{"id":"bgbl2-2006-32-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":32,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_32.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Außenministerium der Republik Ungarn über die Unterbringung der Botschaft und des diplomatischen Personals der Republik Ungarn in Afghanistan in den Räumen der Deutschen Botschaft in Kabul","law_date":"2006-11-28T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Außenministerium der Republik Ungarn\nüber die Unterbringung der Botschaft und des diplomatischen Personals\nder Republik Ungarn in Afghanistan\nin den Räumen der Deutschen Botschaft in Kabul\nVom 28. November 2006\nDurch Notenwechsel vom 5./18. Oktober 2006 ist in Berlin eine Vereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem\nAußenministerium der Republik Ungarn über die Unterbringung der Botschaft\nund des diplomatischen Personals der Republik Ungarn in Afghanistan in den\nRäumen der Deutschen Botschaft in Kabul geschlossen worden, die nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 18. Oktober 2006\nin Kraft getreten ist; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. November 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006        1347\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 18. Oktober 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nRepublik Ungarn den Eingang der Verbalnote Nr. 86/2006 vom 5. Oktober 2006 zu bestä-\ntigen, die wie folgt lautet:\n1. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland und das Außenministerium\nder Republik Ungarn vereinbaren, die Botschaft und das diplomatische Personal\nder Republik Ungarn in der Islamischen Republik Afghanistan in der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Kabul unterzubringen.\n2. Voraussetzung für die Durchführung des unter Nummer 1 Vereinbarten ist, dass das\nAußenministerium der Republik Ungarn im Zusammenwirken mit der Regierung der\nIslamischen Republik Afghanistan die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die\nEröffnung einer diplomatischen Mission in der Islamischen Republik Afghanistan\nund für die Entsendung seines diplomatischen Personals nach Afghanistan schafft\nund dass die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan der gemeinsamen\nUnterbringung zustimmt.\n3. Die gemeinsame Unterbringung wird der Regierung der Islamischen Republik\nAfghanistan von den Vertragsparteien separat mit der Bitte um Zustimmung noti-\nfiziert. Zeitpunkt und Inhalt der Verbalnoten werden zwischen der deutschen und\nder ungarischen Vertragspartei abgestimmt.\n4. Die Beziehungen zwischen dem ungarischen diplomatischen Personal und den\nMitgliedern der Deutschen Botschaft in Kabul sowie die Rechte und Pflichten der\nMitglieder des diplomatischen Personals der Botschaft der Republik Ungarn inner-\nhalb der Deutschen Botschaft in Kabul orientieren sich an der Gemeinsamen\nAbsprache zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Außenministerium der Republik Ungarn vom 5. September 2006.\n5. Die gemeinsame Unterbringung der Botschaften der Republik Ungarn und der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Kabul erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren und\nverlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht auf Wunsch einer\nder Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise beendet\nwird.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nRepublik Ungarn mitzuteilen, dass sich das Auswärtige Amt der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen des Außenministeriums der Republik Ungarn einver-\nstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Republik Ungarn\nvom 5. Oktober 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Auswär-\ntigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Außenministerium der Republik\nUngarn, die mit dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt und deren deutscher und unga-\nrischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Republik Ungarn erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Ungarn\nBerlin"]}