{"id":"bgbl2-2007-11-6","kind":"bgbl2","year":2007,"number":11,"date":"2007-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/11#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_11.pdf#page=76","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen","law_date":"2007-02-23T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":76,"num_pages":6,"content":["612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007\nfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n18. Oktober 2002 auch für diese Vereinbarung. Für die für das Vorhaben „Programm\nFörderung der lokalen Entwicklung und der guten Regierungsführung – FISE VI“ vor-\ngesehenen Mittel müssen demnach bis Ende 2005 der Notenwechsel und der Finan-\nzierungsvertrag geschlossen sein. Für die für „Abwasserentsorgung Granada“ vorge-\nsehenen Mittel müssen demnach bis Ende 2006 der Notenwechsel und der Finanzie-\nrungsvertrag geschlossen sein.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Nicaragua mit den unter den Nummern 1 bis 4\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vizeminister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nKoebel\nSeiner Exzellenz\ndem Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Nicaragua\nHerrn Mauricio Gómez Lacayo\nManagua\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nVom 23. Februar 2007\nDas in Berlin am 16. Februar 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nIndien über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen ist nach seinem Arti-\nkel 16 Abs. 1\nam 16. Februar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 2007\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n - Vo g e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007                      613\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Für diese Filme besteht Anspruch auf alle staatlichen Ver-\ngünstigungen, die der Film- und Videowirtschaft zur Verfügung\nund\nstehen, sowie auf alle anderen Vorrechte, die nach den gelten-\ndie Regierung der Republik Indien              den Bestimmungen in den jeweiligen Ländern gewährt werden.\n(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\nArtikel 4\nin der Erwägung, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduk-                     Bedingungen für die Anerkennung\ntionen wesentlich zur Entwicklung der Filmindustrie und zum                        als Gemeinschaftsproduktion\nAusbau des kulturellen und wirtschaftlichen Austauschs zwi-\nschen den beiden Ländern beitragen können,                          (1) Einer Gemeinschaftsproduktion stehen Vergünstigungen\nnach diesem Abkommen nur dann zur Verfügung, wenn der\nentschlossen, die kulturelle und wirtschaftliche Zusammenar- Gemeinschaftsproduzent eines Landes Gelder, Material und\nbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-      Managementleistungen einschließlich kreativer und sonstiger\nblik Indien anzuregen,                                          Aufwendungen beisteuert, die mindestens 20 % (zwanzig Pro-\nzent) der Gesamtkosten entsprechen.\nin dem Wunsch, Bedingungen zu schaffen, die sich günstig\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten eines Films müssen ihren\nauf die Beziehungen im audiovisuellen Bereich, insbesondere\nSitz oder eine Niederlassung im Hoheitsgebiet einer der Ver-\nauf die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, Fernseh- und\ntragsparteien haben. Die Gemeinschaftsproduzenten dürfen\nVideoproduktionen auswirken,\nnicht durch gemeinsame Geschäftsführung, Besitz oder ein Be-\nherrschungsverhältnis miteinander verbunden sein.\neingedenk der Tatsache, dass qualitativ hochwertige Gemein-\nschaftsproduktionen dazu beitragen können, die Herstellung          (3) Das technische und künstlerische Personal setzt sich aus\nvon Fernseh- und Videoproduktionen in beiden Ländern auszu-     den Personen zusammen, die in Übereinstimmung mit dem in\nweiten, –                                                       ihrem Land geltenden innerstaatlichen Recht als Hersteller\naudiovisueller Produktionen gelten, insbesondere Drehbuchau-\nsind wie folgt übereingekommen:                              toren, Regisseure, Komponisten, Bildeditoren/Cutter, Bildregis-\nseure, Filmarchitekten, Schauspieler und Tontechniker. Der Bei-\nArtikel 1                          trag jeder dieser Personen ist individuell zu bewerten.