{"id":"bgbl2-2006-8-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":8,"date":"2006-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_8.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2006-03-07T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006    259\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 48 Abs. a)\nVom 23. Februar 2006\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom\n7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1964 II S. 217) ist\nnach seinem drittletzten Absatz für\nCookinseln                                              am 29. August 2005\nTimor-Leste                                             am    4. August 2005\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 93).\nBerlin, den 23. Februar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 7. März 2006\nDas in Berlin am 1. Februar 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rück-\nübernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 erfüllt sind.\nBerlin, den 7. März 2006\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h","260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             5. Kinderausweise als Passersatz;\nund                                6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich\ndie Staatsangehörigkeit der Person ergibt.\ndie Regierung der Republik Bulgarien –\nIn diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-          Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.\nschen beiden Staaten und ihren Völkern zu stärken,                    (2) Die bulgarische Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen\ndurch:\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste weltwei-\n1. Staatsangehörigkeitsurkunden, ausgestellt von den zustän-\nter Anstrengungen entgegenzutreten,\ndigen Behörden;\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen,         2. Pässe aller Art, ausgestellt für Bürger der Republik Bulgarien\ndie sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-        (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Matrosenpäs-\ntragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen           se);\nim Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im        3. Personalausweise;\nGeiste vertrauensvoller Zusammenarbeit zu erleichtern –\n4. Passersatzdokument mit Lichtbild;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 5. Personaldokumente von Militärangehörigen;\n6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich\ndie Staatsangehörigkeit der Person ergibt.\nAbschnitt I\nIn diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                   Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.\nArtikel 1                                (3) Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die die im        glaubhaft gemacht durch:\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden             1. Kopien der in Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder\n2. Führerscheine und Kopien davon;\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\nwird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-     3. Geburtsurkunden und Kopien davon;\npartei besitzt.\n4. Zeugenaussagen;\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in\n5. eigene Angaben des Betroffenen;\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der\nStaatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen         6. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die\nworden ist und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder          zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspar-\nkeine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Ver-            tei;\ntragspartei erhalten hat.                                          7. die Sprache des Betroffenen;\n(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der      8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange-\nersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen               hörigkeit hilfreich sein können.\nminderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person\nsowie – mit deren Einverständnis – deren Ehepartner anderer        In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person\nStaatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im           nach dem Verfahren des Artikels 3.\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben und im             (4) Die bulgarische Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keine Gefahr für die    glaubhaft gemacht durch:\nöffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die öffentliche\nGesundheit darstellen.                                               1. Kopien der in Absatz 2 genannten Nachweismittel;\n2. andere Dokumente für Militärangehörige, die die Zugehö-\nArtikel 2                                   rigkeit zu den bulgarischen Streitkräften belegen, und\nKopien davon;\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen\ndurch:                                                               3. Führerscheine und Kopien davon;\n1. Staatsangehörigkeitsurkunden;                                     4. Geburtsurkunden und Kopien davon;\n2. Pässe aller Art (Reisepässe, Sammelpässe, Diplomatenpäs-          5. Firmenausweise und Kopien davon;\nse, Dienstpässe, Passersatzpapiere);                            6. Versicherungsnachweise und Kopien davon;\n3. Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);             7. Zeugenaussagen;\n4. Wehrpässe, Militärausweise, Seefahrtbücher;                       8. eigene Angaben des Betroffenen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006                           261\n9. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die          rische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsge-\nzuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspar-    biet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzun-\ntei;                                                        gen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr\nerfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie\n10. die Sprache des Betroffenen;\n– ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von der\n11. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-\nersuchten Vertragspartei erhalten hat;\ngehörigkeit hilfreich sein können.\n– unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\nIn diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person\npartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-\nnach dem Verfahren des Artikels 3.\ntragspartei eingereist ist;\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumente genü-\n– ihren letzten Wohnsitz unmittelbar vor der Einreise in das\ngen der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, auch wenn\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Hoheitsge-\nsie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.\nbiet der ersuchten Vertragspartei hatte.\nArtikel 3                               (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei be-\nsteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeit-\n(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des       lich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufe-\nArtikels 1 Absatz 2 erfolgt die Übernahme auf der Grundlage       nen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte\neines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll ent-         Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel\nsprechend der verfügbaren Unterlagen oder Angaben der zu          später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist\nübernehmenden Person Folgendes enthalten:                         die Vertragspartei zur Übernahme verpflichtet, die das Visum\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, wei-       oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer aus-\ntere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und – soweit möglich       gestellt hat.\n– Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im              (3) Eine Übernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);                  besteht nicht, sofern die Person nur ein Visum für den Transit\n2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die            über einen internationalen Flughafen im Hoheitsgebiet der\nStaatsangehörigkeit;                                          ersuchten Vertragspartei erhalten hat.\n3. Lichtbild im Passformat;                                          (4) Die Vertragsparteien führen die Person, die ein Visum für\ndie Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\n4. