{"id":"bgbl2-2006-4-6","kind":"bgbl2","year":2006,"number":4,"date":"2006-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_4.pdf#page=20","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Military Professional Resources, Inc., Northrop Grumman Information Technology und Camber Corporation (Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03)","law_date":"2006-01-09T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz\nund des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete\ndes internationalen Scheckprivatrechts\nVom 9. Januar 2006\nI.\nDas Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz\n(RGBl. 1933 II S. 537) ist nach seinem Artikel VII in Kraft getreten für\nLiberia                                                am 15. Dezember 2005.\nII.\nDas Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete\ndes internationalen Scheckprivatrechts (RGBl. 1933 II S. 537, 594) ist nach sei-\nnem Artikel 15 in Kraft getreten für\nLiberia                                                am 15. Dezember 2005.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n9. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1363) und 25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1243).\nBerlin, den 9. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Military Professional Resources, Inc.“,\n„Northrop Grumman Information Technology“ und „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-AS-13-04 und DOCPER-AS-27-03)\nVom 9. Januar 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Military Professional Resources, Inc.“, „Northrop Grumman Information\nTechnology“ und „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPER-\nAS-13-04 und DOCPER-AS-27-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Dezember 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nD r. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006          117\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 28. Dezember 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1806 vom 28. Dezember 2005 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-06 mit einer Lauf-\nzeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAnleitung, Ausbildung und Betreuung für Command Sergeants Major in Einsatz-\nverbänden und Brigaden, die an Ausbildungsmaßnahmen in einem Combat Trai-\nning Center teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf Führungsprozessen auf Ebene\nder Einsatzverbände und Brigaden, auf Einsätzen, Nachrichtenbeschaffung,\nLogistik, Stabsfunktionen, Anforderungen an und Wechselwirkungen zwischen\nGefechtsfeld-Führungssystemen sowie geltenden Einsatzgrundsätzen. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.)\nb) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-04 mit\neiner Laufzeit vom 16. November 2005 bis 15. November 2009 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nEs erbringt für das Verbindungsbüro, Chief, Defense Threat Reduction Agency\n(DTRA), technische Unterstützung, Beratung und Hilfestellung im Zusammenhang\nmit der Einrichtung und dem fortlaufenden Betrieb einer vorgeschobenen Verbin-\ndungsstelle der DTRA für das Hauptquartier des zuständigen Kommandeurs\n(Geographic Combatant Command Commander) des European Command\n(EUCOM). Es ist für die Kontinuität der Unterstützung zuständig, wodurch Einwei-\nsung und Ausbildung von DTRA Liaison Officers bei EUCOM erleichtert werden.\nSchafft die inhaltliche Verbindung zwischen DTRA-Programmen und -Initiativen\nund EUCOM-Anforderungen, einschließlich spezieller Anforderungen im Zusam-\nmenhang mit Massenvernichtungswaffen. Unterstützt die Prüfung und Koordina-\ntion von EUCOM-Plänen und die Entwicklung von dazugehörigen DTRA-Plänen.\nGarantiert die Kontinuität im EUCOM-Verbindungsbüro angesichts der Rotation\nmilitärischer Funktionsträger im Rahmen von Versetzungen. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).\nc) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-03 mit einer Laufzeit vom 1. Juli\n2005 bis 30. Juni 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer ist für die Vorbereitung von Joint Mission Essential Task Lists\nfür das Hauptquartier des U.S. European Command (HQ USEUCOM) sowie für die\nEinbindung der Task Lists in das Defense Readiness Reporting System zuständig.\nDer Auftragnehmer testet und prüft die Software für das Enhanced Status of\nResources and Training System und fungiert als Experte für Einsatzbereitschaft\nbei HQ USEUCOM gegenüber teilnehmenden Nationen und USEUCOM nach-\ngeordneten Kommandos bei der Erkennung und Lösung von komplexen Proble-\nmen im Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin","118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben ge-\nnannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Dezember 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1806 vom\n28. Dezember 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. Dezember 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}