{"id":"bgbl2-2006-8-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":8,"date":"2006-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes","law_date":"2006-03-17T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 27. November 2003\nzur Änderung des Europol-Übereinkommens\nund zur Änderung des Europol-Gesetzes\nVom 17. März 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2\nund des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl.\nArtikel 1                                2002 II S. 2138),\nZustimmung zu dem Protokoll                     2. das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung\ndes Übereinkommens über die Errichtung eines Euro-\n(1) Dem in Brüssel am 27. November 2003 von der                päischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und\nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll             des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für\naufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens              Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertreten-\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts zur           den Direktoren und die Bediensteten von Europol\nÄnderung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf                (BGBl. 2004 II S. 83) und\nGrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische\nUnion über die Errichtung eines Europäischen Polizei-        3. das Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von\namts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150),            Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die\nzuletzt geändert durch das Protokoll vom 28. November            Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-\n2002 zur Änderung des Übereinkommens über die                    Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkom-\nErrichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-              mens (ABl. EU 2004 Nr. C 2 S. 3)\nÜbereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte\nund Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe,      geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\ndie stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten        machen.\nvon Europol (BGBl. 2004 II S. 83), wird zugestimmt. Das\nProtokoll wird nachstehend veröffentlicht.                                             Artikel 2\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt                          Änderung des Europol-Gesetzes\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 9          In Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes\nAbs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995           vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro-        Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\npäische Union über die Errichtung eines Europäischen\nPolizeiamts, zuletzt geändert durch das in Absatz 1\nArtikel 3\ngenannte Protokoll vom 27. November 2003.\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann das Über-                                Inkrafttreten\neinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3\ndes Vertrags über die Europäische Union über die Errich-        (1) Artikel 1 Abs. 1 und 3 tritt am Tage nach seiner Ver-\ntung eines Europäischen Polizeiamts einschließlich der       kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem\nim Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthalte-      Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2\nnen Erklärungen in der durch                                 Abs. 3 in Kraft tritt.\n1. das Protokoll vom 30. November 2000 erstellt auf-            (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-\ngrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens         kel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts       kannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006 251\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nProtokoll\naufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)\nzur Änderung dieses Übereinkommens\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertrags-            radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Men-\nparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Euro-             schenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im An-\npäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaa-             hang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Aus-\nten der Europäischen Union –                                            prägungen.\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-                (2) Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats ein-\nschen Union vom 27. November 2003,                                      stimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf\ndie Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kri-\nminalität fest.\n1. Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbe-\ntracht der diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern.             (3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte\nForm der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen\n2. Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die           einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusam-\nnotwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es               menhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch\nseine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeili-          nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um\nchen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann.                      Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in\n3. Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Über-                die Zuständigkeit von Europol fallen.\neinkommen vorgenommen werden, um somit die operative                Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maß-\nUnterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen            gabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:\nPolizeibehörden zu stärken.\n– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die\n4. Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im\nin den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden\nRahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der\nStraftaten zu begehen;\nMitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenz-\nüberschreitende Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der            – Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung\nUnterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analy-              der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden\nsen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebe-            Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;\nne zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäi-\nsche Rat den Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche        – Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die\nUnterstützung vorzusehen –                                             in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden\nStraftaten ungesühnt bleiben.\nsind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:                    (4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkom-\nmens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentli-\nArtikel 1                                 chen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Ver-\nhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig\nDas Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:\nsind.“\n1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 2\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nZiel\n„(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner\n(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen\nZiele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner per-\nZusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag\nsonellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb\nüber die Europäische Union durch die in diesem Überein-\nder vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mit-\nkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der\ngliedstaaten durch Beratung und Forschung insbeson-\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusam-\ndere auf folgenden Gebieten unterstützen:\nmenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämp-\nfung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern,              1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Be-\nsofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende                        hörden,\nGründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle\nOrganisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mit-            2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Be-\ngliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des               hörden im Wege der Erleichterung der gegenseiti-\nUmfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren                       gen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,\nHandlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaa-                  3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,\nten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die\nfolgenden Formen der Kriminalität als schwere internatio-              4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche\nnale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristi-               Methoden sowie Ermittlungsmethoden.