{"id":"bgbl2-2007-10-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":10,"date":"2007-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/10#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_10.pdf#page=59","order":2,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002","law_date":"2007-02-02T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":59,"num_pages":63,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007 467\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nam 1. Januar 2002\nVom 2. Februar 2007\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am 24./25. Mai 2005 in Mos-\nkau mit Einbeziehung der „EURO4 sicheren“ Fahrzeuge in das Multilaterale\nCEMT-Genehmigungssystem und zur weiteren Verbesserung der Verwaltung\ndes Multilateralen CEMT-Kontingents die Resolution Nr. 9 (CEMT/CM (2001)\n9/Final) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die\nVerwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002, die durch\ndie Resolution Nr. 14 (CEMT/CM (2003) 14/Final) zur Verbesserung der Verwal-\ntung des Multilateralen CEMT-Kontingents entsprechend den aktuellen Erfor-\ndernissen angepasst worden ist (BGBl. 2004 II S. 704), geändert.\nDie Resolution zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunterneh-\nmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents wird nachstehend\nin der weiter geänderten Fassung veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Februar 2007\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nHahn","468                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nResolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden\nfür Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nam 1. Januar 2002\nbeschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001,\nzuletzt geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24. und 25. Mai 2005\nLeitfaden\nfür Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nInhaltsverzeichnis\nVorwort                                                                Anlage 1 Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-\nKurzzeitgenehmigung\nKapitel 1 Begriffsbestimmungen\nAnlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationa-\nKapitel 2 Liberalisierter Transport                                               ler Umzüge\nKapitel 3 Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen              Anlage 3 Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nKapitel 4 Verwendung von CEMT-Genehmigungen                            Anlage 4 Muster für Nachweise für „grüne“ Kraftfahrzeuge\nKapitel 5 Das Fahrtenberichtheft                                       Anlage 5 Muster für Nachweise für „supergrüne und sichere“ Kraftfahr-\nzeuge\nKapitel 6 Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen\nAnlage 6 Muster für Nachweise für „EURO3 sichere“ Kraftfahrzeuge\nKapitel 7 Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen        Anlage 7 Muster für Nachweise für „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeuge\nKapitel 8 Gegenseitige Unterstützung                                   Anlage 8 Muster für einen Nachweis für Anhänger\nKapitel 9 Das Programm „grünes“ Fahrzeug                               Anlage 9 Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für\nKraftfahrzeuge und Anhänger\nKapitel 10 Das Programm „supergrünes und sicheres“ Fahrzeug\nAnlage 10 Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes\nKapitel 11 Das Programm „EURO3 sicheres“ Fahrzeug\nAnlage 11 Muster von Aufklebern für „grüne“, „supergrüne und sichere“,\nKapitel 12 Das Programm „EURO4 sicheres“ Fahrzeug                                 „EURO3 sichere“ und „EURO4 sichere“ Fahrzeuge\n(Originaltitel:        Resolution of the Council of Ministers\nGUIDE FOR GOVERNMENT OFFICIALS\nAND CARRIERS ON THE USE OF THE ECMT MULTILATERAL QUOTA)\nAlle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Bescheinigungen setzten die in früheren Resolutionen enthaltenen Muster außer Kraft und\nersetzen sie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007         469\nVorwort\nSeit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\n(CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entspre-\nchenden Märkte miteinander zu verknüpfen.\nDas am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als\npraktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs\ngesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung\nder Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiede-\nnen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.\nDurch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für den „grünen“\nLkw sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für den\n„supergrünen und sicheren“ Lkw und für den „EURO3 sicheren“ und „EURO4 sicheren“\nLkw fördert das multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und siche-\nrer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.\nDer multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der\nFahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.\nDer folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das\nKontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen\nMerkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwen-\ndung.","470                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nKapitel 1                             –   Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Transport-\nunternehmer):\nBegriffsbestimmungen\nJede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit des\nEs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:                              internationalen Transports von Gütern ausübt und von der\n–   CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Trans-                   zuständigen Stelle im Staat der Niederlassung ordnungsge-\nports (Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953               mäß für die Durchführung internationaler Transporte zuge-\ngegründete zwischenstaatliche Organisation.                            lassen ist.\n–   Mitgliedstaaten: Länder, die am Quotensystem beteiligt sind        –   Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem\nGüter weder auf- noch abgeladen werden.\nZum 1. Januar 2005 sind die folgenden Mitgliedstaaten an\ndem Quotensystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbeid-          –   Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für den\nschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Däne-                  Gütertransport bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahr-\nmark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland,                   zeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in\nFrankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,         einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann\nLettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehema-             Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem ge-\nlige Jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Nieder-                mietet oder geleast sein.\nlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,            –   Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Straßentransportun-\nRussische Föderation, Serbien & Montenegro, Slowakei, Slo-             ternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf\nwenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische Repu-                 der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem\nblik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und              Unternehmen, welches Eigentümer des Fahrzeugs ist, über-\nWeißrussland.                                                          lassen wird.\n–   Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontin-          –   Grundkontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontin-\ngentsystems ist.                                                       gent.\n–   Zulassungsland: Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.          –   Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat\nEs wird auch auf dem Fahrzeugkennzeichen erwähnt.                      jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die\nGrundsätze für die Berechnung dieses Kontingents werden\n–   Genehmigung: Eine Erlaubnis, die innerhalb eines bestimm-\nvom Ministerrat festgelegt.\nten Zeitraums für eine bestimmte, in Absatz 3.18 festgelegte\nAnzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten gültig ist,\nbei denen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenberichtheft                                           Kapitel 2\nmitzuführen ist.                                                                          Liberalisierter Transport\n–   Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mit-          Zur Erleichterung internationaler Transporte im Bereich der\ngliedstaat, die ermächtigt ist, Tätigkeiten im Zusammenhang        CEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der\nmit diesem Leitfaden durchzuführen [siehe CEMT/CM                  Fahrzeuge sind folgende Transporte von multilateralen und bila-\n(2000)10/Final].                                                   teralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl. TRANS/\n–   Multilateraler Charakter: Möglichkeit, die Genehmigung für         SC1/2002/4/Rev4.P.16):\nFahrten zwischen Mitgliedstaaten*) außerhalb des Bereichs            1. Der Transport von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren\ndesjenigen Staates zu nutzen, in dem das Transportunter-                 zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 6 Ton-\nnehmen ansässig ist.                                                     nen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, ein-\n–   Fahrtenberichtheft: Aufzeichnungen, die Bestandteil der                  schließlich der der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt.1)\nGenehmigungen sind und Angaben über die gemäß der                    2. Der gelegentliche Transport von Gütern zu oder von Flug-\njeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten in chrono-                 häfen bei Umleitung von Flugdiensten.2)\nlogischer Reihenfolge enthalten, einschließlich beladener\nund unbeladener Fahrten. Diese Information sollte für die            3. Der Transport beschädigter oder ausgefallener Fahrzeuge\nKontrolle der Nutzung der Lizenzen genutzt werden.                       sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen.\n–   Internationaler Transport: Fahrt eines beladenen oder unbe-          4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein\nladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestimmungsort                   in einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie die\nin zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit oder ohne              Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen In-\nTransit durch einen oder mehrere Mitglied- oder Nichtmit-                standsetzung.\ngliedstaaten; im letztgenannten Fall hat die Genehmigung             5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut\nauf dem Gebiet von Nichtmitgliedstaaten natürlich keine                  oder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betref-\nGültigkeit.                                                              fenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge\n–   Gewerblicher Transport: Ein von einem Transportunterneh-                 anerkannt werden.3)\nmen gegen Bezahlung durchgeführter Transport.                        6. Transporte von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschif-\nfe und Luftfahrzeuge.4)\n–   Transporte im Werkverkehr: Ein nichtgewerblicher Transport,\nbescheinigt durch im Fahrzeug mitgeführte Dokumente.                 7. Transporte von für Notfälle benötigten medizinischen Gü-\ntern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen und\n–   Kabotage: Ein Straßentransport, bei dem die Güter an zwei\nhumanitären Hilfsmaßnahmen.\nverschiedenen Punkten in einem Land be- und entladen\nwerden und der von einem Fahrzeug durchgeführt wird, das\nin einem anderen Land zugelassen ist.\n1) Finnland, Italien und Österreich meldeten zu Punkt 1 einen Vorbehalt\n–   Wiederkehrender Transport: Transport, der ausschließlich              an.\nzwischen dem Zulassungsland und einem anderen Mitglied-            2) Deutschland und die Russische Förderation meldeten zu Punkt 2\nstaat, und Transport, der ausschließlich zwischen zwei Mit-           einen Vorbehalt an.\ngliedsländern außerhalb des Zulassungslandes stattfindet.          3) Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, die Russi-\nsche Föderation, die Schweiz, die Tschechische Republik und Ungarn\nmeldeten zu Punkt 5 einen Vorbehalt an.\n4) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderati-\n*) Mitgliedstaat ist ein Staat, welcher am Quotensystem beteiligt ist.    on meldeten zu Punkt 6 einen Vorbehalt an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                               471\n8. Nichtgewerbliche Transporte von Kunstwerken und -objek-                3.6    CEMT-Genehmigungen und Fahrtenberichthefte werden\nten für Ausstellungen und Messen.1)                                          einem Straßentransportunternehmen durch die zuständi-\nge Behörde sowie nach den Bestimmungen und Kriterien\n9. Nichtgewerbliche Transporte von Geräten, Zubehör und\ndes Staates erteilt, in dem es seinen Sitz hat.\nTieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zir-\nkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für               3.7    CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Krite-\nRundfunksendungen oder Film- und Fernsehproduktio-                           rien Transportunternehmen erteilt, die den Transport von\nnen.2)                                                                       Gütern auf der Straße durchführen und von den zuständi-\ngen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß\n10. Transporte von Gütern im Werkverkehr.3)                                        für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraft-\n11. Bestattungstransporte.                                                         fahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen nicht\nangegeben.\n12. Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung.4)\n3.8    Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebüh-\n13. Transfer von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu                         ren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die\nihrem endgültigen Bestimmungsort.5)                                          von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen\nSonderfälle                                                                        bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten\ngemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.\nInternationale Umzüge, die von Unternehmen mit speziell aus-\ngebildetem Personal und speziellem Gerät für diesen Zweck\nUmfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen\ndurchgeführt werden, unterliegen nicht der Genehmigungs-\nquote, bedürfen jedoch einer Sondergenehmigung. Das CEMT-                   3.9    CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von\nMuster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe An-                          einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im\nlage 2).                                                                           vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen ge-\nnutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend\naufgeführten Einschränkungen an.\nKapitel 3\n3.10 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde\nAusstellung und Einschränkung von Genehmigungen\nbeschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabi-\n3.1      CEMT-Genehmigungen (siehe Anlage 1) sind multilaterale                    schen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter\nGenehmigungen für den internationalen Straßentransport                    voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache\nvon Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-Mit-                       und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder\ngliedstaat ansässige Transportunternehmen auf der                         nur in Englisch oder Französisch.\nGrundlage eines Quotensystems, wobei die Transporte\n–   zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und                              Allgemeine Beschränkungen\n–   im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer                3.11 Die in 3.13, 3.15 und 3.16 erwähnten Stempel sollten von\nCEMT-Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt                      den zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmi-\nwerden, die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen                    gungen ausstellen, am rechten Rand der ersten Seite der\nsind.                                                                 Genehmigung angebracht werden.