{"id":"bgbl2-2006-4-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":4,"date":"2006-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_4.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen und des Durchführungsprotokolls hierzu","law_date":"2006-01-06T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                         99\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen\nund des Durchführungsprotokolls hierzu\nVom 6. Januar 2006\nDas in Kehl am 10. Februar 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhäl-\ntigen Personen ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nam 1. Juli 2005\nin Kraft getreten.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass das in Paris am 19. September 2005\nunterzeichnete Durchführungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen\nPersonen nach seinem Artikel 7 Abs. 3\nam 19. September 2005\nin Kraft getreten ist.\nDas Abkommen und das Durchführungsprotokoll werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBerlin, den 6. Januar 2006\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Übernahme und Durchbeförderung\nvon illegal aufhältigen Personen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von\nPersonen an der Grenze zu ersetzen,\nund\ndie Regierung der Französischen Republik –                auf der Grundlage der Gegenseitigkeit –\nin Erwägung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen          sind wie folgt übereingekommen:\nbeiden Staaten und ihren Völkern,\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden\nVertragsparteien auszubauen, um eine bessere Anwendung der                                 Abschnitt I\nBestimmungen über den Personenverkehr unter Beachtung der\nvon den geltenden Gesetzen und Regelungen vorgesehenen                                  Übernahme der\nRechte und Garantien zu gewährleisten,                                     Staatsangehörigen der Vertragsparteien\nunter Beachtung der internationalen Verträge und Überein-\nArtikel 1\nkommen und in dem Bestreben, die illegale Einwanderung im\nGeiste der europäischen Anstrengungen zu bekämpfen,                (1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne Formalitäten die\nPerson, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nin dem Wunsch, das Abkommen vom 22. Januar 1960 zwi-           die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufent-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der       halt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder","100                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nglaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der         h) das Ergebnis einer Anhörung des Betroffenen durch\nersuchten Vertragspartei besitzt.                                        Behörden der ersuchenden Vertragspartei;\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt unter denselben           i)  andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\nBedingungen eine von der ersuchten Vertragspartei übernom-               angehörigkeit behilflich sein könnten.\nmene Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn inner-\nhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Person nach-           (3) Gilt die Staatsangehörigkeit gemäß Absatz 1 als nachge-\ngewiesen wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten   wiesen oder gemäß Absatz 2 als glaubhaft gemacht, wird die\nVertragspartei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheits-      betroffene Person ohne Formalitäten übernommen.\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht besaß.                  (4) Bestehen Zweifel an den Glaubhaftmachungsmitteln,\nerfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Übernahmeer-\nArtikel 2                          suchens. Innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Übernah-\nmeersuchens der ersuchenden Vertragspartei erfolgt eine Anhö-\n(1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen bei Vor-   rung der betroffenen Person bei einer Auslandsvertretung der\nliegen der nachstehend aufgeführten gültigen Dokumente:         ersuchten Vertragspartei. Wenn die Anhörung ergibt, dass die\n1. Für die Französische Republik:                               betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Ver-\ntragspartei besitzt, stellt die Auslandsvertretung sofort ein Rei-\na) Pässe;                                                   sedokument aus. Dieses befristet ausgestellte Reisedokument\nb) Personalausweise;                                        kann im Bedarfsfall erneuert werden, wenn die Rückübernahme\naufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen nicht\nc) Staatsangehörigkeitsurkunden;                            innerhalb der bewilligten Frist möglich ist.\nd) Dekrete über die Einbürgerung oder Wiedereingliederung       (5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nin die französische Staatsangehörigkeit;                wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über\ne) von den Militärbehörden der Land-, See- oder Luftstreit- die geplante Rückführung der betroffenen Person unverzüglich,\nkräfte ausgegebene Lichtbildausweise;                   spätestens drei Tage vor der Rückführung benachrichtigen.\n2. für die Bundesrepublik Deutschland:\na) Staatsangehörigkeitsurkunden, die einer Person ein-\ndeutig zugeordnet werden können;                                                    Abschnitt II\nb) Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplo-              Übernahme von Drittstaatsangehörigen und\nmatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere, Kinder-           staatenlosen Personen bei rechtswidriger Einreise\npass);                                                                    und rechtswidrigem Aufenthalt\nc) Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);\nd) Wehrpässe und Militärausweise.                                                         