{"id":"bgbl2-2006-4-2","kind":"bgbl2","year":2006,"number":4,"date":"2006-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_4.pdf#page=15","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über jugendpolitische Zusammenarbeit und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch","law_date":"2006-01-06T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                         111\nG. Zusammensetzung der Begleitung\nName:                            Vorname:                      Funktion:                       Reisedokument:\nH. Anmerkungen\nInformationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege sicherzustellen ist, und ob besondere\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.\nI. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei\nZustimmung zur Durchbeförderung durch das\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei:      Ja        w          Nein     w\nGründe für die Ablehnung der Durchbeförderung:\nName, Dienststellung:                                            Unterschrift:\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nund über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch\nVom 6. Januar 2006\nDas in Schleswig am 21. Dezember 2004 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRussischen Föderation über jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 9\nam 14. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 dieses Abkommens das\nAbkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber Jugendaustausch (BGBl. 1991 II S. 413) im Verhältnis zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation\nam 14. Oktober 2005\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 6. Januar 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nD r. L ä u f e r","112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der bilaterale\nAustausch Jugendlichen sowie Schülerinnen und Schülern aller\nund\nRegionen, aus allen gesellschaftlichen Bereichen und sozialen\ndie Regierung der Russischen Föderation,            Schichten beider Länder, bei gleichen Zugangschancen offen\nsteht.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n(3) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Jugend-\nund Schüleraustausch auf nationaler, regionaler und lokaler\nauf der Grundlage des Abkommens vom 16. Dezember 1992\nEbene sowohl in Gruppen als auch auf individueller Grundlage\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndurchgeführt wird, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer\nder Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zu-\ngesellschaftlichen Organisation.\nsammenarbeit und gemäß dem Abkommen vom 10. Dezember\n2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         (4) Gegenstand des Abkommens sind nicht der Austausch\nund der Regierung der Russischen Föderation über die Erleich-   von Jugendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissen-\nterung des Reiseverkehrs von Staatsangehörigen der Bundes-      schaftlichen Arbeit sowie auf dem Gebiet des Leistungssports.\nrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen\nFöderation,                                                                                  Artikel 2\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Herstellung von Kontak-\nauf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 2003\nten, gegenseitige Besuche und Erfahrungsaustausche zwischen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Russischen Föderation über das Erlernen der   1. Jugendorganisationen aus gesellschaftlichen, politischen, kul-\ndeutschen Sprache in der Russischen Föderation und der russi-        turellen, sportlichen, beruflichen und anderen Bereichen;\nschen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland,                2. Jugendlichen in Ausbildung und Beruf, darunter zwischen\njungen Arbeiterinnen und Arbeitern, Angestellten und Fach-\ngeleitet vom gemeinsamen Bestreben, die traditionell freund-     kräften aus allen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen;\nschaftlichen Verbindungen zwischen den Völkern beider Staaten\nzu entwickeln,                                                  3. Schulen und anderen Einrichtungen der allgemeinen und\nberuflichen Bildung;\nüberzeugt davon, dass die junge Generation Deutschlands      4. jungen Menschen, die eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen\nund Russlands eine grundlegende Rolle bei der Gestaltung von        ihres