“\nschen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrt-             b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:\nheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen began-\ngen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Dro-                   „(4) Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf\ngenhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und              unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006                             253\nkämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen                 Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen\nProtokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit             Behörden sowie spätere Änderungen werden dem\nDrittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer            Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese An-\nKontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämp-              gaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-\nfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld.“                   licht.“\n3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:                             6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:\n„(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungs-            „(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Arti-\nstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden              kel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen\nder Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch            Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch\ndirekte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständi-              Daten, die die nachstehenden Personengruppen be-\ngen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem                 treffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol zustän-\nbetreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen,              dig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke\nzu denen die vorherige Einschaltung der nationalen                erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang\nStelle gehören kann, zulassen.                                    stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterab-\nsatz 2, speichern, verändern und nutzen:“.\nDie nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im\nVerlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den            b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nbezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten                  „1. die Analytiker und sonstige Bedienstete von Euro-\nInformationen. Die Beziehungen zwischen der nationa-                   pol, die von der Europol-Leitung benannt werden,“.\nlen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen\ndem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen          c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2\nverfassungsrechtlichen Vorschriften.“                             eingefügt:\nb) In Absatz 5 wird die Formulierung „im Sinne des Arti-              „Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige\nkels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische               Datei einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teil-\nUnion“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „im Hinblick             nehmer können Daten aus der Datei abrufen.“\nauf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und        d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nden Schutz der inneren Sicherheit“.                                  „(5) Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäi-\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                  schen Union oder internationale Rechtsakte das Recht\nzum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen\n„(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmä-\nInformationssystemen eingeräumt wird, kann Europol\nßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf\nauf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen,\nAntrag mit ihrem Rat zu unterstützen.“\nwenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3\n4. Folgender Artikel wird eingefügt:                                     Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist. Die Verwendung\ndieser Daten durch Europol wird durch die geltenden\n„Artikel 6a\nBestimmungen der Europäischen Union oder andere\nVerarbeitung von                               internationale Rechtsakte geregelt.“\nInformationen durch Europol\ne) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nEuropol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch\n„Über die Verbreitung oder operative Auswertung der\nDaten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufga-\nübermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der\nbenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten\nEuropol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann\nInformationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufge-\nnicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die\nnommen werden können.\nDaten an Europol übermittelt hat, so wird die Entschei-\nDie im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrit-           dung über die Verbreitung oder operative Auswertung\ntelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung sol-             der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen.\ncher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu                   Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverstän-\nihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speiche-            diger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse\nrung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten               beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige Zustim-\ndürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14              mung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine\ngebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat berei-                Daten verbreiten oder auswerten.“\ntet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in        f)  Folgender Absatz wird hinzugefügt:\nArtikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz.“\n„(9) Europol kann Sachverständige von Drittstaaten\n5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:                                    oder Drittstellen im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                           an der Tätigkeit einer Analysegruppe einladen, sofern\n„(1) Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten,           1. eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Dritt-\nder Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie               staat oder der Drittstelle in Kraft ist, die angemesse-\ndie dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Be-                       ne Bestimmungen über den Informationsaustausch\ndiensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Infor-               einschließlich der Übermittlung personenbezogener\nmationssystem einzugeben und aus diesem abzuru-                        Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter\nfen.“                                                                 Informationen enthält;\nb) Folgender Absatz wird hinzugefügt:                                 2. die Beteiligung der Sachverständigen des Dritt-\nstaats oder der Drittstelle im Interesse der Mitglied-\n„(4) Neben den in Absatz 1 genannten nationalen                    staaten liegt;\nStellen und Personen können auch hierfür von den Mit-\ngliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das                  3. der Drittstatt bzw. die Drittstelle direkt von der Ana-\nEuropol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im                   lysetätigkeit betroffen ist und\nErgebnis der Abfrage nur angegeben, ob die ge-                    4. alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteili-\nwünschten Daten im Europol-Informationssystem ver-                     gung der Sachverständigen des Drittstaats oder der\nfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über                  Drittstelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zu-\ndie nationale Europol-Stelle eingeholt werden.                         