{"id":"bgbl2-2006-5-5","kind":"bgbl2","year":2006,"number":5,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/5#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_5.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-01-24T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                153\ntant déterminé par ses procédures budgé-             ihre innerstaatlichen Haushaltsverfahren\ntaires nationales.»                                  festgelegten Betrag nicht übersteigen\ndarf.“\nI t a l i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:\n(Übersetzung)\n«Ai fini della tutela della proprietà intel-        „Für die Zwecke des Schutzes des geis-\nlettuale prevista dal paragrafo 2 dell’artico-       tigen Eigentums nach Artikel 21 Absatz 2\nlo 21, un’attività svolta entro o su un ele-         gilt jede in der an einem Flugelement der\nmento di volo della stazione spaziale che            Raumstation ausgeführte Tätigkeit, die\nriguarda elementi depositati dall’ESA deve           von der ESA registrierte Elemente betrifft,\nessere considerate come effettuata sul ter-          als in italienischem Hoheitsgebiet ausge-\nritorio italiano.»                                   führt.“\nII.\nNach Artikel 25 Abs. 4 des vorstehenden Übereinkommens ist das Überein-\nkommen vom 29. September 1988 zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Welt-\nraumorganisation, der Regierung Japans und der Regierung Kanadas über\nZusammenarbeit bei Detailentwurf, Entwicklung, Betrieb und Nutzung der stän-\ndig bemannten zivilen Raumstation (BGBl. 1990 II S. 637)\nam 27. März 2001\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 20. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 2006\nDas in Taschkent am 21. Dezember 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 21. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen, ge-\nwährt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nUsbekistan,                                                       tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     wendung.\nzu vertiefen,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in Dar-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                                                      Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nrungsverhandlungen über bilaterale Entwicklungszusammenar-        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbeit 2005 – 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und      sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nder Republik Usbekistan vom 9. März 2005                          schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und den Emp-\nfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nArtikel 1                             Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        gejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge\nlicht es der Regierung der Republik Usbekistan und anderen,       geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           Ablauf des 31. Dezember 2013.\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                  (2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 13 000 000 EUR (in Worten: drei-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nzehn Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben:\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\na) bis zu 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für garantieren.\ndie Umsetzung des Kooperationsvorhabens zur arbeits-\nmarktorientierten Berufsausbildung,                          (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndie Umsetzung eines Finanzsektorprogramms,                ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-     der KfW garantieren.\nben festgestellt worden ist;\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                                 Artikel 3\nDurchführung und Betreuung der folgenden unter Nummer 1         Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von\ngenannten Vorhaben:                                          sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\na) Buchstabe a bis zu 1 000 000 EUR (in Worten: eine Mil-    im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nlion Euro),                                               kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan erhoben\nwerden.\nb) Buchstabe b bis zu 1 000 000 EUR (in Worten: eine Mil-\nlion Euro).\nArtikel 4\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\nund der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vor-       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 bezeich-      rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben       Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-   Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung       kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nvon Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so    Genehmigungen."]}