\n3.2      Diese Genehmigungen gelten nicht für Transporte zwi-               3.12 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann\nschen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann                    durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zustän-\nbeispielsweise ein Fahrzeug, das einen Transport zwi-                     digen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zug-\nschen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-                         fahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das\nMitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran                    gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger\n(kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen)                   oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Ge-\ndurchführt, keine CEMT-Genehmigung für diesen Trans-                      nehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.\nport verwenden.\nTerritoriale Beschränkungen\n3.3      CEMT-Genehmigungen gelten, wenn der Transport im\nTransit durch ein Drittland führt (z. B. Fracht, die in Norwe-     3.13 Bestimmte Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet\ngen beladen wird und in Russland entladen werden soll,                    einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen\nwird im Transit durch den Iran befördert).                                 roten Stempel (siehe Anlage 3). Dies ist bei einigen Ge-\nnehmigungen der Fall, welche in Griechenland, Italien,\n3.4      Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die\nÖsterreich und Ungarn keine Gültigkeit haben.\nNutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so\nkann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen          3.14 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem\nGenehmigung, einer Gemeinschaftsgenehmigung oder                          Gebiet.\nmit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße)              3.15 Die Genehmigungen, auf denen sich ein roter Stempel mit\nerfolgen, wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis                      einem Nationalitätenkennzeichen von Griechenland, Ita-\nzum Entladeort im Fahrzeug verbleiben muss.                               lien, Österreich oder Ungarn befindet (siehe Anlage 3),\n3.5      Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein                  gelten nicht im Hoheitsgebiet der angegebenen Länder.\nKalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und\nKurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültig-            Technische Beschränkungen\nkeit von 30 Tagen haben und den Stempel „Kurzzeitge-\nnehmigung“ tragen.                                                  3.16 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge ver-\nwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:\n1)                                                                                 3.16.1 „grünes“ Fahrzeug (siehe Abschnitt 9 betreffend\nDeutschland meldete zu Punkt 8 einen Vorbehalt an.\n2)\ndas System der „grünen“ Fahrzeuge); in diesem\nDeutschland meldete zu Punkt 9 einen Vorbehalt an.\nFall befindet sich ein grüner Stempel in Form\n3) Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Österreich, Polen, Por-                eines Lkw-Umrisses auf der Genehmigung; oder\ntugal, die Russische Föderation, Schweden, die Tschechische Repu-\nblik, die Türkei, Ungarn und Weißrussland meldeten zu Punkt 10 einen            3.16.2 „supergrünes und sicheres“ Fahrzeug (siehe\nVorbehalt an.                                                                           Abschnitt 10 betreffend das System der „super-\n4) Italien und Österreich meldeten zu Punkt 12 einen Vorbehalt an.                         grünen und sicheren“ Fahrzeuge); in diesem Fall\n5) Finnland meldete zu Punkt 13 einen Vorbehalt an.                                        befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit","472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\ndem Buchstaben „S“ in der Mitte auf der Geneh-          geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf\nmigung; oder                                            während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem\nUnternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses\n3.16.3 „EURO3 sicheres“ Fahrzeug (siehe Abschnitt 11\nUnternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind fol-\nbetreffend das System der „EURO3 sicheren“\ngende Unterlagen mitzuführen:\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein\nbesonderer grüner Stempel mit der Zahl „3“ in der       4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter\nMitte auf der Genehmigung; oder                                Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des\nVermieters und des Mieters, Datum und Dauer des\n3.16.4 „EURO4 sicheres“ Fahrzeug (siehe Abschnitt 12\nVertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer\nbetreffend das System der „EURO4 sicheren“\nhervorgehen;\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein\nbesonderer grüner Stempel mit der Zahl „4“ in der       4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der\nMitte auf der Genehmigung.                                     Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter\nAuszug daraus, aus dem insbesondere der Name des\n3.17 Zur Bescheinigung der Tatsache, dass die Rückfahrt in\nArbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie\nden Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der\nDatum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen,\nFahrer in die Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahr-\noder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Da-\ntenberichtheftes hinsichtlich dieses spezifischen Trans-\ntums.\nports den Großbuchstaben „T“ sowie Zeit und Ort der Ein-\nfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.             Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den\nzuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Doku-\n3.18 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen\nmente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-\nTransporte unter den folgenden Bedingungen gestattet:\nlagen dienen. Diese Dokumente sollten mindestens in Eng-\n–   Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mit-             lisch, Französisch oder Deutsch übersetzt worden sein.\ngliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und\n4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen\neinem anderen Mitgliedstaat darf der Transportunter-\nnicht auf Dritte übertragen werden.\nnehmer höchstens drei beladene Fahrten unterneh-\nmen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug          4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der\nzugelassen ist, nicht berührt wird,                           Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der\nName des Fahrzeugnutzers übereinstimmen.\n–   nach diesen drei beladenen Fahrten muss das Fahr-\nzeug, entweder beladen oder leer, in den Staat zurück-    4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurz-\nkommen, in dem es zugelassen ist.                             zeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den\ndarauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt\nLeerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht\nwird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen\nberücksichtigt, weil sie nicht als Transporte angesehen\nFahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.\nwerden. Ein Transport oder eine Leerfahrt zum oder im\nTransit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt        4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und\nangesehen.                                                        die entsprechenden Genehmigungen dürfen nicht in einer\nFolie oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt\n3.19 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dassel-\nsein.\nbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er\nfür ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-\nFahrten-Beschränkung wie in Absatz 3.18 definiert mehr-                                    Kapitel 5\nmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mit-                         Das Fahrtenberichtheft\ngliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der\nSpalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahrtenbericht-            5.1   Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein\nhefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintra-          Fahrtenberichtheft zu führen (siehe Anlage 10).\ngen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde (z. B. 3+1)    5.2   Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der\nals auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der              Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgeneh-\nKontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen                 migungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel wer-\nbegangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in                den für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit\nseinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall                 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenbericht-\nstellt ein weiterer Transport ein weiteres Vergehen dar.            hefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden\nund nummerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen\nKapitel 4                                   des Jahres zu drucken.\nVerwendung von CEMT-Genehmigungen                        5.3   Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Trans-\nportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertrag-\n4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug\nbar.\ngleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit\nLadung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug             5.4   Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die\nbeladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug entla-          zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist\nden ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze              eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahr-\nLeerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.         tenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn\ndas erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht be-\n4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein\nsteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen wer-\nanderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.\nden.\n4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.\n5.5   Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologi-\n4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusam-             scher Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be-\nmenhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung                und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzüber-\nübergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte                 gangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können an-\nKategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche             gegeben werden, das ist aber nicht verbindlich.\nGüter).\n5.6   Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit\n4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunter-                   Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für je-\nnehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder          de Leerfahrt ausgefüllt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                      473\n5.7  In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an ver-      „EURO4 sicheres“ Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig\nschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden, soll-         angesehen.\nten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5\n6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z. B. „EURO3 siche-\nund 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch „+“,\nres“ Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren\nz. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska;\nKategorie (z. B. „supergrünes und sicheres“ Fahrzeug) be-\nSpalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.\nnutzen, umgekehrt ist dies aber nicht möglich.\n5.8  Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche    6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen,\nWortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.        wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art\n5.9  Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen,        von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheits-\ndass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem         anforderungen nicht erfüllt werden.\nTransitland enthält, aber sie können entscheiden, das      6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Ver-\nFahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stem-        wendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial-\npelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Geneh-         oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender\nmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stem-     Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig\npelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.                   wiederholende Transporte sind die Genehmigungen von\n5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrten-        den ausstellenden Behörden zu entziehen.\nberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet   6.7 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im\nwird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in          Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wie-\nder Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer der          derholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zu-\nGenehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten        sammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmi-\nwurde.                                                         gungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von\n5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die              mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmi-\nBescheinigung „grünes“ Fahrzeug, „supergrünes und              gungen verboten werden.\nsicheres“ Fahrzeug, „EURO3 sicheres“ Fahrzeug oder\n„EURO4 sicheres“ Fahrzeug sind im Fahrzeug mitzufüh-                                   Kapitel 7\nren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen\nzur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen kön-                       Aufhebung der Gültigkeit\nnen dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.                               und Ersatz von Genehmigungen\n7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können\n5.12 Ausgefüllte Nachweisblätter sollten bis zu dem in der\nfür die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transport-\nGenehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer\nunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind\nGültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt wer-\ndie betreffenden Genehmigungen aufzuheben und durch\nden. Danach werden die Kopien der Nachweisblätter aus\neine von der CEMT herausgegebene Reservegenehmigung\ndem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im Falle\nzu ersetzen, bevor sie an andere Unternehmer für den ver-\nder Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen nach\nbleibenden Zeitraum ausgegeben werden.\nEnde des jeweiligen Kalendermonats, im Falle der Kurz-\nzeitgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der       7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die aus-\nzuständigen Behörde oder Stelle übersandt.                     stellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den\nverbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatz-\n5.13 Die zuständige Behörde muss Nachweisblätter während\ngenehmigung ausgestellt werden.\ndes folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.\n7.3 Das CEMT-Sekretariat muss über die Anzahl annullierter\n5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen\nund ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen\nausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von Ge-\nund die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet\nnehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für steu-\nwerden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.\nerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten\nverwendet werden.                                          7.4 Auf ähnlicher Grundlage sollten Angaben über verlorene,\ngestohlene oder gefälschte Bescheinungen für „grüne“,\nKapitel 6                               „supergrüne und sichere“, „EURO3 sichere“ oder „EURO4\nsichere“ Fahrzeuge der zuständigen Behörde des Landes,\nGültigkeit und Entzug von Genehmigungen                    in dem das Fahrzeug zugelassen ist, übermittelt werden.