stimmen.","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nDie Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats         Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu die-\noder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegrup-     sem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24\npe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und             genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind\ndem Drittstaat oder der Drittstelle geregelt. Die für sol-     nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten\nche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden               werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die\nvom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mit-         Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Ver-\nglieder festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Euro-          waltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollin-\npol und Drittstaaten oder Drittstellen werden der in Arti-     stanz.“\nkel 24 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorge-\nlegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige          9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:\nBemerkungen, die sie für erforderlich hält.“                   Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:\n7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:                                „3. dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absat-\nzes 2 zulässig ist; diese Regeln können in Ausnahme-\n„Artikel 12\nfällen eine Abweichung von Nummer 2 vorsehen,\nErrichtungsanordnung                                sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der\nDaten für absolut notwendig hält, um die grundlegen-\n(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfül-\nden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im\nlung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit per-\nRahmen der Ziele von Europol zu wahren oder um eine\nsonenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die\nunmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden.\nder Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf, festzulegen:\nDer Direktor von Europol trägt unter allen Umständen\n1. Bezeichnung der Datei,                                               dem Datenschutzniveau in dem betreffenden Staat\n2. Zweck der Datei,                                                     bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um ein\nGleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau\n3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,                    und den vorstehend genannten Interessen herzustel-\n4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls die-                len.“\njenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des\nEuroparates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die       10. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nunbedingt erforderlich sind,                                      „(3) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung per-\n5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie-            sonenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10\nßung der Daten dienen,                                         Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist\nzu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer\n6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,             Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei\n7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicher-           nicht überschreiten.“\nte personenbezogene Daten an welche Empfänger und\nin welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,            11. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n8. Prüffristen und Speicherungsdauer,                                 „(4) Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für\ndie Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene\n9. Protokollierung.                                                Daten anwendbar.“\n(2) Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontroll-\ninstanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von Europol        12. In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil: „Diese werden im\nunverzüglich über eine Errichtungsanordnung unterrichtet           Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische\nund erhalten die entsprechenden Unterlagen.                        Union dem Rat übermittelt;“ folgende Fassung:\nDie gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwal-             „Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und\ntungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält.       dem Rat übermittelt;“.\nDer Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontroll-\n13. In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus „und des Titels VI\ninstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu\ndes Vertrags über die Europäische Union“ gestrichen.\ntun.\n(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol        14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:\njederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\noder die Datei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt\nüber das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder                    „1. wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden\nSchließung der Datei wirksam wird.                                           Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Ver-\nhütung der unter das Europol-Mandat fallenden\n(4) Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert\nFormen der schweren internationalen Kriminalität\nwerden. Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Euro-\nmit (Artikel 2 Absatz 2),“.\npol jedoch, ob die Datei weitergeführt werden muss. Der\nDirektor von Europol kann anordnen, dass die Datei für             b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:\neinen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies             „3a. wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für\nfür die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In die-                  eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt\nsem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzu-                   festzustellen, ob die betreffenden Daten für die\nhalten.“                                                                      Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung\nsind und in die automatisierten Informations-\n8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:\nsammlungen aufgenommen werden können (Arti-\n„Artikel 16                                        kel 6a);“\nRegelung der                                  „4a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die\nÜberwachung von Abfragen                                     Bestimmungen für Vereinbarungen über die Betei-\nligung von Sachverständigen eines Drittstaats\nEuropol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwa-\noder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analy-\nchung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisier-\nsegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9);“.\nten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6\nund 6a.                                                            c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006                         255\n„7. kann den Direktor von Europol anweisen, die Errich-       Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle\ntungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schlie-       einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen\nßen (Artikel 12 Absatz 3),“.                             Anhang.\nd) Die folgende Nummer wird eingefügt:                               (2) Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können\nan Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung\n„14a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vor-\nvon allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol\nschriften für den Zugang zu Dokumenten von\nteilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter\nEuropol fest (Artikel 32a).“\nkönnen vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der\ne) Nummer 22 erhält folgende Fassung:                             Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich\n„22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Überein-            des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und\nkommens oder des Anhangs mit (Artikel 43).“            Geheimhaltungspflichten Rechnung.\nf)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:                               (3) Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte\nder nationalen Parlamente und die allgemeinen Grund-\n„(10) Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäß             sätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parla-\nArtikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren       ment im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union\nAktualisierung durch den Direktor von Europol gemäß           gelten, unberührt.