{"id":"bgbl2-2007-1-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":1,"date":"2007-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_1.pdf#page=21","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-12-01T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2007          21\n31. Januar 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-\nten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. August 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 797 vom\n17. August 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. August 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 2006\nDas in Tirana am 1. Juni 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 26. Juli 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                          Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nzu vertiefen,                                                          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        ßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                nehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages\n5. Dezember 2001 –                                                     garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                      Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in der Republik Albanien\nbeiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Emp-\nerhoben werden.\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main, ein Darlehen von insgesamt 216 412,24 EUR\n(in Worten: zweihundertsechzehntausendvierhundertzwölf Euro                                        Artikel 4\nund 24 Cent) für das Vorhaben „Aufstockung Sozialinvestitions-\nfonds ADF II“ zu erhalten. Die Förderungswürdigkeit des Vorha-             Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nbens ist gegeben.                                                      aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds       erforderlichen Genehmigungen.\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-                                        Artikel 5\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-          des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 1. Juni 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nGenc Ruli"]}