\n6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die\nfolgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht un-                                  Kapitel 8\nauslöschlich eingetragen sind:                                               Gegenseitige Unterstützung\n–    Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift       8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der An-\ndes Transportunternehmens,                                wendung der Bestimmungen über die Verwendung von Ge-\n–    Unterschrift und Stempel der erteilenden Behörde,         nehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und\nbei der Bestrafung von Verstößen.\n–    Datum des Beginns und Ablaufs des Gültigkeitszeit-\nraums,                                                8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates\nfest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat\n–    Datum der Ausstellung der Genehmigung.\nausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmi-\n6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren         gungsbestimmungen verstoßen hat, muss der Mitglied-\nund ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden wer-        staat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das\nden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Ge-         CEMT-Sekretariat und die Behörden des Zulassungslandes\nnehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte          benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnah-\nvon der zuständigen Stelle durch den Entzug beider              men zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Geneh-\nGenehmigungen bestraft werden.                                  migung) ergreifen können.\n6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß aus-       8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das\ngefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Bescheini-        CEMT-Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit-\ngungen begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der        punkt des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder\nverwendeten Genehmigung bestätigen, z. B. für ein „grü-         vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das\nnes“, „supergrünes und sicheres“, „EURO3 sicheres“ oder         Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.","474                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\n8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des mul-            Aufkleber anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-\ntilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates         grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „U“\ngegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwen-            oder „E“ (Umwelt bzw. Environment) tragen (siehe Anlage 11).\ndung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis\ndarüber führen und ihn dem CEMT-Sekretariat übermitteln.\nKapitel 10\nEs obliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßen-\ntransport oder möglicherweise dem Stellvertreteraus-                 Das Programm „supergrünes und sicheres“ Fahrzeug\nschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob\ndie dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen              Für das „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeug gelten die fol-\nentweder ausgesetzt oder entzogen werden.                        genden Bestimmungen:\n8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirk-            Grenzwerte für die Lärmemission\nsamen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durchzu-            (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in\nführen sind.                                                     der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)\nKapitel 9                               77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu\n75 kW\nDas Programm „grünes“ Fahrzeug\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über\nFür das „grüne“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmun-          75 kW und unter 150 kW\ngen:\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW\nGrenzwerte für die Lärmemission                                        und mehr.\n(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder gemäß Richtlinie 70/157/\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-\nEWG in der durch Richtlinie 92/97/EWG geänderten Fassung)\nmotor\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu\n75 kW                                                                  (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B [„EURO2“] oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geän-\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über           derten Fassung)\n75 kW und unter 150 kW\nCO        : 4,0 g/kWh\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW\nund mehr.                                                              HC        : 1,1 g/kWh\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-            NOx       : 7,0 g/kWh\nmotor\nPart.     : 0,15 g/kWh\n(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe A [„EURO1“], bezüglich\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte oder gemäß der Richtlinie           Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geänderten                  1. Sämtliche Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhän-\nFassung)                                                                     gern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufwei-\nCO        : 4,9 g/kWh                                                        sen nach der Richtlinie 92/23/EWG oder UN-ECE Regelung\nNr. 54 und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN-\nHC        : 1,23 g/kWh                                                       ECE-Verordnung Nr. 109.\nNOx       : 9,0 g/kWh\n2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-\nPart.     : 0,4 g/kWh1)                                                      hörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\nEine Bescheinigung über die Einhaltung dieser Normen ist zu-                 mungen aufgeführt, gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder\nRichtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/\nsammen mit dem Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug mitzufüh-\n8/EG geänderten Fassung mit einer Unterfahrschutzvor-\nren.\nrichtung am Heck ausgestattet sein.\nDie Ausstellung dieser Bescheinigung darf nur durch den Fahr-\nzeughersteller oder seinen Bevollmächtigten im Land der Zu-              3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-\nlassung erfolgen. In letzterem Fall muss der Bevollmächtigte                 hörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\nauch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er                 mungen aufgeführt, gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder\ntätig ist.                                                                   Richtlinie 89/297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtun-\ngen haben.\nDie Bescheinigung wird einmalig für das Fahrzeug ausgestellt\nund muss nur dann erneuert werden, wenn sich einer der ange-             4. Fahrzeuge müssen mit einer Warnblinkanlage gemäß UN-\ngebenen Grundwerte geändert hat.                                             ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der\ndurch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung sowie ei-\nDie Bescheinigung ist entweder in der Landessprache oder in                  nem roten Warndreieck gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 27\nEnglisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Es müssen Über-               ausgestattet sein.\nsetzungen in mindestens zwei dieser jeweils anderen Sprachen\nbeigefügt sein (siehe Anlage 4).                                         5. Fahrzeuge müssen mit einem Kontrollgerät gemäß „AETR-\nÜbereinkommen“ UN-ECE oder Verordnung (EWG)\nSollte im Rahmen einer Vorort-Überprüfung eine Überschreitung\nNr. 3821/85 in der zuletzt durch Verordnung (EG)\nder auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerte fest-\nNr. 1056/97 bzw. Nr. 2135/98 geänderten Fassung ausge-\ngestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen als\nrüstet sein.\nnicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültig-\nkeit.                                                                    6. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß\nZur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von For-                 UN-ECE Regelung 89 oder Richtlinie 92/24/EWG haben.\nmalitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am                 7. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck\n„grünen“ Fahrzeug vorne eine magnetische Plakette oder einen                 reflektierende Schilder gemäß ECE-Regelung Nr. 70 haben.\n8. Fahrzeuge müssen gemäß UN-ECE-Regelung 13 oder\nRichtlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie\n1) Bei Motoren bis 85 kW gilt für den Grenzwert von Partikelemissionen       98/12/EG geänderten Fassung mit einem Antiblockiersys-\nein Koeffizient von 1,7.                                                  tem ausgerüstet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                          475\n9. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Rege-            –    die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG\nlung 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der durch Richtli-        bestimmte und direkt überwachte Stelle/Einrichtung oder,\nnie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fas-\nfür Neufahrzeuge, durch:\nsung haben.\n–    die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung;\n10. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicher-\nheitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG genügen. Entspre-   –    den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nchend dieser Richtlinie in der durch Richtlinie 1999/52/EG      Land der Zulassung oder\ngeänderten Fassung muss die Verkehrssicherheitsprüfung     –    die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zu-\njedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbe-          sammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\nscheinigung darf also nicht älter als 12 Monate sein.           Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-\ntung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „super-\ngrüne und sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet wer-     Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen\nden, die den vorstehend angegebenen technischen Forderun-        von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten\ngen entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch voll-  und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die\nständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser   technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In die-\ntechnischen Forderungen ergänzt werden.                          sem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.\nDie Bescheinigungen sind entweder in der Amtssprache des         Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von For-\nZulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch    malitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am\noder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzun-       „supergrünen und sicheren“ Fahrzeug vorne eine magnetische\ngen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen        Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen.\n(s. Anlagen 5, 8 und 9).                                         Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen\nRand haben und die Aufschrift „S“ (Sûr = Safe = Sicher) in Weiß\nDie Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die     tragen.\nLärm- und Abgasemission von „supergrünen und sicheren“\nKraftfahrzeugen (siehe Anlage 5A) kann entweder vom Fahr-                                     Kapitel 11\nzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zu-\nlassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevoll-              Das Programm „EURO3 sicheres“ Fahrzeug\nmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in des-      Für das „EURO3 sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nsen Auftrag er tätig ist.                                        Bestimmungen:\nDie Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Kraftfahr- Grenzwerte für die Lärmemission\nzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich    (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in\ndie darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder         der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)\nAbgasemission geändert haben. Bereits ausgefüllte Bescheini-\ngungen (2001) behalten also ihre Gültigkeit, soweit sich die     77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu\ndarauf angegebenen Grunddaten nicht geändert haben. Für          75 kW\nneue Kraftfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, für die sich die    78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über\nGrundwerte geändert haben, sollten die Mitgliedstaaten jedoch    75 kW und unter 150 kW\ndie neuen Bescheinigungsvordrucke gemäß Anlage 5 verwen-\nden.                                                             80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW\nund mehr.\nDie Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für      Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-\n„supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 5B) kann   motor\nausgestellt werden durch:\n(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe A oder Richtlinie\n–   die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-     88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fas-\nzeug zugelassen ist, sofern dieses Land eine entsprechende   sung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)\nGenehmigung für Bevollmächtigte von Fahrzeugherstellern\nnicht erteilt;                                               CO                    : 2,1 g/kWh\nHC                    : 0,66 g/kWh\n–   den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nLand der Zulassung oder                                      NOx                   : 5,0 g/kWh\n–   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zu-     Part.                 : 0,10[0,131)] g/kWh\nsammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Be-      Korrigierter Wert\nvollmächtigten im Land der Zulassung, wenn nicht die ge-     des Absorptions-\nsamte Ausrüstung vom Hersteller eingebaut wird.              koeffizienten         : 0,8 m-1\nWird die Bescheinigung von einem „Bevollmächtigten“ ausge-       (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe A oder Richtlinie\nstellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in des-  88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fas-\nsen Auftrag er tätig ist.                                        sung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)\nDie Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-     CO                    : 5,45 g/kWh\nrungen an „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge muss min-      NM.HC                 : 0,78 g/kWh\ndestens einmal im Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprü-\nCH42)                 : 1,6 g/kWh\nfung erneuert werden (siehe Anlage 9).\nNOx                   : 5,0 g/kWh\nDarüber hinaus sind Mindestanforderungen bezüglich der\nSicherheit einzuhalten, die sowohl für das Kraftfahrzeug als     Partikel              : 0,16[0,21141)] g/kWh\nauch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung\nund der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine beson-\ndere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).   1) Für Motoren mit einem Hubraum von weniger als 0,75 dm3 je Zylinder\nund einer Nenndrehzahl von über 3 000 min–1.\nDiese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den        2) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend den\nin den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszu-           für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe Richtlinie\nstellen durch:                                                      1999/96/EG, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).","476                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMindestanforderungen an Technik und Sicherheit                   Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\n1. Alle Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhängern\ndarauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-\nmüssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen,\nemission geändert haben.