\nBestimmung des Begriffs                        (4) Die Beteiligung umfasst in der Regel mindestens einen\n„audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“              Hauptdarsteller, einen Nebendarsteller und/oder einen qualifi-\nzierten technischen Mitarbeiter zusätzlich zu der in Absatz 3\nFür die Zwecke dieses Abkommens ist eine „audiovisuelle      genannten Person; jedoch können zwei qualifizierte technische\nGemeinschaftsproduktion“ ein Projekt von beliebiger Länge,      Mitarbeiter an die Stelle eines Hauptdarstellers treten.\neinschließlich Animations- und Dokumentarproduktionen, das in\nbeliebigem Format für die Verwertung im Kino, im Fernsehen,         (5) Die Gemeinschaftsproduzenten in jedem der beiden Län-\nauf Videoband, Bildplatte, CD-ROM, DVD oder für jede andere     der vergewissern sich gegenseitig ihrer Fähigkeiten, einschließ-\nForm des Vertriebs produziert wird. Neue audiovisuelle Produk-  lich ihrer beruflichen Kenntnisse, organisatorischen Fähigkeiten,\ntionsformen werden durch einen Notenwechsel zwischen den        finanziellen Absicherung und ihres beruflichen Ansehens. Die\nVertragsparteien in dieses Abkommen einbezogen.                 Vertragsparteien sind nicht für die Legitimation des einen oder\nanderen Gemeinschaftsproduzenten verantwortlich oder haft-\nbar.\nArtikel 2\n(6) Das Unternehmen, das die Gemeinschaftsproduktion rea-\nZuständige Behörden                       lisiert, muss nachweisen, dass audiovisuelle Produktionen (Film,\n(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen    Fernsehen und Video) sein Hauptbetätigungsfeld sind.\nBehörden sind:\nArtikel 5\na) aufseiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und                                        Mitwirkende\nb) aufseiten der Republik Indien das Ministerium für Informati-     (1) Die Personen, die an der Herstellung eines Films mitwir-\non, Rundfunk- und Fernsehen.                               ken, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\n(2) Gemeinschaftsproduktionen, die in den Anwendungsbe-      a) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland müssen sie\nreich dieses Abkommens fallen, bedürfen der Anerkennung\ni)   Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein,\ndurch die zuständigen Behörden.\nii) dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren recht-\n(3) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,              mäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nso setzen die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis.                haben,\niii) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen\nArtikel 3\nUnion sein oder\nAnerkennung als nationale Filme\niv) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des\n(1) Die im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme                 Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen\ngelten als nationale Filme.                                               Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sein.","614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007\nb) In Bezug auf die Republik Indien müssen sie                                                    Artikel 9\ni)  Staatsangehörige der Republik Indien sein oder                               Beteiligungen der Produzenten\nii) ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Indien haben.      (1) Unbeschadet dieses Abkommens können im Interesse\nbilateraler Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme als\n(2) Die nach den Buchstaben a) und b) an der Gemein-\nGemeinschaftsproduktion anerkannt werden, die nach diesem\nschaftsproduktion mitwirkenden Personen müssen während der\nAbkommen in einem der beiden Länder hergestellt werden und\ngesamten Dauer der Herstellung ihre nationale Rechtsstellung\nbei denen die Minderheitsbeteiligung auf eine finanzielle Beteili-\nbehalten und dürfen zu keinem Zeitpunkt während der Herstel-\ngung beschränkt ist. In einem solchen Fall darf die Minderheits-\nlungsarbeiten eine solche Rechtsstellung erwerben oder verlie-\nbeteiligung nicht weniger als 20 % (zwanzig Prozent) der\nren.\nGesamtkosten des Films betragen.\n(3) Sollte dies für den Film erforderlich sein, kann die Mitwir-\n(2) Die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion für jede\nkung von Fachkräften, die nicht Staatsangehörige der an der\neinzelne Produktion dieser Art bedarf der vorherigen Zustim-\nGemeinschaftsproduktion beteiligten Länder sind, gestattet\nmung der zuständigen Behörden.\nwerden, jedoch nur im Falle außergewöhnlicher Umstände und\nvorbehaltlich einer Einigung zwischen den zuständigen Behör-           (3) Die im Rahmen der Verkaufsförderung solcher Gemein-\nden beider Vertragsparteien.                                        