{"id":"bgbl2-2007-11-8","kind":"bgbl2","year":2007,"number":11,"date":"2007-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/11#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_11.pdf#page=84","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen \"Analytic Services, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-02-02)","law_date":"2007-02-28T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":84,"num_pages":3,"content":["620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007\nR u s s l a n d am 3. Oktober 2006:\nMinistry of Justice of the Russian Federation (Justizministerium)\nul. Zhitnaya, 14\nMoscow, 117970\nRussian Federation\nTelephone:\n+7 (495) 200-15-79,\n+7 (495) 209-61-38,\n+7 (495) 209-74-75,\n+7 (495) 955-59-99,\nFax: +7 (495) 209-61-79.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. August 2006 (BGBl. II S. 896).\nBerlin, den 23. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-02-02)\nVom 28. Februar 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4. Januar 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-02-02) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Januar 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007        621\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 4. Januar 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 2 vom 4. Januar 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 4. Januar 2007 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen The Analysis Group LLC (DOCPER-AS-55-01) (amerikanische Verbalnote\nNummer 1)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen The Analysis Group LLC einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nThe Analysis Group LLC hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag\nmit dem Subunternehmen Analytic Services, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen\nVerpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Analytic Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Analytic Services, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-02-02 mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2006\nbis 31. Dezember 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer soll speziell für das Hauptquartier der United States Air Force\nEurope (HQ USAFE) fachliche Unterstützung im Bereich technische Rüstungskontrol-\nle für HQ USAFE/A5P auf dem US-Militärflughafen Ramstein erbringen. Diese Unter-\nstützung umfasst Ermittlung und Analyse von Vorgehensweisen und technischen Fra-\ngen im Zusammenhang mit Verhandlungen betreffend Verträge über konventionelle\nRüstungskontrolle, mit vertragsbezogener Durchführungs- und Einhaltungsplanung,\nVorbereitung von Programm- und Finanzplanung sowie mit Verbindungsaufgaben\nzwischen HQ USAFE und anderen Planungs- und Ausführungsgremien der Air Force\nund des US-Verteidigungsministeriums. Der Auftragnehmer wird Pläne der Haupt-\nkommandobereiche der Air Force (MAJCOMs) sowie der Einheiten im Hinblick auf die\nVertragseinhaltung prüfen, das im gesamten Bereich HQ USAFE eingesetzte Trai-\nningsmaterial aktualisieren und die Einheiten bei der Vorbereitung von Inspektionen\nvor Ort unterstützen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Arms Control\nAdvisor (Anhang III.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-55-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach\nAblauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-\nauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Januar 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 2 vom\n4. Januar 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n4. Januar 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}