\nentsprechend der Richtlinie 92/23/ EWG oder der UN-ECE\nRegelung Nr. 54 und, im Fall von runderneuerten Reifen,     Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für\nnach UN-ECE Regelung Nr. 109.                               „EURO3 sichere“ Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 6B) kann\n2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-        ausgestellt werden durch:\nhörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-      –   die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung         zeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten\nam Heck ausgestattet sein (gemäß UN-ECE Regelung                von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-\nNr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch          gung erteilt;\nRichtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung).\n–   den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\n3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-            Land der Zulassung oder\nhörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Be-\n–   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zu-\nstimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrich-\nsammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Be-\ntungen gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtli-\nvollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung\nnie 89/297/EWG haben.\nnicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\n4. Fahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UN-ECE\nRegelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch     Wird die Bescheinigung von einem „Bevollmächtigten“ ausge-\nRichtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geän-      stellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in des-\nderten Fassung ausgestattet sein.                           sen Auftrag er tätig ist.\n5. Fahrzeuge müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-         Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-\nanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtli-           rungen an „EURO3 sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens\nnie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänder-    einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung\nten Fassung ausgerüstet sein.                               erneuert werden (siehe Anlage 9).\n6. Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UN-       Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\nECE „AETR-Übereinkommen\" oder Verordnung (EWG)              Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\nNr. 3821/85 in der zuletzt durch die Verordnung (EG)        für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der\nNr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten Fassung ausge-      Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Be-\nrüstet sein.                                                scheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).\n7. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß            Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den\nUN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der     in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszu-\nzuletzt durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung      stellen durch:\nhaben.                                                      –   die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck            bestimmte und direkt überwachte Stelle/Einrichtung oder,\nreflektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70        für Neufahrzeuge, durch:\nhaben.\n–   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung;\n9. Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß\nUN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in        –   den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nder zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung        Land der Zulassung oder\nausgerüstet sein.                                           –   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zu-\n10. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Rege-                 sammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Be-\nlung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der zuletzt durch     vollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung\nRichtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung haben.                  nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\n11. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicher-       Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen\nheitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch Richt-  von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten\nlinie 1999/52/EG geänderten Fassung genügen. Entspre-       und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die\nchend diesen Weisungen muss die Verkehrssicherheitsprü-     technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In die-\nfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende         sem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.\nPrüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate      Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\nsein.                                                       gen wird dringend empfohlen, an „EURO3 sicheren“ Fahr-\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO3          zeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber\nsichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die        gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen\nden vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-         Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift\nsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig   „3“ in Weiß tragen (3 = EURO3).\nausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser techni-\nschen Sicherheitsnormen ergänzt werden.                                                       Kapitel 12\nDie Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungs-                Das Programm „EURO4 sicheres“ Fahrzeug\nstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder\nDeutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in       Für das „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nmindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anla-     Bestimmungen:\ngen 6, 8 und 9).                                                 Grenzwerte für die Lärmemission\nDie Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die     (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51/02 oder Richtlinie 70/157/\nLärm- und Abgasemission von „EURO3 sicheren“ Kraftfahr-          EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)\nzeugen (siehe Anlage 6A) kann entweder vom Fahrzeugherstel-\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu\nler oder von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung\n75 kW\nausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte\nauch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag      78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über\ner tätig ist.                                                    75 kW und unter 150 kW","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                      477\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW       9. Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß\nund mehr.                                                                UN-ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in\nder zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-\nausgerüstet sein.\nmotor\n(gemäß ECE-Regelung Nr. 49/03, Stufe A oder Richtlinie             10. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Rege-\n88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fas-             lung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der zuletzt durch\nsung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)               Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung haben.\nCO                      : 1,5 g/kWh                                11. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicher-\nheitsprüfung genügen gemäß Richtlinie 96/96/EG in der\nHC                      : 0,46 g/kWh                                     durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kommission geän-\nNOx                     : 3,5 g/kWh                                      derten Fassung oder wie im UN-ECE Abkommen vom\n13. November 1997 festgelegt und hinsichtlich der Annah-\nPart.                   : 0,02 g/kWh                                     me einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge\nKorrigierter Wert                                                        und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung\ndes Absorptions-                                                         dieser Kontrollen geändert und fertig gestellt am\nkoeffizienten           : 0,5 m-1                                        13. November 2001 oder wie in der konsolidierten UN-ECE\nResolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001\n(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B1 oder Richtlinie                  geänderten Fassung festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25).\n88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fas-\nsung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)                        Entsprechend diesen Weisungen muss die Verkehrssicher-\nheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entspre-\nCO                      : 4,0 g/kWh\nchende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Mo-\nNM, HC                  : 0,55 g/kWh                                     nate sein.\nCH41)                   : 1,1 g/kWh                                Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO4\nNOx                     : 3,5 g/kWh                                sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die\nden vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-\nPartikel2)              : 0,03 g/kWh                               sprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig\nMindestanforderungen an Technik und Sicherheit                     ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser techni-\nschen Sicherheitsnormen ergänzt werden.\n1. Alle Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhängern\nmüssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen        Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungs-\ngemäß der UN-ECE Regelung Nr. 54 oder der Richtlinie         staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder\n92/23/ EWG in der durch die Richtlinie 2005/11/ EG geän-     Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in\nderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,       mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anla-\nnach UN-ECE Regelung Nr. 109.                                gen 7, 8 und 9).\n2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-          Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die\nhörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-       Lärm- und Abgasemission für „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeuge\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung      (siehe Anlage 7A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder\nam Heck ausgestattet sein (gemäß UN-ECE Regelung             von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung aus-\nNr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch       gestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch\nRichtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung).                    den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er\ntätig ist.\n3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zuge-\nhörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Be-           Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nstimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrich-     ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\ntungen gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie          darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-\n89/297/EWG haben.                                            emission geändert haben.\n4. Fahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UN-ECE           Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für\nRegelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch      „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 7B) kann\nRichtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geän-       ausgestellt werden durch:\nderten Fassung ausgestattet sein.\n–   die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-\n5. Fahrzeuge müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-               zeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten\nanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtli-                von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-\nnie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänder-         gung erteilt;\nten Fassung ausgerüstet sein.\n–   den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\n6. Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß                 Land der Zulassung oder\nUN-ECE-„AETR-Übereinkommen“             oder  Verordnung\nNr. 3821/85/EWG in der Fassung der Verordnung                –   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zu-\nNr. 2135/98/EG und der Verordnung Nr. 1360/2002/EG und           sammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Be-\nNr. 432/2004/EG ausgerüstet sein.                                vollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung\nnicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\n7. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß\nUN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG ha-         Wird die Bescheinigung von einem „Bevollmächtigten“ ausge-\nben.                                                         stellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in des-\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck          sen Auftrag er tätig ist.\nreflektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70         Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-\nhaben.                                                       rungen an „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens\neinmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung\nerneuert werden (siehe Anlage 9).\n1) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren.                        Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Si-\n2) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.                      cherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch","478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nfür den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-\nVerkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Be-       menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\nscheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).           mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung\nnicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nDiese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den\nin den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszu-       Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen\nstellen durch:                                                  von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten\n–   die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG,   und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die\ndurch das UN-ECE Abkommen von 1997 oder die konsoli-        technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In die-\ndierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte     sem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.\nEinrichtung;\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\nfür Neufahrzeuge, durch:                                        gen wird dringend empfohlen, an „EURO4 sicheren“ Fahr-\nzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber\n–   die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung;\ngemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen\n–   den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im      Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Auf-\nLand der Zulassung oder                                     schrift „4“ in Weiß tragen (4 = EURO4).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                        479\nAnlage 1\nMuster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung\nWiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert\nsind und ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.\nBeide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.\nJahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.