{"id":"bgbl2-2006-4-30","kind":"bgbl2","year":2006,"number":4,"date":"2006-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/4#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-4-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_4.pdf#page=36","order":30,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation","law_date":"2006-01-20T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\n– Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,                     (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-\nrüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich\n– ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\nzur Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\nin die Republik Georgien eingeführt werden, von sämtlichen\nMusterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\nSteuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Geor-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\ngien gesetzlich vorgeschrieben sind.\nvom Vermögen) durch eine nicht durch Mittel der finanziellen\nZusammenarbeit finanzierte Tätigkeit begründen,\nArtikel 5\n– lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nbeziehungsweise ausländischer) Fachkräfte.                            Die Regierung Georgiens überlässt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\n(2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nUmsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nMittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nder Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nund Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nRahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\ndienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nSteuern verwendet werden.\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur\nArtikel 6\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nhat die Regierung Georgiens vorab die entsprechenden Mittel in           Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt für        Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nWiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.                  Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nEtwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nhat die Regierung Georgiens zu erstatten.                             des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 18. Dezember 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung Georgiens\nSurab Nogaideli\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 20. Januar 2006\nDas Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-\nscher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist nach\nseinem Artikel 12 Abs. 3 für\nPolen                                                            am 14. August 2005\nin Kraft getreten.\nDie Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 2005 (BGBl. II S. 752).\nBerlin, den 20. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}