schaftsproduktionen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien ent-\nstandenen Auslagen werden innerhalb von zwei Jahren nach\nArtikel 6                             Fertigstellung des Projekts ausgeglichen.\nFilmnegative und Sprachen\nArtikel 10\n(1) Von allen gemeinschaftlich produzierten Filmen werden\nAusgewogene Beteiligung\nzwei Negative oder mindestens ein Negativ und ein Internegativ\nangefertigt. Jeder der Gemeinschaftsproduzenten ist berechtigt,        (1) Im Hinblick sowohl auf das künstlerische und das techni-\nein weiteres Internegativ anzufertigen oder Kopien davon zu zie-    sche Personal, einschließlich der Darsteller, als auch auf die\nhen. Darüber hinaus ist jeder Gemeinschaftsproduzent berech-        finanzielle Beteiligung und die Einrichtungen (Studios, Kopieran-\ntigt, das Originalnegativ entsprechend den zwischen den             stalten und Postproduktion) sollte insgesamt eine allgemeine\nGemeinschaftsproduzenten vereinbarten Bedingungen zu ver-           Ausgewogenheit gewahrt werden.\nwenden.\n(2) Die nach Artikel 12 eingerichtete Gemeinsame Kommissi-\n(2) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes gemeinschaftlich       on prüft, ob diese Ausgewogenheit gewahrt worden ist, und\nproduzierten Films ist in der deutschen oder englischen Sprache     ergreift, sollte dies nicht der Fall sein, Maßnahmen, die sie zur\noder in Hindi oder einer anderen indischen Sprache beziehungs-      Wiederherstellung der Ausgewogenheit für notwendig erachtet.\nweise einem indischen Dialekt oder einer Kombination dieser\nzugelassenen Sprachen zu erstellen. Dialoge in anderen Spra-\nArtikel 11\nchen können in der Gemeinschaftsproduktion enthalten sein,\nwenn das Drehbuch dies erfordert.                                                                Abspann\n(3) Die Synchronisation oder Untertitelung in Deutsch oder          Ein gemeinschaftlich produzierter Film und das dazugehörige\neiner zugelassenen Sprache der Republik Indien muss entweder        Werbematerial enthalten entweder einen gesonderten Hinweis\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-        darauf, dass es sich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-        indische Gemeinschaftsproduktion“ oder eine „offizielle indisch-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-         deutsche Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gegebenen-\nraum beziehungsweise in der Republik Indien durchgeführt wer-       falls einen Hinweis, aus dem die Beteiligung der Bundesrepublik\nden. Jedes Abweichen von dieser Regelung bedarf der Zustim-         Deutschland, der Republik Indien und des Landes des dritten\nmung der zuständigen Behörden.                                      Gemeinschaftsproduzenten hervorgeht.\nArtikel 7                                                          Artikel 12\nTeilnahme an internationalen Festspielen                                    Gemeinsame Kommission\n(1) Im Regelfall reicht der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent         (1) Die Gemeinsame Kommission setzt sich aus Regierungs-\ngemeinschaftlich produzierte Filme bei internationalen Festspie-    vertretern und Vertretern der Film-, Fernseh- und Videowirt-\nlen ein.                                                            schaft der beiden Vertragsparteien zusammen.\n(2) Filme, die auf der Grundlage gleicher Beteiligungen herge-      (2) Die Gemeinsame Kommission hat die Aufgabe, die\nstellt wurden, werden als Beitrag des Landes eingereicht, des-      Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens zu überwa-\nsen Staatsangehörigkeit der Regisseur besitzt, vorausgesetzt,       chen und zu überprüfen sowie Vorschläge zu unterbreiten, die\nder Regisseur kommt nicht aus einem nach Artikel 5 (1) a) iv) in    für die Verbesserung der Umsetzung des Abkommens für not-\nBetracht kommenden Land; in diesem Fall wird der Film vorbe-        wendig erachtet werden.\nhaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\n(3) Die Gemeinsame Kommission wird auf Ersuchen einer der\ntragsparteien von dem Land eingereicht, dessen Staatsangehö-\nVertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach einem sol-\nrigkeit der Hauptdarsteller besitzt.\nchen Ersuchen zu einem Treffen oder auf sonstigem Wege ein-\nberufen.