{"id":"bgbl2-2006-9-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":9,"date":"2006-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_9.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-02-21T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006            271\n4. To Paragraph 4 of Article 32:                4. Zu Artikel 32 Absatz 4:\nThe Republic of Hungary declares that,           Die Republik Ungarn erklärt, dass das\nuntil the Convention enters into force, the     Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttre-\nConvention shall apply to the Republic of       ten für die Republik Ungarn gegenüber\nHungary in its relations with Member            den Mitgliedstaaten anwendbar ist, die die\nStates that have made the same declara-         gleiche Erklärung über die vorläufige\ntion about the provisional application.”        Anwendbarkeit abgegeben haben.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. April 2003 (BGBl. II S. 518).\nBerlin, den 3. Februar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 2006\nDas in Port-au-Prince am 10. Januar 2006 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHaiti über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 (Armutsbe-\nkämpfung und lokale Entwicklung) ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 10. Januar 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\n(Armutsbekämpfung und lokale Entwicklung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\ndie Regierung der Republik Haiti –               in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Abkommen Anwendung.\nHaiti,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzu vertiefen,                                                    Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (2) Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst\nin der Republik Haiti beizutragen,                               Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nrepublik Deutschland (Verbalnote vom 21. Dezember 1990) –        der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 14. Juni 1991 –                                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Republik Haiti stellt die KfW von sämtlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                               Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-\nArtikel 1                            satz 1 erwähnten Verträge in der Republik Haiti erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti oder anderen, von bei-                             Artikel 4\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nDie Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus\nvon der KfW einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vor-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nhaben „Armutsbekämpfung und lokale Entwicklung“ zu erhalten,\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nfestgestellt worden ist.\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-      ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nland und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor-      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nhaben ersetzt werden.                                            Genehmigungen."]}