“\nArtikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Ver-\nwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss         19. In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:\n1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von           „Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er\nEuropol im vergangenen Jahr,                             wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur\n2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten       Unterrichtung weitergeleitet.“\nvon Europol, der dem operativen Bedarf der Mit-\ngliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haus-      20. In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit „des Brüsseler Überein-\nhalt und den Personalbestand von Europol Rech-           kommens“ beginnende Passus folgende Fassung:\nnung trägt.                                              „der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\nDiese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und           22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und\nBilligung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem              die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in\nEuropäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.“        Zivil- und Handelssachen“.\n15. In Artikel 29 Absatz 3:                                       21. In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n– erhält Nummer 6 folgende Fassung:                                  „(3) Europol begründet und unterhält eine enge Zu-\nsammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrneh-\n„6. die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats          mung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung\nüber die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 ge-          seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der\nnannten Prioritäten,“;                                    Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die\n– wird folgende Nummer hinzugefügt:                               wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden\ndurch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Über-\n„7. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen          einkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem\noder vom Verwaltungsrat übertragen werden.“               Übereinkommen zu treffen ist.“\n16. In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung „Titel VI des“   22. Artikel 43 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 wird der Passus „Artikels K.1 Nummer 9\n17. Der folgende Artikel wird eingefügt:                                   des“ gestrichen.\n„Artikel 32a                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nZugang zu                                     „(3) Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den\nDokumenten von Europol                             Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang\ndieses Übereinkommens dahingehend zu ändern, dass\nDer Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von\ner sonstige Formen der schweren internationalen Krimi-\nEuropol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln\nnalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthalte-\nüber den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher\nnen Definitionen ändert.“\noder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem\nMitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksich-\n23. Der Anhang wird wie folgt geändert:\ntigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über den                a) Der Titel erhält folgende Fassung:\nZugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäi-                                            „Anhang\nschen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf\nder Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung                                    Betreffend Artikel 2\nder Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.“                       Liste sonstiger Formen der schweren internationalen\nKriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den\n18. Artikel 34 erhält folgende Fassung:                                    bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der\n„Artikel 34                                Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im\nSinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zustän-\nUnterrichtung\ndigkeit befasst:“.\ndes Europäischen Parlaments\nb) Der mit „Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2\n(1) Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im\nAbsatz 2 beauftragt werden kann“ beginnende Absatz\nEinklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union\nwird gestrichen.\nvorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiati-\nve eines Mitgliedstaats oder zu allen Vorschlägen der Kom-        c) In dem mit „Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Überein-\nmission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne              kommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft“\nvon Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Arti-             beginnenden Absatz wird „Artikel 2 Absatz 2“ durch\nkel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3,             „Artikel 2 Absatz 1“ ersetzt.","256                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2006\nd) Nach „des am 8. November 1990 in Straßburg unter-           kel 2 und des Anhangs des Übereinkommens1) gemäß dessen\nzeichneten Übereinkommens des Europarates über             Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte\nGeldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und             Protokoll als aufgehoben.\nEinziehung von Erträgen aus Straftaten“ wird folgender\nGedankenstrich eingefügt:                                                                  Artikel 4\n„– ‚illegaler Drogenhandel‘ bedeutet die Straftaten, die\n(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Euro-\nin Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Ver-\npäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum\neinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den\nZeitpunkt der Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho-\nEuropol-Übereinkommen nach dessen Artikel 46 noch nicht in\ntropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen\nKraft getreten ist.\nändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufge-\nführt sind.“                                               (2) Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll wer-\nden gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum Euro-\n24. In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29   pol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.\nAbsatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31\n(3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nAbsatz 1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3,\ndieses Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates\nArtikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2\nverbindlich.\nund Artikel 43 Absatz 1 wird der Passus „im Verfahren nach\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union“ gestri-          (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm bei-\nchen.                                                          tritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 2\nAbsatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach\nArtikel 2                              Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in\nKraft getreten ist.\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen             (5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor\nVorschriften.                                                        der Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkom-\nmens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäß\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des      Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm bei-\nRates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die        tritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die    Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geänderten\nAnnahme dieses Protokolls erforderlich sind.                         Fassung bei.\n(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an\ndem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des                                               Artikel 5\nRechtsakts zur Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union sind, die Notifizierung              (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\ngemäß Absatz 2 vornimmt.                                             Rates der Europäischen Union.\n(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäi-\nArtikel 3                              schen Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle\nTritt dieses Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor   sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Proto-\ndas auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkom-        koll.\nmens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Euro-\npol-Übereinkommen) erstellte Protokoll zur Änderung von Arti-        1)  ABl. C 358 vom 13. 12. 2000, S. 1.\nGeschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November\nzweitausendunddrei."]}