\nSeite 1 der CEMT-Genehmigung – Genehmigungstext in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch\nSeite 2 der CEMT-Genehmigung – Allgemeine Bestimmungen in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch\nAbgedruckt in der Übersetzung:\nAllgemeine Bestimmungen\nDie vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Ent-\nladeorten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen\nKonferenz der Verkehrsminister (CEMT).\nDer Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit\neiner CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten\naußerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.\nDie Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.\nSie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.\nSie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht aus-\nreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.\nSie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.\nSie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen\nder vorliegenden Genehmigung eingetragen werden. Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontroll-\nbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nDer Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.\nDie vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde\nzurückzugeben.\nSeite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung\nHinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung\nin den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.\nA/D/FL                Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle verse-\nhene Dokument berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen\nZeitraum zur Güterbeförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei ver-\nschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem\nEinzelfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeu-\ngen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen.","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 2\nMuster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                          481\nSigle du pays\németteur\nAutorisation N°\npour les déménagements internationaux\nLa présente autorisation habilite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................\n.......................................................................\n(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complète)\nà effectuer des déménagements internationaux sur les relations de trafic entre l’Albanie,\nl’Allemagne, l’Arménie, l’Autriche, l’Azerbaïdjan, le Belarus, la Belgique, la Bosnie-Herzé-\ngovine, la Bulgarie, la Croatie, le Danemark, l’ERY Macédoine, l’Espagne, l’Estonie, la\nFédération de Russie, la Finlande, la France, la Géorgie, la Grèce, la Hongrie, l’Irlande,\nl’Islande, l’Italie, la Lettonie, le Liechtenstein, la Lituanie, le Luxembourg, Malte, la Mol-\ndavie, la Norvège, les Pays-Bas, la Pologne, le Portugal, la République Tchèque, la Rou-\nmanie, le Royaume-Uni, la Serbie & Monténégro, la Slovaquie, la Slovénie, la Suède, la\nSuisse, la Turquie et l’Ukraine, au moyen d’un véhicule isolé ou d’un ensemble de véhicu-\nles couplés, et à déplacer à vide ces véhicules sur tout le territoire des Etats Membres de\nla CEMT.\nLa présente autorisation est valable du . . . . . . . . . . . . . . . au            ...................\nDélivrée à . . . . . . . . . . . . ., le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Signature et cachet de l’organisme\nqui délivre l’autorisation –\nÉtat où le véhicule est immatriculé)","482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nCountry code where\nthe licence is issued\nAutorisation No.\nfor international removals\nThis authorisation entitles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................\n.......................................................................\n(Name or trade name and full address of carrier)\nto carry out international removals on routes between Albania, Armenia, Austria, Azerbai-\njan, Belarus, Belgium, Bosnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Czech Republic, Denmark,\nEstonia, Finland, France, FYR Macedonia, Georgia, Germany, Greece, Hungary, Iceland,\nIreland, Italy, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Moldova, Netherlands,\nNorway, Poland, Portugal, Romania, Russian Federation, Serbia & Montenegro, Slova-\nkia, Slovenia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, Ukraine and United Kingdom, by\nmeans of a single vehicle or a coupled combination of vehicles and to run such vehicles\nunladen throughout ECMT Member countries.\nThis authorisation is valid from      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . to . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIssued at . . . . . . . . . . . . . . Date . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Signature and stamp of agency\nissuing authorisation –\nState in which vehicle is registered)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007              483\nText in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige\nKontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.\nDiese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge inner-\nhalb desselben Staates.\nDiese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.\nDer Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des\nbetreffenden Staates zu beachten.\nSeiten 3 ff. (in den offiziellen Sprachen der CEMT-Migliedstaaten)\nIndications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées dans les\nlangues officielles de tous les Etats concernés\nInformation referring to the first page of the attached authorisation drawn up in the official\nlanguages of the relevant countries\nA/D/FL               Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in\ndem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen\nvon Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien, Arme-\nnien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark,\nDeutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien,\nKroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedonien, der\nRepublik Moldau, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,\nder Russischen Föderation, Serbien und Montenegro, der Slowakischen Republik, Slowe-\nnien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem Ver-\neinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit\nFahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet\nder CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 3\nBeispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nStempel A, GR, H, I in roter Farbe\nStempel für „grüne“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nStempel für „grüne und sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nStempel für „EURO3 und sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nStempel für „EURO4 und sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nDiese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007 485\nAnlage 4\nMuster für Nachweise für „grüne“ Kraftfahrzeuge\nHellgrünes Papier, Format A4","N° . . . . . .\nType de véhicule:                                                                                486\nExigences de bruit et d’emissions polluantes\nNuméro d’identification du véhicule:\npour le camion «vert»\nType de moteur:\nCertificat de conformité aux normes techniques spécifiées dans la                                                        Numéro du moteur:\nRésolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMesures selon1): CEE-ONU R.85, Directive 80/1269/CEE, telle qu’amendée par la Directive\nLe soussigné:                                                                                                                               89/491/CEE\nPuissance maximum du moteur [kW]:                  à un régime moteur [tr/mn]:\nConstructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1):                                                        Mesures selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle qu’amendée par la Directive\n92/97/CEE\nMaximum admis [dB(A)]2)                 Puissance moteur              Valeurs mesurées [dB(A)]\ndu véhicule décrit ci-après, atteste par la présente que ledit véhicule est, à la date du                                                                 77                              ≤ 75 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identique au véhicule qui a été le                         78                       > 75 kW ou < 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications\n80                              ≥ 150 kW\nde la Résolution CEMT/CM(91)26/Final, et que les caractéristiques mentionnées sur ce certi-\nficat sont exactes.                                                                                                                         Le:                                      A:\nPar:\nCachet du constructeur ou du représentant agréé du constructeur\nVitesse d’approche [km/h]:                         Sur le rapport:\ndans le pays d’immatriculation\nBruit de l’air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:               à un régime moteur [tr/mn]:\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/02 formulaire A, Directive 88/77/CEE telle qu’amendée par\nla Directive 91/542/CEE, formulaire A\n__________________________________________________________________________________________                                                    Valeurs maximum [g/kWh]2)                     Polluants              Valeurs mesurées [g/kWh]\nLieu                                       Date                                        Signature\n4.9                                 CO\n1.23                                HC\n9.0                                NOx\nPuissance <= 85 kW: 0.68                      Particules\nPuissance > 85 kW: 0.4\n1)   Rayer les mentions inutiles.\n2)   Résolution CEMT/CM(91)26/Final.","No . . . . . .\nVehicle type:\nRequirements for noise and exhaust emissions\nVehicle identification number:\nfor the “green” lorry\nEngine type:\nCertificate of compliance with the technical provisions of Resolution CEMT/CM(91)26/Final                                                Engine number:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nThe:                                                                                                                                     Measured according to1): UNECE R.85, Directive 80/1269/EEC, as amended by Directive\n89/491/EEC\nMaximum engine power [kW]:                       at engine speed [rpm]:\nas manufacturer or authorised representative of the manufacturer in the State of Registra-\ntion1):                                                                                                                                  Measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive\n92/97/EEC\nMaximum values [dB(A)]2)                Engine power                Measured values [dB(A)]\nof the vehicle described hereafter, hereby confirms that the said vehicle is, on                                                                      77                              ≤ 75 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identical to a vehicle, which was on                       78                    > 75 kW or < 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the provisions of\n80                              ≥ 150 kW\nResolution CEMT/CM (91)26/Final, and confirms that the particulars entered overleaf are cor-\nrect.                                                                                                                                    On:                                    In:\nBy:\nCompany signature of the manufacturer or of the authorised representative of the manufacturer\nApproach speed [km/h]:                           in gear:\nin the State of Registration\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                   at engine speed [rpm]:\nMeasured according to1): UNECE R.49/02 Approval A, Directive 88/77/EEC as amended by\nDirective 91/542/EEC, Approval A\n__________________________________________________________________________________________                                                 Maximum values [g/kWh]2)                     Pollutant              Measured value [g/kWh]\nPlace                                     Date                                        Signature\n4.9                               CO\n1.23                              HC\n9.0                               NOx\nPower <= 85 kW: 0.68                       Particle\nPower > 85 kW: 0.4\n1)   Delete inappropriate mention.\n2)   ECMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.                                                          487","Nr.: . . . . . .\nFahrzeugtype:                                                                                 488\nAnforderungen an das Lärm- und\nFahrzeugidentifizierungsnummer:\nAbgasverhalten des grünen Kraftfahrzeuges\nMotortype:\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen                                                        Motornummer:\ngemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMessung nach1): UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG in der Fassung der RL 89/491/EWG\nDie/Der:\nGrößte Motorleistung [kW]:                       bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessung nach1): UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG in der Fassung der RL 92/97/EWG\nals Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1):\nHöchstwerte [dB(A)]2)                Motorleistung               gemessene Werte [dB(A)]\n77                             ≤ 75 kW\n78                  > 75 kW oder < 150 kW\ndes nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am\n80                             ≥ 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT-Re-             am:                                    in:\nsolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetra-                                          von:\ngenen Daten.\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:               im Getriebegang:\nFirmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat                                                 Druckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                            bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessung nach1): UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG in der Fassung der RL 91/542/\nEWG, Stufe A\nGrenzwerte [g/kWh]2)                  Schadstoffe                gemessene Werte [g/kWh]\n__________________________________________________________________________________________\nOrt                                    Datum                                    Unterschrift                                                       4.9                               CO\n1.23                              HC\n9.0                               NOx\nLeistung <= 85 kW: 0.68                     Partikel\nLeistung > 85 kW: 0.4\n1)   Nichtzutreffendes streichen.\n2)   CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007              489\nAnlage 5\nMuster für Nachweise für „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge\nHellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich\n(von links unten nach rechts oben), Größe A4.