{"id":"bgbl2-2006-5-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":5,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_5.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über die endgültige Regelung der Erstattung der Restkosten betreffend ärztliche Leistungen für Arbeitsunfälle","law_date":"2006-01-27T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                                157\nArtikel 4                                          publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nArtikel 5\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-                Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 3. November 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC h r i s t i a n - L u d w i g We b e r- L o r t s c h\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nL e T h i B a n g Ta m\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die endgültige Regelung der Erstattung der Restkosten\nbetreffend ärztliche Leistungen für Arbeitsunfälle\nVom 27. Januar 2006\nDas in Bukarest am 8. April 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien\nüber die endgültige Regelung der Erstattung der Restkosten betreffend ärzt-\nliche Leistungen für Arbeitsunfälle aus der Anwendung des Abkommens vom\n29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Republik Rumänien über Sozialversicherung und des dazugehörigen\nZusatzabkommens vom 8. Juli 1976, die am 1. Januar 1996 außer Kraft getre-\nten sind (BGBl. 1974 II S. 697; 1977 II S. 661; 1996 II S. 340), ist nach seinem\nArtikel 2\nam 5. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Januar 2006\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nWo l f g a n g K o b e r s k i","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nAbkommen\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die endgültige Regelung der Erstattung der Restkosten\nbetreffend ärztliche Leistungen für Arbeitsunfälle\naus der Anwendung des Abkommens vom 29. Juni 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber Sozialversicherung\nund des dazugehörigen Zusatzabkommens vom 8. Juli 1976,\ndie am 1. Januar 1996 außer Kraft getreten sind\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 1\nund                                           (1) Die rumänische Vertragspartei übernimmt die Beglei-\ndie Regierung von Rumänien –                           chung einer Pauschalsumme von 60 000 EUR (in Worten: sech-\nzigtausend Euro) an die deutsche Vertragspartei als Ausgleich\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt,                      für die Restkosten betreffend die in der Bundesrepublik\nDeutschland erbrachten ärztlichen Leistungen für Arbeitsunfälle\nim Geiste der bestehenden Freundschaft und Zusammenar-\naus der Anwendung der Abkommen.\nbeit zwischen den beiden Ländern,\n(2) Nach Begleichung der oben genannten Pauschalsumme\nim Hinblick auf die Voraussetzungen des Abkommens vom                 endet jede Verpflichtung der rumänischen Vertragspartei betref-\n29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                fend die Erstattung der Restkosten.\nder Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung\nund des dazugehörigen Zusatzabkommens vom 8. Juli 1976,                      (3) Die Begleichung der oben genannten Pauschalsumme\ndie am 1. Januar 1996 außer Kraft getreten sind und die nach-            wird spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses\nstehend „Abkommen“ genannt werden,                                       Abkommens erfolgen.\nin Erwägung der Anforderungen der deutschen Vertragspartei\nhinsichtlich der Erstattung der Restkosten betreffend die in der                                      Artikel 2\nBundesrepublik Deutschland erbrachten ärztlichen Leistungen\nfür Arbeitsunfälle aus der Anwendung der Abkommen,                           Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem die Regierung von\nRumänien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noti-\nmit dem Wunsch, diese Schuld zu regeln –                              fiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nsind wie folgt übereingekommen:                                       der Notifikation.\nGeschehen zu Bukarest am 8. April 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorman Walter\nFür die Regierung von Rumänien\nM i h a i C o n s t a n t i n Ş e i t a n"]}