Artikel 3\n(2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht bei       (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen\nVorliegen insbesondere der nachstehend aufgeführten Glaub-      Vertragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit\nhaftmachungsmittel:                                             einer Vertragspartei besitzt und die die in dem Hoheitsgebiet der\nersuchenden Vertragspartei geltenden Bedingungen für die Ein-\n1. Für die Französische Republik:                               reise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn\na) abgelaufene Dokumente, wie in Absatz 1 Nummer 1 auf-     nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person\ngeführt;                                                1. ein gültiges Visum, das kein Transitvisum ist, oder einen\nb) Dokumente der offiziellen Behörden der ersuchten Ver-         gültigen Aufenthaltstitel von der ersuchten Vertragspartei\ntragspartei mit der Identität des Betreffenden (Führer-       erhalten hat oder\nscheine, Seefahrtbücher, Schifferausweise und so        2. auf dem Luft- oder Landweg unmittelbar aus dem Gebiet der\nweiter);                                                     ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet\nc) konsularische Zulassungspapiere oder Personenstands-           der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder\ndokumente;\n3. die Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Do-\nd) Fotokopien eines der zuvor aufgeführten Dokumente;            kumente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder\ne) von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der er-         4. ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-\nsuchenden Vertragspartei ordnungsgemäß entgegenge-           tragspartei hatte.\nnommene Erklärungen des Betreffenden;\n(2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei\nf)  in einem Protokoll aufgenommene Aussagen glaubwür-      besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischen-\ndiger Zeugen;                                           zeitlich abgelaufenes Visum oder einen abgelaufenen Aufent-\nhaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei\n2. für die Bundesrepublik Deutschland:\nerteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später endet.\na) Kopien der unter Absatz 1 Nummer 2 genannten Nach-       Endet die Gültigkeit an demselben Tag, dann ist die Vertragspar-\nweismittel;                                             tei zur Übernahme verpflichtet, die das Visum oder den Aufent-\nhaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat.\nb) abgelaufene Dokumente, wie in Absatz 1 Nummer 2 auf-\ngeführt;                                                    (3) Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit erforderlich,\nunverzüglich die für die Rückführung notwendigen Reisedo-\nc) Führerscheine;\nkumente aus.\nd) Geburtsurkunden;\n(4) Liegt im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 der Grenzüber-\ne) Seefahrtbücher und Schifferausweise;                     tritt nicht länger als sieben Tage zurück, übernimmt jede Ver-\ntragspartei die Person ohne Formalitäten. Die Überstellung kann\nf)  Kopien der genannten Dokumente;\nauch nach Ablauf der Frist von sieben Tagen vorgenommen\ng) in einem Protokoll aufgenommene Aussagen glaubwür-       werden, wenn die Überstellung innerhalb dieses Zeitraums\ndiger Zeugen;                                           angekündigt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                        101\nArtikel 4                                 e) Zeugenaussagen (zum Beispiel Familienangehörige, Rei-\nsegefährten, Angehörige von Internationalen Organi-\nDie in Artikel 3 vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme gilt\nsationen);\nnicht im Hinblick auf:\nder auf diese Weise glaubhaft gemachte Aufenthalt gilt unter\n1. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, denen\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\ndie ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlings-\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nstatus in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls       (3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts\nvom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-    wird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Per-\nge oder den Status eines Staatenlosen in Anwendung des        son, in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Auf-\nÜbereinkommens vom 28. September 1954 über die                enthaltsgenehmigung für das Gebiet der ersuchenden Vertrags-\nRechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;                partei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der\n2. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, auf die    Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchen-\ndas Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestim-          den Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen\nmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in         die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften           Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.\ngestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) und\nspätere, dieses Übereinkommen ersetzende Regelungen                                        Artikel 6\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-\nfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-       Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 3 nimmt\nschaften gestellten Asylantrages Anwendung findet;            die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne\nbesondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspar-\n3. Staatsangehörige aus Drittstaaten oder Staatenlose, die        tei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme fest-\nüber eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder vorübergehende    stellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorge-\nAufenthaltserlaubnis verfügen, die von einer anderen Ver-     legen haben.\ntragspartei des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur\nDurchführung des Übereinkommens von Schengen vom\n14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland                                 Abschnitt III\nund der Französischen Republik betreffend den schritt-\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\nweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\n(Schengener Durchführungsübereinkommen) ausgestellt                                   und Staatenlosen\nwurde.\nArtikel 7\nArtikel 5                               (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\n(1) Die unmittelbare Einreise in das Gebiet und der Aufenthalt Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen durch ihr Hoheitsge-\nvon Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf dem Gebiet        biet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und der\nder ersuchenden Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser    Transit durch mögliche Durchgangsstaaten und die Weiterreise\nEinreise und dieses Aufenthalts sowie der Besitz eines von der    in den Zielstaat sichergestellt ist. Die ersuchte Vertragspartei\nersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder       stellt die Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet auf Grund\neines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Gebiet der       eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei sicher.\nersuchten Vertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft       Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg erfolgt die Beglei-\ngemacht werden.                                                   tung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\ndurch deren Begleitpersonal.\n(2) Einreise und Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Ver-\ntragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertrags-       (2) Bei der Durchbeförderung auf dem Landweg bedarf es\npartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gül-      keines Visums. Dies gilt auch für die Durchbeförderung auf dem\ntigen Aufenthaltstitels gelten als                                Luftweg, soweit dem keine Regelungen der Europäischen Union\nentgegenstehen.\n1. nachgewiesen durch\n(3) Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann begleitet\na) Ein- und Ausreisestempel der Behörden der ersuchten        oder unbegleitet durchgeführt werden. Erfolgt sie begleitet, wird\nVertragspartei in Reisedokumenten;                        die Durchbeförderung von der ersuchenden Vertragspartei bis\nb) Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in      zum Zielstaat sichergestellt. Auf dem Hoheitsgebiet der ersuch-\nReisedokumenten, die den Aufenthalt der Person auf        ten Vertragspartei leistet diese die erforderliche Unterstützung.\ndem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei be-        Soweit die Anwendung von Zwangsmitteln gegen die durch-\nlegen;                                                    zubefördernde Person oder die Ingewahrsamnahme derselben\nerforderlich werden sollte, wird dies durch die ersuchte Ver-\nein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-    tragspartei gewährleistet.\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere\nErhebungen durchgeführt werden;\nArtikel 8\n2. glaubhaft gemacht durch\n(1) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die\na) Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die die Einreise\nPerson in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat\nin das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und\nwegen der Gründe, die in Artikel 3 der Konvention vom\nden Reiseweg auf dem Gebiet der ersuchten Vertrags-\n4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-\npartei belegen;\nfreiheiten genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt\nb) Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person        wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder ernie-\nnach der Einreise aufgegriffen wurde;                     drigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unter-\nworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt wer-\nc) Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\nGrenzübertritt bezeugen können;\npartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Das Aus-\nd) hinreichend genaue und belastbare Aussagen der betrof-     lieferungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung\nfenen Person;                                             bleibt unberührt.","102                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\n(2) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung          teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-               dieser Daten vorzunehmen.\ngegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nAbsatzes 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbe-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in mög-\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den Ziel-\nstaat nicht mehr gesichert ist.                                    6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen\nunbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\nBekanntgabe zu schützen.\nAbschnitt IV\nKostenregelung\nAbschnitt VI\nArtikel 9\nAllgemeine und Schlussbestimmungen\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis\nzur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei,                                     Artikel 11\nferner die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7, wer-\nden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Im Falle einer       (1) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien legen in\nRückübernahme gemäß Artikel 1 Abs. 2, Artikel 6 und Artikel 8      einem Durchführungsprotokoll Einzelheiten zu diesem Abkom-\nAbs. 2 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die Kosten der     men fest, insbesondere:\nRückreise.                                                         1. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nBehörden,\n2. die zur Durchführung dieses Abkommens genutzten Grenz-\nAbschnitt V                                  übergänge,\nDatenschutz                              3. die Modalitäten der Kostenübernahme im Zusammenhang\nmit der Durchführung dieses Abkommens.\nArtikel 10                              (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-         zusammen und konsultieren sich im Bedarfsfall, um die Umset-\nnenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-       zung des Abkommens zu prüfen.\ntionen ausschließlich betreffen:                                      (3) Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen auf\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-          Expertenebene einladen, um Fragen, die bei der Anwendung\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls        des Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsange-                                    Artikel 12\nhörigkeit);                                                       (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli\n2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig-         1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des New\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-      Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung\nstellungsort);                                                 der Flüchtlinge bleibt unberührt.\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person            (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen\nerforderlichen Angaben;                                        völkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen aus\nihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt.\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die                                       Artikel 13\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\ndiesem Abkommen benötigt.                                         Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden       andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Regis-\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften:                               trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu         sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-        worden ist.\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                                      Artikel 14\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und          (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                         sen.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die für die Durch-            (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nführung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt      nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nwerden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur   notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nmit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertrags-         sein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\npartei erfolgen.                                               gangs der Notifikation. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt\ndas Abkommen vom 22. Januar 1960 zwischen der Regierung\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nsischen Republik über die Übernahme von Personen an der\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nGrenze außer Kraft.\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-        (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Ausnah-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten       me von Artikel 1 vollständig oder teilweise suspendieren, wenn\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt  die Sicherheit des Staates, der Schutz der öffentlichen Ordnung\nworden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-        oder die Gesundheit der Bürger gefährdet ist. Vor Einleitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                              103\noder Aufhebung dieser Maßnahmen informieren sich die Ver-                  (5) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag\ntragsparteien rechtzeitig auf diplomatischem Wege.                      des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-            die Notifikation über die Suspendierung oder Kündigung der\ntischem Wege schriftlich kündigen.                                      anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Kehl am 10. Februar 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nSchily\nFür die Regierung der Französischen Republik\nNicolas Sarkozy\nDurchführungsprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Erfolgt innerhalb eines Monats keine Antwort, gilt die Zustim-\nmung zur Übernahme als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei\nund\nstellt, soweit erforderlich, unverzüglich die für die Rückführung\ndie Regierung der Französischen Republik –                   der zu übernehmenden Person notwendigen Reisedokumente\naus, die zur Einreise berechtigen.\nin dem Bestreben, die Durchführung des Abkommens vom\n10. Februar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik                                            Abschnitt II\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhäl-                        Übernahme von Drittstaatsangehörigen\ntigen Personen (nachstehend „Abkommen“ genannt) effektiver                                      und Staatenlosen\nzu gestalten und zu erleichtern –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                    Artikel 2\n(1) Der gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eingereich-\nte Antrag auf Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder\nAbschnitt I                                Staatenlosen soll folgende Angaben enthalten:\nÜbernahme von Staatsangehörigen                           a) die Personalien der zu übernehmenden Person (Vorname,\nder Vertragsparteien                                  Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit);\nb) Ausstellungsart, -nummer, -ort und Angabe zur Gültigkeit\nArtikel 1                                     des Reisedokuments, sofern die zu übernehmende Person\ndieses bei sich führt;\n(1) Bei Fehlen von Nachweis- und Glaubhaftmachungsmit-\nteln oder bei Zweifeln an den Glaubhaftmachungsmitteln erfolgt          c) Datum, Ort und Art der Einreise in das Hoheitsgebiet der\ndie Übernahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens auf                    ersuchenden Vertragspartei;\nder Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeer-                d) Mittel, die die Einreise oder den Aufenthalt der zu überneh-\nsuchen soll folgende Angaben enthalten:                                      menden Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-\na) die Personalien der zu übernehmenden Person (Vorname,                    tragspartei nachweisen oder glaubhaft machen;\nName, Geburtsdatum und -ort);                                      e) eine Information dazu, ob für die zu übernehmende Person\nb) eine Information, ob für die zu übernehmende Person                      besondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen\nbesondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen                 sicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden\nsicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden             Vertragspartei zulässt;\nVertragspartei zulässt;                                            f)  eine Information zur Notwendigkeit eines Dolmetschers für\nc) eine Information, ob Bedarf an Schutz- oder Sicherheits-                 die zu übernehmende Person;\nmaßnahmen besteht;\ng) eine Information, ob Bedarf an Schutz- oder Sicherheits-\nd) einen Vorschlag zu Übergabeort und -termin.                              maßnahmen besteht;\n(2) Der Antrag auf Übernahme nach dem Muster in Anlage 1             h) Vorschlag zu Übergabeort und -termin.\nwird direkt an die gemäß Artikel 5 zuständigen Behörden\n(2) Der Antrag auf Übernahme nach dem Muster in Anlage 2\ngestellt. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Fax, Telex\nwird direkt an die gemäß Artikel 5 zuständigen Behörden\noder E-Mail.\ngestellt. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Fax, Telex\n(3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf           oder E-Mail. Die ersuchende Vertragspartei stellt den Antrag\nden Antrag der ersuchenden Vertragspartei, spätestens jedoch            spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der\ninnerhalb von fünf Werktagen nach dem Eingang des Antrags.              zuständigen Behörden von der illegalen Einreise oder dem ille-","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\ngalen Aufenthalt der zu übernehmenden Person auf ihrem               (2) Die ersuchte Vertragspartei rechnet die Kosten für den\nHoheitsgebiet.                                                     jeweiligen Kalendermonat unter Beifügung von Unterlagen ab,\ndie die tatsächliche Kostenhöhe belegen. Die für begleitete\n(3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf\nDurchbeförderungen entstandenen Kosten überweist die er-\nden Antrag auf Übernahme, spätestens jedoch innerhalb von\nsuchende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach\nfünf Werktagen nach Eingang des Antrags. Erfolgt innerhalb\nRechnungseingang auf das Bankkonto der ersuchten Vertrags-\neines Monats keine Antwort, gilt die Zustimmung zur Übernah-\npartei.\nme als erteilt.\n(4) Die ersuchende Vertragspartei wird die ersuchte Vertrags-\npartei über die Rückführung der betreffenden Person unverzüg-\nlich, spätestens fünf Werktage vor der geplanten Rückführung                                  Abschnitt V\nbenachrichtigen.                                                                        Zuständige Behörden\n(5) Die Rückführung erfolgt nach Zustimmung der ersuchten\nVertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von drei                                      Artikel 5\nMonaten. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertrags-\npartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die   (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:\nÜbergabe verlängert.                                               1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeer-\nsuchen gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1 des\nAbkommens:\nAbschnitt III                              a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen                         – die für die Ausführung des Ausländerrechts zustän-\nund Staatenlosen                                     digen Stellen oder\n– Bundespolizeidirektion\nArtikel 3\nRoonstraße 13\n(1) Der Antrag auf Durchbeförderung im Sinne von Artikel 7                D-56068 Koblenz\nAbsatz 1 des Abkommens gemäß dem Muster in Anlage 3 soll                     Telefon: 0049 261 399-0       (Vermittlung)\nfolgende Angaben enthalten:                                                            0049 261 399-250 (Lagezentrum/\nDauerdienst)\na) die Personalien der durchzubefördernden Person (Vorname,\nFax:      0049 261 399-218;\nName, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit);\nb) Ausstellungsart, -nummer, -ort und Angabe zur Gültigkeit                – für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen: die\ndes Reisedokuments, sofern die durchzubefördernde Per-                   zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nson dieses bei sich führt, oder Angaben zum Ersatzreisedo-               Deutschland in der Französischen Republik;\nkument;                                                           b) seitens der Französischen Republik\nc) eine Information, ob für die zu übernehmende Person                     – die lokalen Dienste der Direction Centrale de la Police\nbesondere ärztliche Pflege oder andere Pflegemaßnahmen                   aux Frontières (DCPAF) der Generaldirektion der Natio-\nsicherzustellen sind, soweit dies das Recht der ersuchenden              nalen Polizei des Innenministeriums, die für das\nVertragspartei zulässt;                                                  Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Poli-\nd) die Zusammensetzung des Begleitpersonals (Name, Funk-                     zei- und Zollzusammenarbeit in Kehl und die gemein-\ntion, Reisedokument);                                                    samen Kommissariate Saarbrücken-Autobahn, Lauter-\nburg-Bienwald, Straßburg-Europabrücke und Ottmars-\ne) eine Information, ob zusätzlich zum Begleitpersonal Bedarf                heim zuständig sind oder\nan Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen besteht;\n– die zuständige konsularische Vertretung der Französi-\nf)  Erklärung, dass keine Gründe zur Ablehnung der begleiteten               schen Republik in der Bundesrepublik Deutschland;\nDurchbeförderung bekannt sind und die Übernahme im Ziel-\nstaat oder im nächsten Durchgangsstaat sichergestellt ist;     2. für die Beantragung von Reisedokumenten:\ng) Übergabeort und -termin beziehungsweise Flugdaten (Tag,            a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nFlugnummer, Ankunft- und Abflugzeit) in Bezug auf Ankunft im\n– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten\nund Abflug vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.\nBehörden oder\n(2) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich\n– Bundespolizeidirektion\nschriftlich auf den Antrag auf Durchbeförderung, spätestens\nRoonstraße 13\njedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang des Antrags,\nD-56068 Koblenz\nder insbesondere per Fax, Telex oder E-Mail erfolgt. Wird der\nTelefon: 0049 261 399-0       (Vermittlung)\nAntrag abgelehnt, ist die ersuchende Vertragspartei unverzüg-\n0049 261 399-250 (Lagezentrum/\nlich über die Gründe der Ablehnung der Durchbeförderung zu\nDauerdienst)\ninformieren.\nFax:      0049 261 399-218;\n(3) Die Durchbeförderung wird zum vereinbarten Termin und\nin Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Vor-            b) seitens der Französischen Republik\nschriften der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.                     die betroffenen Präfekturen;\n3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf\nDurchbeförderung gemäß Artikel 7 des Abkommens:\nAbschnitt IV\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nKosten\nBundespolizeidirektion\nRoonstraße 13\nArtikel 4\nD-56068 Koblenz\n(1) Die ersuchende Vertragspartei erstattet gemäß Artikel 9             Telefon: 0049 261 399-0       (Vermittlung)\ndes Abkommens die notwendigen Kosten, die unter Einhaltung                           0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst)\nmaximaler Wirtschaftlichkeit entstanden sind.                              Fax:      0049 261 399-218;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                            105\nb) seitens der Französischen Republik                                (2) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf\ndem diplomatischen Wege über eventuelle Änderungen hin-\nDirection Centrale de la Police aux Frontières (DCPAF)\nsichtlich der Zuständigkeiten.