{"id":"bgbl2-2006-4-29","kind":"bgbl2","year":2006,"number":4,"date":"2006-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/4#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-4-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_4.pdf#page=34","order":29,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nVom 12. Januar 2006\nDas Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen (BGBl. 1983 II S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nLiberia                                                            am 16. März 2006\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. November 2005 (BGBl. II S. 1300).\nBerlin, den 12. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 2006\nDas in Tiflis am 18. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Georgiens über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002) ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 4. August 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                           131\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Georgiens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nZusagejahr 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und der Regierung Georgiens durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nund\nhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\ndie Regierung Georgiens –                       sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzu vertiefen,\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      der Regierung Georgiens zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           licht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nin Georgien beizutragen,                                             und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         Abkommen ebenfalls Anwendung.\nrungsgespräche vom 23. bis 25. Juli 2002 in Tiflis –\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in Dar-\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                       Artikel 2\nlicht es der Regierung Georgiens und anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nBeträge zu erhalten:                                                 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n1. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu                     des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\n3 834 689,11 EUR (in Worten: drei Millionen achthundertvier-    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunddreißigtausendsechshundertneunundachtzig Euro und            unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nelf Cent) für das Vorhaben „Überregionaler Kreditgarantie-      Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nfonds Südkaukasus – Georgien“, wenn nach Prüfung dessen         nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,     träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ndass es als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe   Ablauf des 31. Dezember 2010.\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt;                              (2) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 511 291,88 EUR\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nEuro und achtundachtzig Cent) für notwendige Begleitmaß-\nanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Kreditgaran-\ntiefonds, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass er als Kreditgaran-                             Artikel 3\ntiefonds für mittelständische Betriebe die besonderen Vor-         Die Regierung Georgiens stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nrungsbeitrages erfüllt.                                         gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\n(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch einen Garantiefonds          rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben\nKapitalmarktmittel für lokale Banken zu mobilisieren, um damit       werden.\nkleinen und mittleren Unternehmen dauerhaften Zugang zum\nKapitalmarkt zu gewähren.                                                                        Artikel 4\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt von den von der\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglichten Mit-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nteln finanzierten Firmen und Fachkräften für Lieferungen, Leis-\nGeorgiens, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\ntungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rahmen\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-\ndieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine direkten Steu-\ntrags ein Darlehen zu erhalten.\nern (insbesondere Einkommen-, Gewinn-, Vermögensteuer,\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Landsteuer und andere direkte Steuern) und Sozialabgaben.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind:"]}