\nArtikel 8\nMinderheits- und Mehrheitsbeteiligung                                               Artikel 13\nim Falle von mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen\nZeitweilige Einreise\nVorbehaltlich der in den geltenden Gesetzen und sonstigen\nFür anerkannte Gemeinschaftsproduktionen erleichtert jede\nVorschriften der Vertragsparteien festgelegten spezifischen\nVertragspartei im Einklang mit den jeweils geltenden innerstaat-\nBedingungen und Beschränkungen darf die Minderheitsbeteili-\nlichen Rechtsvorschriften:\ngung bei mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen nicht weni-\nger als 10 % (zehn Prozent) und die Mehrheitsbeteiligung nicht      a) dem technischen und künstlerischen Personal der anderen\nmehr als 70 % (siebzig Prozent) der Gesamtkosten des Films               Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den zeit-\nbetragen.                                                                weiligen Aufenthalt dort;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007                         615\nb) die Einfuhr in ihr und die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet          werden durch Konsultationen und Verhandlungen einvernehm-\nvon technischen und sonstigen für die Herstellung eines            lich beigelegt.\nFilms benötigten Ausrüstungsgegenständen und Materialien\ndurch die Produzenten der anderen Vertragspartei.                                               Artikel 16\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nArtikel 14\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nÄnderung                                   Kraft.\nDieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der                 (2) Dieses Abkommen einschließlich der Anlage, die Teil die-\nbeiden Vertragsparteien durch Notenwechsel zwischen den Ver-           ses Abkommens ist, bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei\ntragsparteien auf diplomatischem Wege geändert werden.                 denn, es wird nach Absatz 3 gekündigt.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer\nArtikel 15                                Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen.\nBeilegung von Streitigkeiten\n(4) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-\nAlle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die aus der      gen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die\nAuslegung oder der Umsetzung dieses Abkommens entstehen,               vor der Kündigung anerkannt wurden.\nGeschehen zu Berlin am 16. Februar 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in den Sprachen Deutsch, Englisch und Hindi, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteinmeier\nB. Neumann\nFür die Regierung der Republik Indien\nRanjan Dasmunsi","616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nVerfahrensregeln\nfür die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion\nnach diesem Abkommen\n1. Anträge auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion nach                d) das Budget;\ndiesem Abkommen müssen mindestens dreißig (30) Tage\ne) den Finanzierungsplan;\nvor Beginn der Dreharbeiten gleichzeitig bei beiden zustän-\ndigen Behörden gestellt werden.                                         f) eine Klausel zur Aufteilung der Einnahmen, Märkte\nund Medien oder einer Kombination hiervon;\n2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tei-\nlen der jeweils anderen zuständigen Behörde innerhalb von               g) eine Klausel über die jeweilige Beteiligung der\nzwanzig (20) Tagen nach der Einreichung der in Nummer 3                    Gemeinschaftsproduzenten an den etwaigen Mehr-\nbezeichneten vollständigen Unterlagen ihren Vorschlag mit.                 kosten oder Minderkosten, wobei die Höhe dieses\nAnteils grundsätzlich in einem angemessenen Ver-\n3. Die Antragsunterlagen umfassen für die Bundesrepublik                      hältnis zur Höhe der Beteiligung der Gemeinschafts-\nDeutschland in deutscher Sprache und für Indien in engli-                  produzenten stehen muss, wobei wiederum der\nscher Sprache Folgendes:                                                   Anteil des Minderheitsgemeinschaftsproduzenten\n3.1 das endgültige Drehbuch und die endgültige Inhalts-                    an den Mehrkosten auf einen geringeren Prozent-\nübersicht; Gemeinschaftsproduktionen nach diesem                      satz oder einen Festbetrag begrenzt sein kann,\nAbkommen werden in Übereinstimmung mit den Richt-                     vorausgesetzt dass der in Artikel 9 des Abkommens\nlinien des jeweiligen Landes in Deutschland oder Indien               festgelegte Mindestanteil eingehalten wird;\ngedreht. Die Vertragsparteien informieren sich zu gege-            h) eine Klausel, die besagt, dass die zuständigen Be-\nbener Zeit gegenseitig über einschlägige Richtlinien                  hörden zu informieren sind, wenn sich die Höhe der\noder Änderungen daran;                                                Beteiligung eines Gemeinschaftsproduzenten nach\n3.2 einen dokumentarischen Nachweis über den rechtmä-                      bereits erfolgter Anerkennung durch die zuständi-\nßigen Erwerb der Verfilmungs- und Verwertungsrechte                   gen Behörden ändert, wobei die Höhe der Beteili-\nan der Gemeinschaftsproduktion und über den recht-                    gung nicht die in Artikel 9 dieses Abkommens ver-\nmäßigen Erwerb der Urheberrechte am Filmwerk;                         einbarte Mindestbeteiligung unterschreiten darf.