\n5 A Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens\n5 B Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen","490                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° de l’attestation A camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour un camion «plus vert et sûr»\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d'identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série:\nLe soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1)\n[Nom de la société]\nAtteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nMesures selon1): CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE\nPuissance max. déclarée du moteur [kW]                                     A un régime moteur [tr/min]:\nExigences de bruit et d’emissions polluantes\nMesures de bruit selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE\nMaximum admis [dB(A)]                                 Puissance moteur                         Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                > 75 kW ou < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nLe:                                              A:\nPar:\nVitesse d’approche [km/h]:                                                 Sur le rapport:\nBruit de l’air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:                                       à un régime moteur [tr/min]:\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/02, formulaire B, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/542/CEE\nValeurs maximum [g/kWh]                                     Polluants                            Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n4.0                                         CO\n1.1                                          HC\n7.0                                         NOx\n0.15                                      Particules\nLieu                                                    Date                                         Signature et cachet\n1)  Rayer les mentions inutiles","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                        491\nN° of the A certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “greener and safe” lorry\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:\nThe vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1),\n[Name of the Company]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the provi-\nsions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nMeasures according to1): UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC\nMaximum engine power [kW]                                         At engine speed [r/min]:\nRequirements for noise and exhaust emissions\nNoise measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC\nMaximum values [dB(A)]                            Engine power                                     Measured values [dB(A)]\n77                                       ≤ 75 kW\n78                                > 75 kW or < 150 kW\n80                                      ≥ 150 kW\nOn:                                    In:\nBy:\nApproach speed [km/h]:                                            In gear:\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                                    at engine speed [r/min]:\nMeasures according to1): UNECE R.49/02, form B, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 91/542/EEC\nMaximum values [g/kWh]                               Pollutant                                 Measured values according to\nengine type approval test [g/kWh]\n4.0                                        CO\n1.1                                         HC\n7.0                                        NOx\n0.15                                     Particles\nPlace                                         Date                                             Signature and stamp\n1) Delete inappropriate mentions.","492                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nNr. des Nachweises A der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen\nfür ein „supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp/Nummer:\nDer Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1)\n[Name des Unternehmens]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen\nDaten.\nMessungen nach1): UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG\nMaximale Motorleistung [kW]                                      bei Motordrehzahl [1/min]:\nAnforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten\nLärm gemessen nach1): UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\nHöchstwerte [dB(A)]                             Motorleistung                         gemessene Werte [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                              > 75 kW oder < 150 kW\n80                                     ≥ 150 kW\nam:                                   in:\nvon:\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                               im Getriebegang:\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                            bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte [g/kWh]                              Schadstoffe                      gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n4.0                                        CO\n1.1                                         HC\n7.0                                        NOx\n0.15                                      Partikel\nOrt                                           Datum                                      Unterschrift und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                     493\nN° de l’attestation B camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . . .\nExigences de securité\nLe soussigné1),\n–   service compétent dans le pays d’immatriculation2);\n–   constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n–   une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3).\n[Nom de la société ou de l'administration]\natteste par la présente qu'à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la\nRésolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière4) conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la\nDirective 2000/8/CE.\n❑ ❑ Protection latérale4) conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\n❑ ❑ Feux de détresse conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE modifiée par la Directive\n1999/15/CE.\n❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement du Conseil (CEE) N.3821/85, dans ses dernières\nversions modifiées par le Règlement (CE) N.1056/97 ou le Règlement (CE) N.2135/98.\n❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE, modi-\nfiée par la Directive 98/12/CE.\n❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive\n92/62/CEE ou par la Directive 1999/7/CE.\nLieu                                               Date                                              Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3) Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4) Tracteurs de semi-remorques exceptés.","494                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° of B certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nSafety requirements\nThe1),\n–   Competent validation Services in the country of registration2);\n–   Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n–   A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the autho-\nrised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle Man-\nufacturer.3)\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that\nthe particulars entered overleaf are correct.\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices4) according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive\n2000/8/EC.\n❑ ❑ Lateral protection4) according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.\n❑ ❑ Warning light according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 1999/15/EC.\n❑ ❑ Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, in its latest amendments in\nRegulations (EC) No 1056/97 or No 2135/98.\n❑ ❑ Speed limitation device according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by\nDirective 98/12/EC.\n❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 92/62/EEC or Directive\n1999/7/EC.\nPlace                                                  Date                                                     Signature(s) and stamp(s)\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3) In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4) Semi-trailers tractor excepted.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                  495\nNr. des Nachweises B der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nSicherheitsanforderungen\nDie/Der1)\n–   jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2);\n–   Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n–   eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3)\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie\ndie Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2000/8/EG.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n❑ ❑ Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie\n1999/15/EG.\n❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der\nVerordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.\n❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\n❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder\nRichtlinie 1999/7/EG.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 6\nMuster für Nachweise für „EURO3 sichere“ Kraftfahrzeuge\nHellgrünes Papier, Größe A4\n6 A Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens\n6 B Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                               497\nN° de l’attestation A camion «EURO3 sûr»: . . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour le véhicule «EURO3 sûr»\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série du moteur:\nLe soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1),\n[Nom de la société]\nAtteste par la présente qu'à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nMesures selon1): CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE\nPuissance max. déclarée du moteur [kW]                                     A un régime moteur [tr/min]:\nExigences de bruit et d’emissions polluantes\nMesures de bruit selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE\nMaximum admis2) [dB(A)]                                Puissance moteur                         Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                > 75 kW ou < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nLe:                                              A:\nPar:\nVitesse d’approche [km/h]:                                                 Sur le rapport:\nBruit de l’air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:                                       à un régime moteur [tr/min]:","498                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/03, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/96/CE et suite aux\ncycles d’essais ESC et ELR\nValeurs maximums                                         Polluants                                Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n2.1 [g/kWh]                                             CO                                                          [g/kWh]\n0.66 [g/kWh]                                             HC                                                          [g/kWh]\n5.0 [g/kWh]                                            NOx                                                          [g/kWh]\n0.10 (0.13)3) [g/kWh]                                    Particules                                                       [g/kWh]\n0.8 (m-1)                                          Fumées                                                            [m -1]\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/03, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/96/CE et suite au\ncycle d'essais ETC\nValeurs maximums [g/kWh]                                      Polluants                                Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n5.45                                                CO\n0.78                                             NMHC\n1.6                                              CH44)\n5.0                                               NOx\n0.16 (0.21)3)                                       Particules\nLieu                                                Date                                              Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Résolutions CEMT/CM(95)4/Final et CEMT/CM(98)8 Final.\n3) Pour les moteurs dont la cylindrée unitaire est inférieure à 0.75 dm3 et le régime nominal est supérieur à 3 000 min-1.\n4) Uniquement pour les moteurs fonctionnant au gaz naturel conformément aux conditions prévues pour les essais ETC (cf. annexe III, appendice 2,\npoint 3.9 – Directive 1999/96/CE).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                        499\nN° of the A certificate “EURO3 safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “EURO3 safe” lorry\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:\nThe vehicle Manufacturer or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1)\n[Name of the Company]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the provi-\nsions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nMeasures according to1): UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC\nMaximum engine power [kW]                                         At engine speed [r/min]:\nRequirements for noise and exhaust emissions\nNoise measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC\nMaximum values2) [dB(A)]                           Engine power                                      Measured values [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                 > 75 kW or < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nOn:                                    In:\nBy:\nApproach speed [km/h]:                                            In gear:\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                                    at engine speed [r/min]:","500                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMeasures according to1): UNECE R.49/03, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 1999/96/EC and according\nto ESC and ELR test cycles\nMaximum values                                        Pollutant                                 Measured values according\nto engine type approval test [g/kWh]\n2.1 [g/kWh]                                           CO                                                                 [g/kWh]\n0.66 [g/kWh]                                            HC                                                                 [g/kWh]\n5.0 [g/kWh]                                          NOx                                                                 [g/kWh]\n0.10 (0.13)3) [g/kWh]                                   Particles                                                              [g/kWh]\n0.8 [m-1]                                         Smokes                                                                   [m-1]\nMeasures according to1): UNECE R.49/03, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 1999/96/EC and according\nto ETC test cycle\nMaximum values [g/kWh]                                     Pollutant                                 Measured values according\nto engine type approval test [g/kWh]\n5.45                                              CO\n0.78                                            NMHC\n1.6                                            CH44)\n5.0                                             NOx\n0.16 (0.21)3)                                      Particles\nPlace                                             Date                                                 Signature and stamp\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) Resolutions CEMT/CM(95)4/Final and CEMT/CM(98)8 Final.\n3) For engines having each cylinder under à 0.75 dm3 and nominal regime above 3 000 min-1.\n4) Only for natural gas engines and according to the provisions set up for ETC tests (cf. Annex III, Appendix 2, point 3.9 – Directive 1999/96/EC).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                 501\nNr. des Nachweises A „EURO3 sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen\nfür ein „EURO3 sicheres“ Kraftfahrzeug\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp/Nummer:\nDer Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1)\n[Name des Unternehmens]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen\nDaten.\nMessungen nach1): UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG\nMaximale Motorleistung [kW]                                     bei Motordrehzahl [1/min]:\nAnforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten\nLärm gemessen nach1): UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\nHöchstwerte2) [dB(A)]                          Motorleistung                           gemessene Werte [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                              > 75 kW oder < 150 kW\n80                                     ≥ 150 kW\nam:                                   in:\nvon:\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                              im Getriebegang:\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                           bei Motordrehzahl [1/min]:","502                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ESC-\nund ELR-Prüfungen\nHöchstwerte [g/kWh]                                 Schadstoffe                          gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n2.1 [g/kWh]                                        CO                                                               [g/kWh]\n0.66 [g/kWh]                                        HC                                                               [g/kWh]\n5.0 [g/kWh]                                       NOx                                                               [g/kWh]\n0.10 (0.13)3) [g/kWh]                                 Partikel                                                           [g/kWh]\n0.8 [m-1]                                   Rauchtrübung                                                              [m-1]\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ETC-\nPrüfung\nHöchstwerte [g/kWh]                                 Schadstoffe                          gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n5.45                                           CO\n0.78                                         NMHC\n1.6                                          CH44)\n5.0                                          NOx\n0.16 (0.21)3)                                     Partikel\nOrt                                            Datum                                           Unterschrift und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.