens gesonderte Abkommen zwischen den\nsche Beziehungen sowie zu dem am 24. April 1963 in Wien          betroffenen Ministerien geschlossen. Diese gesonderten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2007                             667\nAbkommen regeln die praktischen Modalitäten der gemeinsa-           Summe der Flächen der ausschließlich genutzten Bereiche divi-\nmen Unterbringung im Einzelnen. Sie können jedoch gegebe-           diert.\nnenfalls von den im Folgenden festgelegten allgemeinen Regeln\n(2) Die einvernehmlich bestimmten Kosten werden nach dem\nabweichen.\nAufteilungsschlüssel nach Absatz 1 aufgeteilt. Die anderen Kos-\nten sind von der jeweiligen Vertragspartei alleine zu tragen.\nArtikel 3\n(3) Die Geldbeträge, die eine Vertragspartei der anderen für im\nFestlegung der Bereiche                         Rahmen dieses Abkommens getroffene Maßnahmen erstattet,\nDie Räumlichkeiten der gemeinsamen Unterbringung der             sind vollständig und unverzüglich dem Haushalt des Ministeri-\ndiplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen            ums für auswärtige Angelegenheiten zuzuführen, welches die\numfassen                                                            Kosten vorgestreckt hat.\na) gemeinsame, dem Publikum zugängliche oder nicht zugäng-\nliche Bereiche, im Folgenden als „gemeinsame Bereiche“                                        Artikel 7\nbezeichnet, und                                                             Gemeinsame Unterbringung in Eigentum\nb) ausschließlich von einer diplomatischen Mission oder kon-           Im Falle gemeinsamer Unterbringung in gemeinsamem Eigen-\nsularischen Vertretung genutzte Bereiche, im Folgenden als      tum oder in eigentumsähnlichen Rechtsverhältnissen finden fol-\n„ausschließlich genutzte Bereiche“ bezeichnet.                  gende Regeln Anwendung:\na) Das Projekt wird, sofern die Vertragsparteien nichts Gegen-\nArtikel 4                                  teiliges beschließen, von der Vertragspartei, deren aus-\nAllgemeine Vorkehrungen                              schließlich genutzter Bereich größer ist, im Einklang mit ihren\neigenen verwaltungsrechtlichen Verfahren durchgeführt.\n(1) Es werden die Vorkehrungen getroffen, die erforderlich\nAnforderungen der einzelnen Vertragsparteien werden in den\nsind, damit erkennbar ist, dass in den Räumlichkeiten zwei ver-\nin Artikel 2 bezeichneten gesonderten Abkommen zwischen\nschiedene diplomatische Missionen oder konsularische Vertre-\nden Ministerien berücksichtigt.\ntungen untergebracht sind. Gleichzeitig wird im Außenbereich in\ngeeigneter Form auf das Vorhandensein einer besonderen              b) Eine Vertragspartei kann sich aus dem gemeinsamen Eigen-\ndeutsch-französischen Zusammenarbeit hingewiesen.                       tumsverhältnis zurückziehen, indem sie ihre Absicht, dies zu\ntun, der jeweils anderen Vertragspartei unter Einhaltung\n(2) Die Flaggen und Hoheitszeichen der beiden Staaten wer-\neiner Frist von vier Jahren, vom Zeitpunkt des Eingangs der\nden außen an den Räumlichkeiten unter Wahrung des Grundsat-\nNotifikation dieses Rückzugs an gerechnet, offiziell notifi-\nzes der souveränen Gleichheit der Staaten angebracht. Beide\nziert. Während dieser Zeit kommt die ausscheidende Partei\nMissionen oder Vertretungen verwenden eine gemeinsame\nweiterhin für ihre Kosten aufgrund der gemeinsamen Unter-\neuropäische Flagge.\nbringung auf. Die Vertragsparteien suchen nach einem Drit-\n(3) Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen gegenüber         ten, der den Platz der ausscheidenden Partei einnehmen\ndem Empfangsstaat in Fragen, die sich aus der gemeinsamen               könnte. Kann kein Dritter gefunden werden, so kann die ver-\nUnterbringung ergeben.                                                  bleibende Partei entweder die Räumlichkeiten der ausschei-\n(4) Jede Vertragspartei entscheidet über die Aufhebung der           denden Partei zurückkaufen oder selbst ebenfalls die Räum-\nImmunität der Mitglieder ihres Personals und erteilt dem betref-        lichkeiten verlassen; in diesem Fall wird die Sache nach dem\nfenden Missionschef oder Leiter der konsularischen Vertretung           unter Buchstabe c beschriebenen Verfahren zum Verkauf\ndie dafür notwendigen Weisungen.                                        angeboten. Der Rückkaufpreis, der von der verbleibenden\nPartei für die Räumlichkeiten der ausscheidenden Partei zu\n(5) Die beiden diplomatischen Missionen oder konsularischen          entrichten ist, wird durch einen von beiden Vertragsparteien\nVertretungen arbeiten im Rahmen der von ihren Regierungen               bestimmten Sachverständigen festgelegt.\nerteilten Weisungen, soweit angebracht, bei der Ausübung ihrer\ndiplomatischen oder konsularischen Aufgaben sowie bei der           c) Die Veräußerung einer in Gemeinschaftseigentum gehalte-\nVerwaltung ihrer diplomatischen Missionen oder konsularischen           nen Sache findet im Einvernehmen der Vertragsparteien\nVertretungen zusammen.                                                  statt. Sie wird, sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteili-\nges beschließen, von der Vertragspartei, deren ausschließ-\nlich genutzter Bereich größer ist, im Einklang mit ihren eige-\nArtikel 5                                  nen Regeln durchgeführt. Der Veräußerungserlös wird zwi-\nVerwaltung der und                               schen den Vertragsparteien nach dem in Artikel 6 definierten\nVerantwortung für die Bereiche                         Aufteilungsschlüssel aufgeteilt.