{"id":"bgbl2-2006-7-10","kind":"bgbl2","year":2006,"number":7,"date":"2006-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/7#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_7.pdf#page=46","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan","law_date":"2006-02-09T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["238     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\nBekanntmachung\nder deutsch-ivorischen Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts\ndes Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan\nVom 9. Februar 2006\nDie in Abidjan durch Notenwechsel vom 8. Oktober\n2001/1. Dezember 2005 geschlossene Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire zur\nRegelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-\nInstituts Inter Nationes in Abidjan ist nach ihrer Inkrafttre-\ntensklausel\nam 1. Dezember 2005\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. Februar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nDer Botschafter                                                  Abidjan, den 8. Oktober 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAnerkennung der seit 30 Jahren vom Goethe-Institut Abidjan erfolgreich geführten Kultur-\narbeit und im beiderseitigen Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit\nmit Behörden und Partnerorganisationen der Côte d’Ivoire zum Zwecke der Förderung\ndes Kulturaustauschs zwischen unseren beiden Völkern unter Bezugnahme auf das\nAbkommen vom 21. August 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über wirtschaftliche und technische\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des\nGoethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan und dessen entsandter Kulturfachkräfte vorzu-\nschlagen:\n1. Artikel 4 Buchstabe d des genannten Abkommens findet auf die Einfuhr von Materia-\nlien und Ausstattungsgegenständen (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, Zeit-\nschriften, Bücher, didaktisches Material, Bild- und Tonmaterial) einschließlich Kraft-\nfahrzeugen Anwendung, die für das Kulturinstitut des Goethe-Instituts Inter Nationes\nin Abidjan bestimmt sind. Artikel 6, 7 und 8 des genannten Abkommens gelten auch\nzugunsten der Fachkräfte des Goethe-Instituts Inter Nationes, die an das Kulturinsti-\ntut in Abidjan entsandt sind.\n2. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Sie verlängert sich\nstillschweigend um jeweils 5 weitere Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei\nauf diplomatischem Wege schriftlich mindestens 6 Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeit\ngekündigt wird.\n3. Die Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Côte d’Ivoire mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nK a r i n - E l s a B l u m b e rg e r- S a u e r t e i g\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Côte d’Ivoire\nHerrn Aboudramane Sangare\nAbidjan"]}