{"id":"bgbl2-2006-31-8","kind":"bgbl2","year":2006,"number":31,"date":"2006-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/31#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_31.pdf#page=86","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den Abschluss der Verrechnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen der ehemaligen UdSSR und der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umsetzung der Jamburg-Abkommen","law_date":"2006-12-07T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber den Abschluss der Verrechnungen\nund die Erfüllung der Verpflichtungen\nder ehemaligen UdSSR und der Russischen Föderation\nund der Bundesrepublik Deutschland\nim Zusammenhang mit der Umsetzung der Jamburg-Abkommen\nVom 7. Dezember 2006\nDas in Stuttgart am 31. Oktober 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-\nschen Föderation über den Abschluss der Verrechnungen und die Erfüllung der\nVerpflichtungen der ehemaligen UdSSR und der Russischen Föderation und\nder Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umsetzung der\nJamburg-Abkommen ist nach seinem Artikel 5 Abs. 5\nam 31. Oktober 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Dezember 2006\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDr. J u n k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2006                    1327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den Abschluss der Verrechnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen\nder ehemaligen UdSSR und der Russischen Föderation\nund der Bundesrepublik Deutschland\nim Zusammenhang mit der Umsetzung der Jamburg-Abkommen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 1\nRegelungsbedürftiger Betrag\nund\n(1) Die Regierung der Russischen Föderation leistet innerhalb\ndie Regierung der Russischen Föderation,            von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einma-\nlige Zahlung auf ein von der Regierung der Bundesrepublik\n(im Weiteren als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –       Deutschland genanntes Konto in Höhe von 1 125 000 Euro (im\nWeiteren „regelungsbedürftiger Betrag“ genannt).\nmit dem Ziel, die Verrechnungen zwischen der ehemaligen         (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Zahlung wird\nUdSSR, der Russischen Föderation und der Bundesrepublik         von den Vertragsparteien als vollständige und endgültige Rege-\nDeutschland im Zusammenhang mit der Umsetzung folgender         lung der Verbindlichkeiten der ehemaligen UdSSR und der Rus-\nAbkommen abzuschließen und alle finanziellen Verpflichtungen    sischen Föderation im Zusammenhang mit der Umsetzung der\nvollständig und endgültig zu regeln:                            Jamburg-Abkommen angesehen und stellt eine Erfüllung aller\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus den Jamburg-Abkom-\nAbkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demo-          men dar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialisti- bekräftigt, dass mit dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 die-\nschen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der          ses Artikels genannten Zahlung keine Forderungen gegenüber\nErschließung der Erdgaslagerstätte Jamburg, beim Bau der        der Regierung der Russischen Föderation aus den Jamburg-\nFerngasleitung Jamburg-Westgrenze der UdSSR und anderer         Abkommen erhoben werden.\nObjekte der Gasindustrie der UdSSR sowie über die damit\nzusammenhängenden Erdgaslieferungen aus der UdSSR in die           (3) Der regelungsbedürftige Betrag wird auf ein durch die\nDDR vom 20. Januar 1986;                                        bevollmächtigten Banken der Vertragsparteien nach Artikel 4\ndieses Abkommens einzurichtendes Liquidationskonto ange-\nProtokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Deut-      rechnet.\nschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union          (4) Die Restbeträge auf den durch die nach Artikel 4 dieses\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit    Abkommens bevollmächtigten Banken der Vertragsparteien im\nbei der Erschließung der Erdgaslagerstätte Jamburg, beim Bau    Rahmen der Umsetzung der Jamburg-Abkommen eröffneten\nder Ferngasleitung Jamburg-Westgrenze der UdSSR und ande-       Konten werden mit dem Datum der Unterzeichnung dieses\nrer Objekte der Gasindustrie der UdSSR und über die damit       Abkommens vollständig abgebucht und die Konten mit dem\nzusammenhängenden Erdgaslieferungen aus der UdSSR in die        genannten Datum geschlossen.