zivilgesellschaftlichen Engagements leisten;\nGegenwart und Zukunft der deutsch-russischen Beziehungen\nspielt,                                                         5. jungen Menschen mit Behinderungen sowie Fachkräften der\nBehindertenarbeit;\nin dem Bewusstsein, dass die junge Generation einen wesent-  6. Vertreterinnen und Vertretern von Jugendorganisationen so-\nlichen Beitrag zum Aufbau eines neuen Europas leistet und in        wie Fachkräften der Jugendhilfe;\ndem Bestreben, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen\n7. jungen Politikerinnen und Politikern und jungen Vertreterin-\nBestimmungen und des Rechts der Europäischen Union auf der\nnen und Vertretern staatlicher und kommunaler Behörden,\nGrundlage der Gegenseitigkeit,\neinschließlich aus Partnerstädten.\ndie Entwicklung und Erleichterung des Jugend- und Schüler-      (2) Die Austauschprogramme werden aufgrund direkter gegen-\naustausches zu fördern, handelnd im Interesse der weiteren      seitiger Absprachen zwischen Jugendverbänden und Jugend-\nEntwicklung der beiderseitig vorteilhaften jugendpolitischen    gruppen, die in der Jugendhilfe tätigen Institutionen und Organi-\nZusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland          sationen sowie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen in\nund der Russischen Föderation,                                  eigener Verantwortung durchgeführt.\nin dem Bestreben, die bilaterale Jugend- und Schülerzusam-                                Artikel 3\nmenarbeit zu erweitern und ihr neue Impulse zu verleihen,\n(1) Die Vertragsparteien fördern folgende Programme und\nsind wie folgt übereingekommen:                              Formen des Jugend- und Schüleraustausches:\n1. gemeinsame Veranstaltungen zum vertieften gegenseitigen\nArtikel 1                                  Kennenlernen und zur besseren Verständigung;\n2. Austausch zwischen Bildungseinrichtungen, einschließlich\n(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den jeweiligen inner-\ndes Austausches von Lehrerinnen und Lehrern sowie\nstaatlichen Bestimmungen in jeder Weise die Entwicklung all-\nDozentinnen und Dozenten;\nseitiger Verbindungen und der freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Jugend beider Länder durch Begegnungen, Aus-        3. gemeinsame Veranstaltungen zu gesellschaftspolitischen,\ntausch und Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Grundlage            geschichtlichen, sozialökonomischen, ökologischen und\nder Gegenseitigkeit.                                                  rechtlichen Fragen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                       113\n4. gemeinsame Veranstaltungen zu Fragen von Kultur, Wis-            (3) Die Verfahrensfragen der Berufung werden von beiden\nsenschaft, Technik und Sport;                                Seiten gesondert geregelt.\n5. Austausch und gemeinsame Aktivitäten von jungen Freiwil-         (4) Der Jugendrat legt die inhaltlichen Schwerpunkte der\nligen im Rahmen ihres zivilgesellschaftlichen Engagements;   Zusammenarbeit und die förderpolitischen Leitlinien für den\nAustausch fest. Er erarbeitet Qualitätskriterien auf der Grund-\n6. Jugend- und Schüleraustausch im Rahmen von Städte-\nlage von Auswertungen und Erfahrungen des Austausches. Er\npartnerschaften und von Partnerbeziehungen zwischen\nkann Programme und Projekte zur Förderung vorschlagen und\nanderen Gebietskörperschaften;\nden staatlichen Behörden und allen am Austausch beteiligten\n7. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch            Einrichtungen und Organisationen Empfehlungen geben.\nauf dem Gebiet der Jugendhilfe und Jugendpolitik;\n(5) Der Jugendrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben\n8. gemeinsame Maßnahmen zur Fortbildung und Qualifizie-          Arbeitsgremien bilden.\nrung von Fachkräften der Jugendhilfe, einschließlich Prakti-\nka und Hospitationen;                                           (6) Der Jugendrat tritt mindestens einmal jährlich aufgrund\ngegenseitiger Absprache abwechselnd in der Bundesrepublik\n9. Zusammenarbeit von Vertretungen von Jugendverlagen            Deutschland und der Russischen Föderation zusammen.