{"id":"bgbl2-2007-10-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":10,"date":"2007-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/10#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_10.pdf#page=122","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Institute for Defense Analyses, BAE Systems Applied Technologies, Inc. und Military Professional Resources, Inc. (Nr. DOCPER-AS-56-01, DOCPER-AS-36-03, DOCPER-AS-09-07)","law_date":"2007-02-28T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":122,"num_pages":3,"content":["530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Institute for Defense Analyses“,\n„BAE Systems Applied Technologies, Inc.“ und\n„Military Professional Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-56-01, DOCPER-AS-36-03, DOCPER-AS-09-07)\nVom 28. Februar 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4. Januar 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Institute for Defense Analyses“, „BAE Systems Applied Technologies, Inc.“\nund „Military Professional Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-56-01, DOCPER-\nAS-36-03, DOCPER-AS-09-07) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Januar 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007            531\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 4. Januar 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 4 vom 4. Januar 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Institute for Defense Analyses wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-56-01 mit einer Laufzeit\nvom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2013 folgende Dienstleistungen erbrin-\ngen:\nStärkere Verflechtung der Tätigkeiten des Kommandobereichs und der des US-\nVerteidigungsministeriums in Washington hinsichtlich Verteidigungsplanung,\nTransformation sowie Entwicklung und Integration gemeinsamer Fähigkeiten;\nUnterstützung des Kommandobereichs bei der Durchführung seiner sich erwei-\nternden Verantwortlichkeiten in Bereichen wie Planung, Programmgestaltung,\nHaushaltsplanung und -durchführung sowie Beschaffung, Anforderungen, Tech-\nnologieentwicklung und Übergangsprozesse. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).\nb) Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird auf der Grundla-\nge der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-36-03 mit einer\nLaufzeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2011 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nEntwurf, Entwicklung, Integration, Test und Auswertung, Installation, Inbetriebnah-\nme, Zertifizierung, Wartung und logistische Unterstützung von kommunikations-\nelektronischen Plattformen, Ausrüstung/Systemen und Untersystemen der Navy,\nArmy und Air Force, gemeinsamer Teilstreitkräfte und von anderen Regierungs-\nstellen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst\n(Anhang II.6.) and Training Specialist (Anhang IV.1.).\nc) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-07 mit einer Lauf-\nzeit vom 29. September 2006 bis 28. September 2007 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nEinsatzplanung, Auswertung und Erfolgskontrolle von Kriseneinsätzen, friedenser-\nhaltenden Einsätzen, Verlegungen und Rückverlegungen; als strategische Planer\nanalytische und technische Unterstützung im Rahmen des Plans zur Reorganisa-\ntion, Umstrukturierung und Neustationierung für USAREUR und IMA-E; Ausbil-\ndung sowie Verlegung und Rückverlegung von zivilem und militärischem Krisen-\npersonal zur Unterstützung des Einsatzes in Irak und anderen Kampfeinsatzgebie-\nten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (An-\nhang II.6.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-\nnannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Januar 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 4 vom\n4. Januar 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n4. Januar 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}