\n3) Für Motoren mit einem Hubraum unter 0.75 dm3 je Zylinder und Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.\n4) Nur für Erdgasmotoren und nach den für ETC-Prüfungen erstellten Bestimmungen (siehe Anhang III, Anlage 2, Punkt 3.9 – Richtlinie 1999/96/EG).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                    503\nN° de l’attestation B camion «EURO3 sûr»: . . . . . . . . . . .\nExigences de securité\nLe soussigné1),\n–   service compétent dans le pays d’immatriculation2);\n–   constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n–   une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3).\n[Nom du signataire et cachet de la société ou de l’administration]\natteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la\nRésolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière4) conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la\nDirective 2000/8/CE.\n❑ ❑ Protection latérale4) conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\n❑ ❑ Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R.46 ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée par la Directive 88/321/CEE ou la\nDirective 2003/97/CE.\n❑ ❑ Installation des feux et des dispositifs de signalement conforme au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE,\nmodifiée par la Directive 97/28/CE.\n❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement (CEE) N° 3821/85 de la Communauté Européen-\nne, tel que modifié par les Règlements (CE) N° 1056/97 ou N° 2135/98.\n❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE, modifiée par la Directive\n2004/11/CE.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE,\nmodifiée par la Directive 98/12/CE.\n❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive\n1999/7/CE.\nLieu                                               Date                                              Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3) Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4) Tracteurs de semi-remorques exceptés.","504                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° of the B certificate “EURO3 safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nSafety requirements\nThe1),\n–   Competent validation Services in the country of registration2);\n–   Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n–   A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the autho-\nrised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer.3)\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that\nthe particulars entered overleaf are correct.\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices4) according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Direc-\ntive 2000/8/EC.\n❑ ❑ Lateral protection4) according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.\n❑ ❑ Rear view mirror according to UNECE Regulation R.46 or to Directive 71/127/EEC, as amended by Directive 88/321/EEC or\nDirective 2003/97/EC.\n❑ ❑ Installation of lighting and light signalling devices according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as\namended by Directive 97/28/EC.\n❑ ❑ Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as amended by Regulations\n(EC) No 1056/97 or No 2135/98.\n❑ ❑ Speed limitation devices according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC, as amended by Directive\n2004/11/EC.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by\nDirective 98/12/EC.\n❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 1999/7/EC.\nPlace                                                  Date                                                 Signature(s) and stamp(s)\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) For the countries where the Representative of the manufacturers are not authorised.\n3) In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4) Semi-trailer tractor excepted.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                              505\nNr. des Nachweises B „EURO3 sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nSicherheitsanforderungen\nDie/Der1)\n–   jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2);\n–   Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n–   eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3)\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie\ndie Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/\n8/EG.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n❑ ❑ Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder\nder Richtlinie 2003/97/EG.\n❑ ❑ Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der\nFassung der Richtlinie 97/28/EG.\n❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der\nVerordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.\n❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 2004/11/EG.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\n❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","506            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 7\nMuster für Nachweise für „EURO4 sichere“ Kraftfahrzeuge\nHellgrünes Papier, Größe A4\n7 A Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens\n7 B Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                507\nN° de l'attestation A camion «EURO4 sûr»: . . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour le véhicule «EURO4 sûr»\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série du moteur:\nLe soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1),\n[Nom de la société]\nAtteste par la présente qu'à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nMesures selon1): CEE-ONU R.85 ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée en dernier lieu par la Directive 1999/99/CE\nPuissance max. déclarée du moteur [kW]                                      A un régime moteur [tr/min]:\nExigences de bruit et d’emissions polluantes\nMesures de bruit selon1): CEE-ONU R.51 ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée en dernier lieu par la Directive 1999/\n101/CE\nMaximum admis2) [dB(A)]                                Puissance moteur                          Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                 > 75 kW ou < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nLe:                                              A:\nPar:\nVitesse d'approche [km/h]:                                                  Sur le rapport:\nBruit de l'air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:                                        à un régime moteur [tr/min]:","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMesures selon1): CEE-ONU R.49 ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée en dernier lieu par la Directive 2001/27/CE,\net suite aux cycles d’essais ESC et ELR\nValeurs maximums                                 Polluants                  Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n1.5 [g/kWh]                                     CO                                             [g/kWh]\n0.46 [g/kWh]                                     HC                                             [g/kWh]\n3.5 [g/kWh]                                    NOx                                             [g/kWh]\n0.02 [g/kWh]                                  Particules                                        [g/kWh]\n0.5 (m-1)                                   Fumées                                              [m-1]\nMesures selon1): CEE-ONU R.49 ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée en dernier lieu par la Directive 2001/27/CE,\net suite au cycle d’essais ETC\nValeurs maximums [g/kWh]                             Polluants                  Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n4.0                                        CO\n0.55                                      NMHC\n1.1                                       CH43)\n3.5                                       NOx\n0.03                                    Particules4)\nLieu                                            Date                            Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Résolutions CEMT/CM(95)4/Final et CEMT/CM(98)8 Final.\n3) Uniquement pour les moteurs fonctionnant au gaz naturel.\n4) Ne s’applique pas aux moteurs fonctionnant au gaz naturel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                        509\nN° of the A certificate “EURO4 safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “EURO4 safe” lorry\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type / Number:\nThe vehicle Manufacturer or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1)\n[Name of the Company]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the provi-\nsions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nMeasures according to1): UNECE R.85 or Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC\nMaximum engine power [kW]                                         At engine speed [r/min]:\nRequirements for noise and exhaust emissions\nNoise measured according to1): UNECE R.51 or Directive 70/157/EEC, as last amended by Directive 1999/101/EC\nMaximum values2) [dB(A)]                           Engine power                                      Measured values [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                 > 75 kW or < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nOn:                                    In:\nBy:\nApproach speed [km/h]:                                            In gear:\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                                    at engine speed [r/min]:","510                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMeasures according to1): UNECE R.49 or Directive 88/77/EEC, as last amended by Directive 2001/27/EC, and according\nto ESC and ELR test cycles\nMaximum values                            Pollutant                       Measured values according\nto engine type approval test [g/kWh]\n1.5 [g/kWh]                              CO                                                     [g/kWh]\n0.46 [g/kWh]                               HC                                                     [g/kWh]\n3.5 [g/kWh]                              NOx                                                    [g/kWh]\n0.02 [g/kWh ]                            Particles                                                [g/kWh]\n0.5 [m-1]                             Smokes                                                      [m-1]\nMeasures according to1): UNECE R.49 or Directive 88/77/EEC, as last amended by Directive 2001/27/EC, and according\nto ETC test cycle\nMaximum values [g/kWh]                         Pollutant                       Measured values according\nto engine type approval test [g/kWh]\n4.0                                 CO\n0.55                                NMHC\n1.1                                CH43)\n3.5                                 NOx\n0.03                              Particles4)\nPlace                                       Date                                 Signature and stamp\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) Resolutions CEMT/CM(95)4/Final and CEMT/CM(98)8 Final.\n3) Only for natural gas engines.\n4) Does not apply to gas engines.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                 511\nNr. des Nachweises A „EURO4 sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen\nfür ein „EURO4 sicheres“ Kraftfahrzeug\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp/Nummer:\nDer Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1)\n[Name des Unternehmens]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen\nDaten.\nMessungen nach1): UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG\nMaximale Motorleistung [kW]                                     bei Motordrehzahl [1/min]:\nAnforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten\nLärm gemessen nach1): UN-ECE R. 51, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\nHöchstwerte2) [dB(A)]                          Motorleistung                           gemessene Werte [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                              > 75 kW oder < 150 kW\n80                                     ≥ 150 kW\nam:                                   in:\nvon:\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                               im Getriebegang:\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                           bei Motordrehzahl [1/min]:","512                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ESC- und\nELR-Prüfungen\nHöchstwerte [g/kWh]                          Schadstoffe                 gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n1.5 [g/kWh]                                 CO                                              [g/kWh]\n0.46 [g/kWh]                                 HC                                              [g/kWh]\n3.5 [g/kWh]                                 NOx                                             [g/kWh]\n0.02 [g/kWh]                               Partikel                                          [g/kWh]\n0.5 [m-1]                           Rauchtrübung                                              [m-1]\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ETC-Prüfung\nHöchstwerte [g/kWh]                          Schadstoffe                 gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n4.0                                    CO\n0.55                                   NMHC\n1.1                                   CH43)\n3.5                                    NOx\n0.03                                Partikel4)\nOrt                                         Datum                                 Unterschrift und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.\n3) Nur für Erdgasmotoren.\n4) Gilt nicht für Erdgasmotoren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                    513\nN° de l’attestation B camion «EURO4 sûr»: . . . . . . . . . . .\nExigences de securité\nLe soussigné1),\n–   service compétent dans le pays d’immatriculation2);\n–   constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n–   une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3).\n[Nom du signataire et cachet de la société ou de l’administration]\natteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la\nRésolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière4) conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée en der-\nnier lieu par la Directive 2000/8/CE.\n❑ ❑ Protection latérale4) conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\n❑ ❑ Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R.46 ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée par la Directive 88/321/CEE ou la\nDirective 2003/97/CE.\n❑ ❑ Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directi-\nve 76/756/CEE, modifiée en dernier lieu par la Directive 97/28/CE.\n❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement (CEE) N° 3821/85 du Conseil, tel que modifié en\ndernier lieu par le Règlement (CE) N° 2135/98 ainsi que par les Règlements de la Commission (CE) N° 1360/2002 et\nN° 432/2004.\n❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE, modifiée en dernier lieu par la Direc-\ntive 2004/11/CE.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE, modi-\nfiée en dernier lieu par la Directive 98/12/CE.\n❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée en dernier lieu par la\nDirective 1999/7/CE.\nLieu                                               Date                                              Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3) Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4) Tracteurs de semi-remorques exceptés.","514                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° of the B certificate “EURO4 safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nSafety requirements\nThe1),\n–   Competent validation Services in the country of registration2);\n–   Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n–   A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the autho-\nrised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer3).\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that\nthe particulars entered overleaf are correct.\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices4) according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as last amended by\nDirective 2000/8/EC.\n❑ ❑ Lateral protection4) according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.\n❑ ❑ Rear view mirror according to UNECE Regulation R.46 or to Directive 71/127/EEC, as amended by Directive 88/321/EEC or\nDirective 2003/97/EC.\n❑ ❑ Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as last\namended by Directive 97/28/EC.\n❑ ❑ Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as last amended by\nRegulation (EC) No 2135/98 as well as by Commission Regulations (EC) No. 1360/2002 and No. 432/2004.\n❑ ❑ Speed limitation devices according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC, as last amended by Direc-\ntive 2004/11/EC.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as last amended\nby Directive 98/12/EC.