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen-    partei besitzt, mit Vorrang in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit\nde Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-  zurück. Ist dieses nicht möglich, erfolgt die Rückführung in den\nnehmenden Person mit deren Einverständnis;                    Staat, in dem die Person ein Recht zur Einreise und zum Aufent-\n5. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-  halt hat. Ist auch dieses nicht möglich, erfolgt die Rückführung\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                    in den Staat, aus dem die Person in das Hoheitsgebiet der ersu-\nchenden Vertragspartei eingereist ist. Haben mehrere Staaten\n(2) Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 1 Ab-    ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, erfolgt die Rückfüh-\nsatz 2 muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Mo-         rung in den Staat, dessen Visum oder Aufenthaltstitel zuletzt\nnaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von dem Verlust      ungültig geworden ist.\nder Staatsangehörigkeit der betroffenen Person gestellt werden.\n(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-                                  Artikel 6\nersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier-\nzehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme-         (1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet der ersu-\nersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-     chenden Vertragspartei und der vorhergehende Aufenthalt im\npartei.                                                           Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sowie der Besitz\neines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen\nNach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als    Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das\nerteilt. Mit der Zustimmung zur Übernahme kann die Person         Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei müssen nachgewie-\nunverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei    sen oder glaubhaft gemacht werden.\nrückgeführt werden.\n(2) Nachweismittel sind:\n(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nbenachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags-     – Ein- oder Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-\npartei über die Rückführung der betreffenden Person unverzüg-        tragspartei in vollständigen Reisedokumenten;\nlich, spätestens fünf Werktage vor der geplanten Rückführung.     – Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der ersuch-\nten Vertragspartei in Reisedokumenten;\nArtikel 4                            – Dokumente und Gegenstände (zum Beispiel Flugtickets,\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten        Schiffspassagen, Fahrkarten, Bescheinigungen oder Rech-\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-            nungen o. Ä.), die in ihrer Gesamtheit den Aufenthalt der Per-\ntäten zurück, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der              son im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eindeutig\nÜbernahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1        beweisen.\nbezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die         Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertrags-\nersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.                           parteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen\ndurchgeführt werden.\n(3) Glaubhaftmachungsmittel sind:\nAbschnitt II\n– Ein- oder Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-\nÜbernahme von Personen, die nicht die deutsche oder\ntragspartei in unvollständigen Reisedokumenten;\ndie bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen\n– ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgestell-\nArtikel 5\nte Dokumente sowie Gegenstände, die auf den Aufenthalt der\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen        Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeu-\nVertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die bulga-    ten;","262                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\n– Ort und Umstände, unter denen die Person nach der Einreise                                  Abschnitt III\naufgegriffen wurde;\nRückführungen auf dem Luftweg\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den                                           Artikel 9\nGrenzübertritt bezeugen können;\nRückführungen gemäß Artikel 1 und 5 werden in der Regel auf\n– Informationen einer internationalen Organisation über Identi-    dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicher-\ntät oder Aufenthalt der Person;                                 heit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden\n– Zeugenaussagen;                                                  Personen von spezialisiertem Personal begleitet.\n– Angaben der betroffenen Person.\nDer auf diese Weise glaubhaft gemachte Aufenthalt gilt unter                                  Abschnitt IV\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Ver-                            Durchbeförderung\ntragspartei dies nicht widerlegt hat.\nArtikel 10\n(4) Der Nachweis des letzten Wohnsitzes gemäß Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nAbsatz 1, 3. Anstrich kann durch amtliche Dokumente der\nDrittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit gültigem Reisedo-\nersuchten Vertragspartei geführt werden. Die Glaubhaftma-\nkument (Pass oder Passersatz) durch ihr Hoheitsgebiet, wenn\nchung kann insbesondere durch Dokumente, Bescheinigungen\ndie andere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise in\nund Belege erfolgen, die auf den letzten Wohnsitz im Hoheitsge-\nmögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt\nbiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\nist.\n(2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die\nArtikel 7\nPerson in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat\n(1) Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfüg-         wegen der Gründe, die in dem Genfer Abkommen vom 28. Juli\nbaren Unterlagen oder Angaben der zu übernehmenden Person          1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New\nFolgendes enthalten:                                               Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung\nder Flüchtlinge genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausge-\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, wei-        setzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder\ntere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und – soweit möglich        erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe\n– Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Angaben zum letz-     unterworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt\nten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);   werden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-\n2. die Bezeichnung der Nachweis- und Glaubhaftmachungs-            tragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht oder\nmittel;                                                       die Person dort eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung oder für die öffentliche Gesundheit darstellen würde.\n3. im Fall einer Rückführung nach Artikel 5 Absatz 4: Darle-       Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die Ableh-\ngung, dass eine Rückführung in nach diesem Artikel vorran-     nung vor der Durchbeförderung zu unterrichten.\ngig zu berücksichtigende Staaten nicht möglich ist;\n(3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\n4. Kopien der Reisedokumente, soweit vorhanden, oder zwei          übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei\nLichtbilder im Passformat;                                    zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne\ndes Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-\n5. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen-\nbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in\nde Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-\nmögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den\nnehmenden Person mit deren Einverständnis;\nZielstaat nicht mehr gesichert ist.\n6. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\noder Sicherheitsmaßnahmen.