{"id":"bgbl2-2007-1-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":1,"date":"2007-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/1#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_1.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Choctaw Archiving Enterprise\" (Nr. DOCPER-TC-15-03)","law_date":"2006-11-08T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2007 19\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“\n(Nr. DOCPER-TC-15-03)\nVom 8. November 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 17. August\n2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw\nArchiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-03) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. August 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. November 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2007\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 17. August 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 797 vom 17. August 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nChoctaw Archiving Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-15-03 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Choctaw Archiving Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nBei dem WIC-Programm (für Frauen, Säuglinge und Kinder) handelt es sich um ein\nErnährungs- und Gesundheitsprogramm mit dem Ziel, gravierenden medizinischen,\nentwicklungs- und ernährungsbezogenen sowie sozialen Problemen in den Bereichen\nkörperliches Wachstum, Entwicklung und Wohlergehen von Frauen in der Schwanger-\nschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit, von Kindern im Mutterleib und Neugebo-\nrenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter vorzubeugen. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Family Wellness Counselor, Family Service\nCoordinator, Certified Nurse, Social Worker und Systems Administrator.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-15-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2006 bis"]}