\n❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as last amended by Directive 1999/7/EC.\nPlace                                                  Date                                                 Signature(s) and stamp(s)\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) For the countries where the Representative of the manufacturers are not authorised.\n3) In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4) Semi-trailer tractor excepted.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                              515\nNr. des Nachweises B „EURO4 sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nSicherheitsanforderungen\nDie/Der1)\n–   jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2);\n–   Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n–   eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3)\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie\ndie Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2000/8/EG.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n❑ ❑ Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder\nder Richtlinie 2003/97/EG.\n❑ ❑ Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der\nFassung der Richtlinie 97/28/EG.\n❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der\nVerordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004.\n❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 2004/11/EG.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\n❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 8\nMuster für einen Nachweis für Anhänger\nHellgrünes Papier, Größe A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                          517\nN° de l’attestation: . . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule remorqué1) aux normes techniques pour le camion sûr\n(plus vert, EURO3, EURO4...) spécifiées dans la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL\nMarque et Type de véhicule:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nLe soussigné2),\n–    service compétent dans le pays d’immatriculation3);\n–    constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n–    une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule4).\n[Nom(s) de la société et/ou de l'administration]\nAtteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule remorqué est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée en der-\nnier lieu par la Directive 2000/8/CE.\n❑ ❑ Protection latérale conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\n❑ ❑ Feux de danger conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE, telle que modifiée en dernier lieu par\nla Directive 97/28/CE.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE, modi-\nfiée en dernier lieu par la Directive 98/12/CE.\nLieu                                                     Date                                              Signature(s) et cachet(s)\n1)  Semi-remorques incluses.\n2)  Rayer les mentions inutiles.\n3)  Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n4)  Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.","518                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° of the certificate: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a trailer1) with the technical requirements for a safe lorry (greener, EURO3, EURO4...)\nAs specified in Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nThe2),\n–   Competent validation Services in the country of registration3);\n–   Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n–   A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the autho-\nrised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer4).\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the pro-\nvisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nThe trailer is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices according to UNECE Regulation R.58 or to the Directive 70/221/EEC, as last amended by Direc-\ntive 2000/8/EC.\n❑ ❑ Lateral protection according to UNECE Regulation R.73 or to the Directive 89/297/EEC.\n❑ ❑ Warning lights according to UNECE Regulation R.48 or to the Directive 76/756/EEC, as last amended by Directive 97/28/EC.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems, according to UNECE Regulation R.13 or to the Directive 71/320/EEC, as last amend-\ned by Directive 98/12/EC.\nPlace                                                   Date                                                 Signature(s) and stamp(s)\n1) Semi-trailers included.\n2) Delete inappropriate mentions.\n3) For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n4) In this case, the first signatory fills in the column on the left, the second signatory fills in the column on the right.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                      519\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1) mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug\n(supergrün, EURO3, EURO4...) wie in CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL festgelegt\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nDie/Der2)\n–   jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat3);\n–   Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n–   eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,4)\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen\nDaten.\nDer Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2000/8/EG.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n❑ ❑ Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1) Einschließlich Sattelanhänger.\n2) Unzutreffendes streichen.\n3) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n4) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.","520      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 9\nMuster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger\nStandardmäßiges weißes Papier, Größe A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                521\nN° de l’attestation de contrôle technique: . . . . . . . . . . .\nAttestation de contrôle technique annuel selon la Directive 96/96/CE, amendée par la Directive 1999/52/CE,\npour l’application de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL\nNuméro d’immatriculation:\nNuméro de l’attestation de conformité:\nMarque et type du véhicule1):\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série du moteur2):\nLa3)\nEn qualité d’organisme ou établissement désigné et directement supervisé par l’Etat d’immatriculation aux fins de l’application de\nl’Accord de 1997 de la CEE-ONU ou de la Résolution d’ensemble R.E.1 de la CEE-ONU (TRANS/SC.1/294/Rev.5) telle que modifiée\nen 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) ou de la Directive 96/96/CE,\natteste, par la présente, qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule désigné ci-dessus remplit les conditions relatives au contrôle\ntechnique des véhicules et de leurs remorques, conformément aux spécifications énoncées dans les textes ci-dessus, et portant au\nmoins sur les points de contrôle obligatoires suivants:\n❑ Dispositifs de freinage (y compris les systèmes anti-blocage, compatibles avec la remorque et vice-versa)\n❑ Volant2) et direction\n❑ Visibilité\n❑ Feux, dispositifs rétro-réfléchissants et équipement électrique\n❑ Essieux, roues, pneus et suspensions (y compris la profondeur de sculpture des pneumatiques)\n❑ Châssis et accessoires du châssis (y compris les dispositifs anti-encastrement à l’arrière et sur les côtés)\n❑ Equipements divers, parmi lesquels:\n❑ Triangle de présignalisation2)\n❑ Tachygraphe (présence et intégrité des sceaux)2)\n❑ Limiteur de vitesse2)\n❑ Nuisances2) – valeur du coefficient d’absorption:                      [m-1]\nLieu                                               Date                                       Signature et cachet\nNote: Prochaine attestation de contrôle requise avant le4):\n1) Type de remorque s’il s’agit d’une remorque.\n2) Ne pas remplir s’il s’agit d’une remorque.\n3) [Raison sociale et adresse de la Société ou de l’Administration].\n4) 12 mois après la date du test.","522                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nN° of the certificate of roadworthiness test: . . . . . . . . . . .\nCertificate of Roadworthiness Test according to the provisions of Directive 96/96/EC,\nas amended by Directive 1999/52/EC, for the purpose of the Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL\nRegistration Number:\nCertificate of compliance Number:\nVehicle Type and Make1):\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number2):\nThe3),\nBody or Establishment designated and directly supervised by the State of Registration for the purpose of UNECE Agreement of 1997,\nor of the UNECE Consolidated Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) as amended in 2001 (TRANS/WP.1/2001/25), or of Direc-\ntive 96/96/EC,\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of the texts above, including at least the following items to\nbe compulsory checked:\n❑ Braking systems (including antiblocking systems, compatible with the trailer and vice-versa)\n❑ Steering wheel2) and steering devices\n❑ Visibility\n❑ Lamps, reflectors and electrical equipment\n❑ Axles, wheels, tyres and suspension (including tyre tread depth)\n❑ Chassis and chassis attachments (including rear and lateral protective devices)\n❑ Other equipment, including:\n❑ Warning triangle2)\n❑ Tachograph (presence of and integrity of seals)2)\n❑ Speed limitation device2)\n❑ Nuisances2) – value of the absorption coefficient:                   [m-1]\nPlace                                            Date                                         Signature and stamp\nNote: Next roadworthiness test required before4):\n1) Trailer type, if trailer.\n2) Not applicable to trailer.\n3) [Name and address of the Company or Authority].\n4) 12 months after the date of the test.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                        523\nNr. des Nachweises der technischen Überwachung: . . . . . . . . . . .\nNachweis der technischen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG in der Fassung\nder Richtlinie 1999/52/EG, im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL\nZulassungsnummer:\nNummer des Nachweises der Übereinstimmung:\nFahrzeugtyp und Marke1):\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp/Nummer2):\nDie3)\nBehörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution R.E.1\n(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder der Richtlinie 96/96/EG namhaft gemacht und direkt\nüberwacht wird,\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texten entspricht, einschließlich zumindest der folgenden\nPunkte:\n❑ Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)\n❑ Lenkrad2) und Lenkanlage\n❑ Sichtverhältnisse\n❑ Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen\n❑ Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich Reifenprofiltiefe)\n❑ Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)\n❑ Sonstige Ausstattung einschließlich:\n❑ Warndreieck2)\n❑ Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)2)\n❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung2)\n❑ Umweltbelastungen2) – Wert des Absorptionskoeffizienten:         [m-1]\nOrt                                           Datum                                     Unterschrift und Stempel\nHinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor4):\n1) Anhängertype, wenn Anhänger.\n2) Für Anhänger nicht anwendbar.\n3) [Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde].\n4) 12 Monate nach dem Tag der Prüfung.","524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nAnlage 10\nMuster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes\nDas Fahrtenberichtheft ist grün, Format DIN A4,\nund wird von den Mitgliedstaaten in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                                                                       525\nFeuille 1\n...................................                                                                                              Carnet n° . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Pays)                                                                                                                            (même n° que l’autorisation)\nCarnet de route\npour le transport international de marchandises\nen liaison avec l’autorisation CEMT n° . . . . . . . . . . .\nTransporteur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Nom)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Adresse complète du transporteur)\nCachet et signature de l’autorité émettrice\nDélivré à . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Lieu et jour de la délivrance)","526                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\n1st Page\n...................................                                                                                                   Logbook No.             ...............\n(Country)                                                                                                                              (same No. as the licence No.)\nLogbook\nfor international transport of goods\nunder ECMT licence No. . . . . . . . . . . .\nCarrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Full address of the carrier)\nStamp and signature of the issuing Authority\nIssued at . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        On . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Place and date of issue)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                                                                                         527\nSeite 1\n...................................                                                                        Fahrtenberichtheft Nr.                 ..................\n(Staat)                                                                                                     (identisch mit Genehmigungsnummer)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: . . . . . . . . . . .\nUnternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Anschrift des Wohnortes oder Firmensitzes)\nStempel\nAusgegeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort und Datum)\nSeite 2\nWichtige Information\n1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Ge-\nnehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.\n2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternum-\nmerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese\nÜbereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.\n3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwi-\nschen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu\ndokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.\n4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede\nLeerfahrt auszufüllen.\n5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in\nden Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung „+“, z. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bau-\nska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.\n6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.\n7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum\nausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und\ndas Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte\nFahrt enthalten und in der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die\nFahrt begonnen wurde.\n8. Die ausgefüllten Nachweisblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrtenbericht-\nheft verbleiben. Die Kopien der Nachweisblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen\nKalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der zuständi-\ngen Behörde oder Stelle zuzuschicken.","528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007\nSeite 3\nCEMT-Genehmigung Nr.: D- . . . . . . . . . . .                                                  Blatt-Nr. . . . . . . . . . . .\na) Abfahrtsdatum   a) Beladeort     a) Beladeland    Amtl. Kfz-Kenn-      Bruttogewicht   a) km-Stand       Besondere\nb) Ankunftsdatum   b) Entladeort    b) Entladeland   zeichen und          der Ladung in t    bei Abfahrt  Bemerkungen\nNationalitätszeichen (mit einer      b) km-Stand\ndes Zugfahrzeuges    Dezimalstelle)     bei Ankunft\n1                  2                 3                4                    5            6                7\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)\na)                 a)               a)                                                    a)\nb)                 b)               b)                                                    b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2007                  529\nAnlage 11\nMuster von Aufklebern\nfür „grüne“, „supergrüne und sichere“, „EURO3 sichere“ und „EURO4 sichere“ Fahrzeuge\nDie Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:\nGrün: 200 mm Durchmesser\nWeiß: 220 mm Durchmesser\nDer Hintergrund des Aufklebers sollte grün, der Rand sowie der Buchstabe sollten weiß sein.\nFür „grüne“ Fahrzeuge ist der Buchstabe E oder U, für „supergrüne und sichere“ Fahrzeuge der Buchstabe „S“, „EURO3 sichere“\nFahrzeuge die Ziffer „3“ und für EURO4 sichere Fahrzeuge die Ziffer „4“."]}