\nund Massenmedien sowie Austausch junger Journalistin-\nnen und Journalisten;\nArtikel 5\n10. gemeinsame Kolloquien zum Informationsaustausch über\nwissenschaftliche Forschungsprogramme und Erfahrungs-           (1) Zur Umsetzung dieses Abkommens richten beide Ver-\naustausch zu wissenschaftlichen Forschungen auf dem          tragsparteien entsprechend den Zuständigkeiten und der jewei-\nGebiet der Jugendpolitik;                                    ligen innerstaatlichen Bestimmungen in ihren Staaten nationale\nKoordinierungsbüros ein. Beide Koordinierungsbüros sollen den\n11. gemeinsame Veranstaltungen mit jungen Kulturschaffen-          gleichen Namen und das gleiche Emblem haben.\nden und jungen Künstlerinnen und Künstlern;\n(2) Jede der Vertragsparteien beruft ein Kuratorium für ihr\n12. gemeinsame freiwillige berufliche Praktika mit dem Ziel, die   Koordinierungsbüro. Jedes Kuratorium gibt Empfehlungen über\nAlltagskultur näher kennen zu lernen und Einblicke in die    die generelle Ausrichtung und Schwerpunkte der Arbeit des\nAusbildungs- und Arbeitswelt zu bekommen;                    jeweiligen Koordinierungsbüros sowie zu deren Zusammenar-\n13. Veranstaltungen zum Erlernen und zur Vertiefung der            beit. Jedes Kuratorium übt die Kontrolle über die Tätigkeit des\nKenntnisse der deutschen Sprache in der Russischen           jeweiligen nationalen Koordinierungsbüros aus. Die Kontrolle\nFöderation und der russischen Sprache in der Bundesrepu-     über die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der\nblik Deutschland;                                            Grundlage der innerstaatlichen Bestimmungen beider Länder.\nVerfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einrichtung und\n14. Durchführung von gemeinsamen Jugendlagern;                     der Tätigkeit der nationalen Koordinierungsbüros und Kuratorien\n15. gemeinsame Teilnahme an multilateralen Aktionen und            werden von den Vertragsparteien gesondert im gegenseitigen\nProgrammen der Jugend im Rahmen europäischer und             Einvernehmen und im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen\ninternationaler Organisationen unter Berücksichtigung der    Bestimmungen geregelt.\njeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen beider Länder;         (3) Die Koordinierungsbüros nehmen folgende Aufgaben\n16. Teilnahme an weiteren Programmen und Projekten der             wahr:\nZusammenarbeit, soweit sie den Zielen dieses Abkommens\n1. Aufbereitung und Verbreitung von Informationen unter\ndienen und den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen\nJugendlichen, Jugendverbänden und -organisationen\nentsprechen.\nsowie Bildungseinrichtungen in beiden Staaten über Mög-\n(2) Die Vertragsparteien nutzen im Jugend- und Schüleraus-            lichkeit der Teilnahme am deutsch-russischen Jugend- und\ntausch Erfahrungen interkultureller Verständigung von jungen             Schüleraustausch;\nMenschen aus Migrantenfamilien.\n2. Anregung der Entwicklung von Austauschen und die Her-\n(3) Die Teilnehmenden am Jugend- und Schüleraustausch                 stellung und Vertiefung von Kontakten zwischen am Aus-\nwerden vorzugsweise in Jugendzentren, Lagern der Erholung,               tausch interessierten Organisationen;\nJugendhotels, Wohnheimen oder in Familien untergebracht.\n3. Unterstützung von Einrichtungen, Organisationen, Bildungs-\nHinsichtlich der Wohnorte der Teilnehmenden und der Orte, an\neinrichtungen und Jugendgruppen, die in der bilateralen\ndenen Austauschbegegnungen stattfinden, streben die Ver-\nJugendzusammenarbeit tätig sind;\ntragsparteien aufgrund gegenseitiger Absprachen die Berück-\nsichtigung aller Regionen in der Bundesrepublik Deutschland          4. Durchführung von Partnerbörsen, Seminaren und Konfe-\nund der Russischen Föderation an.                                        renzen zur deutsch-russischen Jugendzusammenarbeit,\n(4) In Anerkennung der wichtigen Rolle von Kenntnissen der            darunter auch mit allgemein bildenden Schulen und Berufs-\njeweils anderen Sprache für das gegenseitige Verständnis und             schulen;\ndie Schaffung von wirksamen Jugendkontakten ermutigen die            5. Unterstützung bei der Qualifizierung von Fachkräften der\nVertragsparteien den Unterricht und die Verbreitung der deut-            Jugendhilfe und von Lehrkräften, einschließlich Praktika\nschen Sprache in der Russischen Föderation und der russi-                und Hospitationen;\nschen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland.\n6. Beratung von Teilnehmenden an gemeinnützigen freiwilligen\nArbeitseinsätzen von Jugendlichen beider Länder im Rah-\nArtikel 4                                   men eines zivilgesellschaftlichen Engagements;\n(1) Zur Umsetzung und Entwicklung der Jugendzusammen-             7. Ausarbeitung von Vorschlägen, die auf die Entwicklung\narbeit richten die Vertragsparteien einen „Deutsch-Russischen            neuer Formen und Bereiche der bilateralen und multilatera-\nRat für jugendpolitische Zusammenarbeit“ – im Weiteren                   len Jugendzusammenarbeit gerichtet sind;\n„Jugendrat“ genannt – ein.\n8. Unterstützung von Organisationen und Einrichtungen, die\n(2) Jede der Vertragsparteien beruft aus Vertreterinnen und\nan der Jugendzusammenarbeit und dem Austausch teil-\nVertretern von staatlichen sowie kommunalen Stellen und\nnehmen, auch bei der Beantragung von Visa;\ngesellschaftlichen Organisationen sowie von Förderern, unter-\nstützenden Institutionen und Stiftungen die Mitglieder des           9. Förderung von Programmen und Projekten zum Erlernen\nJugendrates auf paritätischer Grundlage.                                 und zur Vertiefung der jeweils anderen Sprache;","114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\n10. Erschließung verschiedener Finanzierungsquellen, ein-                                          Artikel 7\nschließlich nichtöffentlicher Mittel;\nDieses Abkommen schließt nicht die Möglichkeit der Entwick-\n11. Ausarbeitung von Empfehlungen an Behörden und an den               lung anderer Kontakte und Projekte auf dem Gebiet des\nJugendrat;                                                       Jugend- und Schüleraustausches aus.\n12. Öffentlichkeitsarbeit für die deutsch-russische jugend-\npolitische Zusammenarbeit.                                                                   Artikel 8\nDie Vertragsparteien informieren sich über die Umsetzung\nArtikel 6                                 dieses Abkommens.\n(1) Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit\nden jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen die finanziellen                                      Artikel 9\nRahmenbedingungen zur Intensivierung und Ausweitung des\nJugend- und Schüleraustausches. Die Förderung der Maßnah-                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nmen erfolgt aus öffentlichen und privaten Mitteln auf föderaler,       tragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen\nregionaler und kommunaler Ebene unter Berücksichtigung glei-           innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ncher Möglichkeiten der Teilnahme an den Austauschmaßnah-               Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs\nmen.                                                                   der letzten Notifikation.\n(2) Die Anzahl der Einzelaktivitäten und der Teilnehmenden\naus beiden Staaten soll ausgeglichen sein.                                                        Artikel 10\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch-             Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nführung des Austausches:                                               geschlossen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um\nweitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragspar-\n1. Die empfangende Seite trägt alle Kosten für den Aufenthalt,\nteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gel-\ninsbesondere Unterkunft, Verpflegung sowie für schnelle\ntungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nund dringende medizinische Hilfe in Fällen, die ein umgehen-\ndes medizinisches Eingreifen erfordern. Sie trägt ebenfalls\ndie Kosten für das Programm und gegebenenfalls für von ihr                                    Artikel 11\nveranstaltete Reisen. Falls nichts anderes vereinbart wird,\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nstellt die empfangende Seite die Dolmetscherin/den Dolmet-\nvom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nscher.\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\n2. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise bis         Sowjetrepubliken über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen\nzum vereinbarten Bestimmungsort bei der empfangenden               der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Födera-\nSeite und zurück.                                                  tion außer Kraft.\nGeschehen zu Schleswig am 21. Dezember 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRenate Schmidt\nWilfried Grolig\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nFursenko"]}