\n(1) Die ausschließlich genutzten Bereiche einer diplomati-\nschen Mission oder konsularischen Vertretung unterstehen                                          Artikel 8\nallein der Verantwortung des betreffenden Missionschefs oder                           Gemeinsame Unterbringung\nLeiters der konsularischen Vertretung und unterliegen den von                                in Mietverhältnis\nihm festgelegten Regeln.\nIm Falle gemeinsamer Unterbringung in einem Mietverhältnis\n(2) Um ein Eingreifen des Empfangsstaats in den gemeinsa-        oder in ähnlichen Rechtsverhältnissen finden folgende Regeln\nmen Bereichen kann jeder der beiden Missionschefs oder Leiter       Anwendung:\nder konsularischen Vertretungen ersuchen, in der Regel in\nAbstimmung mit dem jeweils anderen Missionschef oder Leiter         a) Der Mietvertrag wird von der Vertragspartei ausgehandelt,\nder konsularischen Vertretung. Ein Eingreifen in den ausschließ-        deren ausschließlich genutzter Bereich größer ist. Die ande-\nlich genutzten Bereichen geschieht nach den Bestimmungen                re Vertragspartei ist Mitunterzeichner des Mietvertrages.\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen            b) Der Mietvertrag kann erst in Kraft treten, wenn alle Vertrags-\nvom 18. April 1961 beziehungsweise des Wiener Übereinkom-               parteien ihn nach ihren internen Verfahren bestätigt haben.\nmens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.\nc) Für die Herrichtung eines Mietobjekts werden Artikel 6 und\nArtikel 7 Buchstabe a analog angewendet.\nArtikel 6\nd) Jede Vertragspartei kann sich aus dem gemeinsamen Miet-\nAufteilung der Kosten\nverhältnis zurückziehen, indem sie ihre Absicht, dies zu tun,\n(1) Es wird ein Aufteilungsschlüssel definiert; hierbei wird die     der jeweils anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor\nFläche jedes ausschließlich genutzten Bereichs durch die                dem im Mietvertrag vorgesehenen Zeitpunkt für eine mögli-","668                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2007\nche Kündigung offiziell notifiziert. Der Tag, bis zu dem der                                      Artikel 11\nRückzug aus dem gemeinsamen Mietverhältnis spätestens\nVertiefung der Zusammenarbeit\nzu notifizieren ist, und der Tag, zu dem er wirksam wird, wer-\nden in dem gesonderten Abkommen zwischen den Ministe-                   Dieses Abkommen stellt eine einvernehmliche Grundlage für\nrien nach Artikel 2 festgelegt.                                      die Tätigkeiten der deutsch-französischen Vertretungen im Aus-\nland dar. Die Vertragsparteien erklären sich ausdrücklich bereit,\nArtikel 9                                  in jedem Einzelfall sorgfältig und wohlwollend zu prüfen, inwie-\nweit es außerhalb dieses Rahmens möglich wäre, die Zusam-\nMietverhältnis zwischen den Vertragsparteien\nmenarbeit bei künftigen Projekten auf der Grundlage der von\nFalls eine Vertragspartei Mieter oder Untermieter der anderen         ihnen gesammelten Erfahrungen zu stärken.\nVertragspartei ist, so finden folgende Regeln Anwendung:\na) Die Vertragspartei, die Mieter ist, entrichtet einen Mietpreis,\nwelcher sich an dem gemeinsam ermittelten Mietwert einer                                          Artikel 12\ngleichartigen Immobilie am lokalen Markt oder an dem von                                        Inkrafttreten\nder anderen Vertragspartei gezahlten Mietzins orientiert. Die-\nser Betrag kann abgeändert werden, um der Tatsache Rech-                (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnung zu tragen, dass bestimmte Einrichtungselemente der              nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nVertragspartei, die Mieter ist, von der anderen Vertragspartei       notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nzur Verfügung gestellt oder aber von der Vertragspartei, die         das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nMieter ist, selbst eingebracht werden.                               gangs der letzten Notifikation.\nb) Die Vertragspartei, die Mieter ist, kann in den ihr zur Verfü-           (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit\ngung gestellten Räumlichkeiten auf eigene Kosten und mit             unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen, die vom\nGenehmigung der anderen Vertragspartei bestimmte Verän-              Tag des Eingangs der Kündigungsnotifikation bei der jeweils\nderungen vornehmen.                                                  anderen Vertragspartei an gerechnet wird.\nc) Jede Vertragspartei kann dieses Vertragsverhältnis unter                 (3) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, welche\nEinhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr kündigen.           für die Umsetzung bereits vereinbarter gesonderter Abkommen\nBei diesem Anlass werden Regelungen zu einem eventuellen             erforderlich sind, gelten bis zum Außerkrafttreten oder zur Kün-\nRückbau der Räumlichkeiten getroffen.                                digung dieser Abkommen.\nArtikel 10\nArtikel 13\nAuslegung und Anwendung\nVerwaltungsvereinbarung von 1997\nStreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses\nAbkommens werden, falls erforderlich, von den Verantwortli-                 Artikel 18 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli 1997 über\nchen der betreffenden Ministerien beigelegt, sofern eine der Ver-        die Zusammenarbeit der diplomatischen Missionen in Kap\ntragsparteien dies beantragt.                                            Verde wird aufgehoben.\nGeschehen zu Paris am 12. Oktober 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Steinmeier\nFür die Regierung der Französischen Republik\nPh. Douste-Blazy"]}