\nBureau de l’éloignement\n8 rue de Penthièvre\n75008 Paris\nTelefon: 00.33.1.07.62.38 oder 00.33.1.40.07.65.12\nFax:      00.33.1.07.63.75 oder 00.33.1.49.27.40.77;                                    Abschnitt VI\n4. für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 9 des Abkom-                             Für die Übernahme und\nmens:                                                                          Durchbeförderungen von Personen\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                                         festgelegte Grenzübergänge\nBundespolizeidirektion\nRoonstraße 13                                                                             Artikel 6\nD-56068 Koblenz\nTelefon: 0049 261 399-0        (Vermittlung)                     (1) Die Übernahme oder Durchbeförderung von Personen\n0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst)          erfolgt an dem jeweils im Einzelfall vereinbarten Grenzübergang.\nFax:      0049 261 399-218;\n(2) Die Eisenbahngrenzübergänge sind für die Durchbeförde-\nb) seitens der Französischen Republik                             rung ausgeschlossen.\nDirection administrative de la Police Nationale\nSous-direction de l’administration et des finances\nBureau des budgets d’équipements et de\nfonctionnement des services                                                            Abschnitt VII\n15 rue Nélaton\n75015 Paris                                                                       Schlussbestimmungen\n5. für die Lösung strittiger Einzelfälle:\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                                                     Artikel 7\nBundespolizeidirektion                                           (1) Die Registrierung dieses Durchführungsprotokolls beim\nRoonstraße 13                                                 Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta\nD-56068 Koblenz                                               der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\nTelefon: 0049 261 399-0        (Vermittlung)                  treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-\n0049 261 399-250 (Lagezentrum/Dauerdienst)          anlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteil-\nFax:      0049 261 399-218;                                   ten VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nb) seitens der Französischen Republik                             unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nnen bestätigt worden ist.\nDirection des libertés publiques et des affaires juridiques\nSous-direction des étrangers et de la circulation                (2) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Durchfüh-\ntransfrontière                                                rungsprotokolls.\nBureau du droit et des procédures d’éloignement\nSection dossiers individuels                                     (3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt am Tage seiner Unter-\nTelefon: 00.33.1.49.27.31.05                                  zeichnung in Kraft. Es wird frühestens vom Tage des Inkrafttre-\nFax:      00.33.1.49.27.48.34;                                tens des Abkommens an angewendet.\n6. für formlose Übernahmen nach Artikel 2 Absatz 3 und Arti-            (4) Dieses Durchführungsprotokoll kann nur in Verbindung\nkel 3 Absatz 4 des Abkommens die mit der Kontrolle des            mit dem Abkommen und unter den in Artikel 14 des Abkom-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs an der gemeinsamen Gren-           mens genannten Voraussetzungen gekündigt oder suspendiert\nze sowie an den Verkehrsflughäfen betrauten Behörden.             werden.\nGeschehen zu Paris am 19. September 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Neubert\nFür die Regierung der Französischen Republik\nN. Sarkozy","106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nAnlage 1\nzum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über\ndie Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen\n(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)\nErsuchen um Übernahme eines Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei\nDatum des Ersuchens:                                             Uhrzeit:\nErsuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________\nTel.:                                          Fax:\nÜbernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________\nTel.:                                      Fax:\nA. Angaben zu der zu übernehmenden Person\nName: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________\nAlias (Spitzname): __________________________________________________________________________________________________\nGeburtsdatum: ____________________________________________ Geburtsort: _____________________________________________\nStaatsangehörigkeit:                                             Aktenzeichen:\nB. Angaben zur Staatsangehörigkeit\n1. Dokumente: 1)\n2. Umstände, die die Staatsangehörigkeit vermuten lassen:1)\nC. Vorgeschlagene Form der Übergabe/Übernahme\nÜbergabedatum: __________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________\nÜbergabeort: ______________________________________________________________________________________________________\nBeförderungsmittel, ggf. Zug- oder Flugnummer: _______________________________________________________________________\nD. Anlagen\nAnzahl der Dokumente:\nE. Anmerkungen\nInformationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege sicherzustellen ist, und ob besondere\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.\n1) Kopien dieser Dokumente sind der Anlage beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006             107\nF. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei\nDatum: ___________________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________\nGetroffene Entscheidung:                Zustimmung:      w                    Ablehnung:       w\nGründe für die Ablehnung der Übernahme:\nName, Dienststellung:                                        Unterschrift:","108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nAnlage 2\nzum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über\ndie Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen\n(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)\nErsuchen um Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen\nDatum des Ersuchens:                                              Uhrzeit:\nErsuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________\nTel.:                                           Fax:\nÜbernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________\nTel.:                                       Fax:\nA. Angaben zu der zu übernehmenden Person\nName: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________\nAlias (Spitzname): __________________________________________________________________________________________________\nGeburtsdatum: ____________________________________________ Geburtsort: _____________________________________________\nStaatsangehörigkeit:                                              Aktenzeichen:\nB. Dokumente und Visa\n1. Dokumente (Reise-, Identitäts-, Staatsangehörigkeits-, Aufenthaltsdokumente):1)\n2. Visa (Ausstellungsdatum, Gültigkeit usw.):1)\n3. Einreise-/Ausreisestempel:1)\n4. Andere Dokumente:1)\nC. Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nEinreisedatum: ______________________________________________ Aufenthaltsdauer: ______________________________________\nDatum und Ort der Festnahme: _______________________________________________________________________________________\nReiseweg:__________________________________________________________________________________________________________\nAnmerkungen zum Aufenthaltsstatus:\nD. Den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei betreffende Angaben\n1) Kopien dieser Dokumente sind der Anlage beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006                    109\nE. Vorgeschlagene Form der Übergabe/Übernahme\nÜbergabedatum: __________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________\nÜbergabeort: ______________________________________________________________________________________________________\nBeförderungsmittel, ggf. Flug- oder Zugnummer:\nF. Anlagen\nAnzahl der Dokumente:\nG. Anmerkungen\nInformationen darüber, ob für die übergebene Person besondere Kranken- ggf. andere Pflege oder ein Dolmetscher sicherzu-\nstellen ist, und ob besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.\nH. Entscheidung der ersuchten Vertragspartei\nDatum: ___________________________________________________ Uhrzeit: ________________________________________________\nGetroffene Entscheidung:                  Zustimmung:       w                      Ablehnung:         w\nGründe für die Ablehnung der Übernahme:\nName, Dienststellung:                                          Unterschrift:","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2006\nAnlage 3\nzum Durchführungsprotokoll zum deutsch-französischen Abkommen über\ndie Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen\n(Hinweis: Alle Rubriken müssen ausgefüllt oder gestrichen werden.)\nErsuchen um Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen\nDatum:                                                          Uhrzeit:\nErsuchender Dienst: ________________________________________________________________________________________________\nTel.:                                          Fax:\nÜbernehmender Dienst: _____________________________________________________________________________________________\nTel.:                                      Fax:\nA. Angaben zur durchzubefördernden Person\nName: ___________________________________________________ Vorname: ______________________________________________\nGeburtsdatum und -ort: _____________________________________________________________________________________________\nArt der Maßnahme: _________________________________________________________________________________________________\nStaatsangehörigkeit: ________________________________________________________________________________________________\nReisedokument (Nr./Ausstellungsort/Gültigkeit):\nB. Art der Durchbeförderung\nFlugzeug:      w                                                                                  Kfz:      w\nC. Durchbeförderung auf dem Landweg\nDatum und Uhrzeit der Ankunft:   _____________________________________________________________________________________\nGrenzübergang:                   _____________________________________________________________________________________\n_____________________________________________________________________________________\nDatum und Uhrzeit der Ausreise: _____________________________________________________________________________________\nGrenzübergang                                              Schiffsnummer:                         Schifffahrtsgesellschaft:\nbzw. Hafen:\nD. Durchbeförderung auf dem Luftweg\nAnkunftsort: ___________________________________________ Datum und Uhrzeit der Ankunft: ______________________________\nFlughafen:                                 Flugnummer:                             Fluggesellschaft:\nAbflugort: _____________________________________________ Datum und Uhrzeit des Abflugs: ______________________________\nFlughafen:                                 Flugnummer:                             Fluggesellschaft:\nE. Zielstaat\nGründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens sind nicht bekannt.\nF. Begleitung\nJA       w          NEIN      w"]}