\n3.3 ein Exemplar des von beiden Gemeinschaftsprodu-                     i) eine Klausel, die besagt, dass gemeinschaftlich\nzenten unterzeichneten Gemeinschaftsproduktionsver-                   nach diesem Abkommen produzierte Filme in dem\ntrags. Der Vertrag enthält folgende Angaben:                          einen oder anderen der beiden Länder in Überein-\nstimmung mit vorgeschriebenen Regeln/Verfahren\na) den Titel der Gemeinschaftsproduktion;                             öffentlich gezeigt werden dürfen,\nb) den Namen des Drehbuchautors oder im Falle einer                j) eine Klausel, die besagt, dass die Gewährung von\nliterarischen Vorlage den Namen des Bearbeiters;                 Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht der\ndie nötige Erlaubnis zur filmischen Adaption eines               Verpflichtung gleichkommt, dass staatliche Behör-\nliterarischen Werks vom Autor/den rechtmäßigen                   den in einem der beiden Länder eine Genehmigung\nErben kann beigefügt werden;                                     für die öffentliche Vorführung der Gemeinschafts-\nproduktion erteilen;\nc) den Namen des Regisseurs (damit gegebenenfalls\neine Vertretung möglich ist, ist eine Vertretungsklau-        k) eine Klausel, die Maßnahmen vorschreibt, die zu\nsel zulässig);                                                   ergreifen sind, falls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2007                       617\ni)   die zuständige Behörde eines der beiden Länder          rigkeit und im Falle der Schauspieler unter Angabe ihrer\nnach vollständiger Prüfung des Falles die Ge-           vorgesehenen Rollen;\nwährung der beantragten Förderung verweigert,\n3.6 den Drehplan;\nii) die zuständigen Behörden die Vorführung der\nGemeinschaftsproduktion in einem der beiden        3.7 das ausführliche Budget, in dem die in jedem Land ent-\nLänder oder den Export in ein Drittland verbie-         stehenden Kosten aufgeführt sind, sowie\nten,                                               3.8 sämtliche Verträge und andere relevante Dokumente im\niii) eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen          Zusammenhang mit der Finanzierung für alle, die an der\nnicht erfüllt;                                          finanziellen Struktur beteiligt sind.\nl) den Beginn der Dreharbeiten;                         4. Die zuständigen Behörden können weitere Unterlagen und\nErläuterungen anfordern, die sie für erforderlich halten.\nm) eine Klausel, die besagt, dass der Mehrheits-\ngemeinschaftsproduzent eine Versicherung ab-         5. Grundsätzlich soll die endgültige Drehfassung (einschließlich\nschließt, welche mindestens „alle Produktionsrisi-      der Dialoge) bei den zuständigen Behörden vor Beginn der\nken“ und „alle Risiken für das Originalmaterial“        Dreharbeiten eingereicht werden.\nabdeckt;\n6. An dem Originalvertrag können Änderungen, einschließlich\nn) eine Klausel, welche die Aufteilung der Urheber-        der Ablösung eines Gemeinschaftsproduzenten, vorgenom-\nrechte am Filmwerk auf einer anteiligen, dem jewei-     men werden; allerdings müssen sie bei den zuständigen\nligen Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten ent-         Behörden vor Abschluss der Gemeinschaftsproduktion zur\nsprechenden Grundlage regelt;                           Genehmigung eingereicht werden. Die Ablösung eines\n3.4 den Vertrag über den Vertrieb, wenn dieser bereits         Gemeinschaftsproduzenten ist nur in Ausnahmefällen und\nunterzeichnet worden ist, oder, sofern er noch abzu-       aus von beiden zuständigen Behörden anerkannten Grün-\nschließen ist, einen Entwurf;                              den zulässig.\n3.5 ein Verzeichnis des künstlerischen und technischen      7. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über ihre\nPersonals unter Angabe der jeweiligen Staatsangehö-        Entscheidungen."]}