\n(2) Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf                                          Abschnitt V\nMonaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der                                        Datenschutz\nrechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der\nArtikel 11\nbetroffenen Person gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei\nbeantwortet das Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens            (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-\njedoch innerhalb von vierzehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem     nenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-\nEingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behör-          tionen ausschließlich betreffen:\nde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nZustimmung zur Übernahme als erteilt. Mit der Zustimmung zur            nenfalls der Angehörigen (Namen, weitere Namen, Vorna-\nÜbernahme kann die Person unverzüglich in das Hoheitsgebiet             men, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseu-\nder ersuchten Vertragspartei rückgeführt werden.                        donyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und\n(3) Die Übernahme der betroffenen Person durch die ersuch-           frühere Staatsangehörigkeit);\nte Vertragspartei erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch inner-   2. Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer, Gültig-\nhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Ver-            keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\ntragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf          stellungsort);\nAntrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder\ntatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert. Die         3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich             erforderliche Angaben;\nschriftlich über den beabsichtigten Überstellungstermin.           4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\nArtikel 8                                   diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\ndiesem Abkommen benötigt.\nIm Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 5 nimmt die\nersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne besonde-         (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\nre Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei inner-    kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nhalb von drei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass        mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden\ndie Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben.          innerstaatlichen Rechtsvorschriften:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006                          263\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu         3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-            Durchbeförderung gemäß Artikel 10 sowie für die Abrech-\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                   nung der Kosten gemäß Artikel 12:\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf            seitens der Bundesrepublik Deutschland:\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\n– Bundespolizeidirektion;\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                seitens der Republik Bulgarien:\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an            – Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul-\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-           garien, oder der\nmittelnden Stelle erfolgen.\n– Nationaldienst „Grenzpolizei“.\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit        (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien informieren\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-     sich über Änderungen.\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten                                  Abschnitt VII\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-                           Schlussbestimmungen\nteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung                               Artikel 14\ndieser Daten vorzunehmen.\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens wer-\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-         den auf Expertenebene geregelt.\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                            (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei\nder Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-         zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen           über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.\nunbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\nBekanntgabe zu schützen.\nArtikel 15\n(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli\nAbschnitt VI                           1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New\nYorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung\nKosten und zuständige Behörden\nder Flüchtlinge bleibt unberührt.\nArtikel 12\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis           völkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen der\nzur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der     Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Euro-\nDurchbeförderung gemäß Artikel 10 werden von der ersuchen-         päischen Union bleiben unberührt.\nden Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme\ngemäß Artikel 4, 8 und 10 Absatz 3 trägt die ersuchende Ver-\nArtikel 16\ntragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 13                             sen.\n(1) Zuständige Behörden sind:                                      (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Bul-\n1. für die Beantragung und Bearbeitung von Übernahmeersu-          garien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nchen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantragung     hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkraft-\nvon Reisedokumenten:                                           treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Noti-\nseitens der Bundesrepublik Deutschland:                        fikation.\n– die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen          (3) Mit Inkrafttreten des Abkommens treten das Abkommen\nStellen, oder die                                           vom 9. September 1994 zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\n– Bundespolizeidirektion;                                      über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen\nseitens der Republik Bulgarien:                                Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen), das Protokoll\nvon demselben Tag zur Durchführung des Abkommens vom\n– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul-     9. September 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngarien, oder der                                            Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die\nRückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsange-\n– Nationaldienst „Grenzpolizei“;\nhörigen (Rückübernahmeabkommen) sowie die Vereinbarung\n2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:                    vom 7. November 1996 zwischen dem Bundesministerium des\nInnern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-\nseitens der Bundesrepublik Deutschland:\nrium der Republik Bulgarien über die Durchbeförderung von\n– die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik         Drittstaatsangehörigen außer Kraft.\nDeutschland in der Republik Bulgarien, oder die\n– Bundespolizeidirektion;                                                                 Artikel 17\nseitens der Republik Bulgarien:                                   Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bul-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ngarien, oder der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\n– Nationaldienst „Grenzpolizei“;                               andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Regis-","264                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\ntrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,                      der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ganz oder\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt                      teilweise suspendiert werden. Die Suspendierung wird zweiund-\nworden ist.                                                                        siebzig Stunden nach dem Zugang der Notifikation bei der\nanderen Vertragspartei wirksam.\nArtikel 18                                     (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichti-\ngem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die\n(1) Mit Ausnahme des Abschnitts I kann die Anwendung des                        Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Zugang der\nAbkommens auf diplomatischem Wege schriftlich aus Gründen                          Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 1. Februar 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkart\nSchäuble\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nPetkov"]}