\nDDR vom 20. Januar 1986, unterzeichnet am 20. Januar 1986;\nArtikel 2\nAbkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialisti-                              Zinsen\nschen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des Aufenthalts        Für den regelungsbedürftigen Betrag werden bis zum Zeit-\nund der Tätigkeit der an der Erschließung der Erdgaslagerstätte punkt seiner vollständigen Tilgung unter der Bedingung keiner-\nJamburg, dem Bau der Ferngasleitung Jamburg-Westgrenze          lei Zinsen berechnet, dass diese Tilgung spätestens am\nder UdSSR und anderer Objekte der Gasindustrie der UdSSR        31. Oktober 2006 erfolgt.\nbeteiligten Auftragnehmerorganisation der DDR im Territorium\nder UdSSR vom 27. November 1987 und\nArtikel 3\nProtokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik                           Beendigung der Verpflichtungen\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderation zu\nFragen der Realisierung des Abkommens zwischen der Regie-          (1) Keine der Vertragsparteien wird nach dem Inkrafttreten\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der     dieses Abkommens Maßnahmen gegen die andere Vertragspar-\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über die        tei oder juristische Personen der anderen Vertragspartei ergrei-\nZusammenarbeit bei der Erschließung der Erdgaslagerstätte       fen, die durch jede Art möglicher Ansprüche aus den Verrech-\nJamburg, dem Bau der Ferngasleitung Jamburg-Westgrenze          nungen und Verpflichtungen der ehemaligen UdSSR, der Russi-\nder UdSSR und anderer Objekte der Gasindustrie der UdSSR        schen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland im\nsowie über die damit zusammenhängenden Erdgaslieferungen        Zusammenhang mit der Umsetzung der Jamburg-Abkommen\naus der UdSSR in die DDR vom 20. Januar 1986, unterzeichnet     bedingt sind.\nam 28. März 1996;                                                  (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im eigenen Namen\noder im Auftrag deutscher oder russischer juristischer Personen\nim Weiteren insgesamt als „Jamburg-Abkommen“ bezeichnet –    gegen die andere Vertragspartei oder gegen juristische Perso-\nnen der anderen Vertragspartei Ansprüche aus den Verrechnun-\nsind wie folgt übereingekommen:                              gen und Verpflichtungen der ehemaligen UdSSR, der Russi-","1328                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nschen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland im                            zung der Jamburg-Abkommen verbundenen Transferrubelkon-\nZusammenhang mit der Umsetzung der Jamburg-Abkommen                               ten für Verrechnungen der ehemaligen UdSSR, der Russischen\nnicht zu erheben oder auf andere Weise finanzielle oder vermö-                    Föderation und der Bundesrepublik Deutschland.\ngensrechtliche Ansprüche dieser Art zu unterstützen.\n(3) Jede der Vertragsparteien haftet selbständig für die Rege-                                                   Artikel 5\nlung von Ansprüchen ihrer juristischen Personen aus der Umset-                                              Weitere Modalitäten\nzung der Jamburg-Abkommen.\n(1) Alle Mitteilungen und anderer Schriftwechsel zu diesem\nAbkommen erfolgen jeweils in deutscher und russischer Spra-\nArtikel 4                                  che.\nBevollmächtigte Banken der Vertragsparteien                             (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens erstrecken sich\n(1) Zur Erfüllung dieses Abkommens werden die Bank für                         auf den regelungsbedürftigen Betrag und sind von den Zah-\nAußenwirtschaftstätigkeit der UdSSR („Vneshekonombank“) als                       lungsmechanismen unabhängig, die in den Jamburg-Abkom-\nBevollmächtigte Bank der Regierung der Russischen Föderation                      men vorgesehen sind.\nund die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) als Bevollmäch-                       (3) Sollten Widersprüche zwischen diesem Abkommen und\ntigte Bank der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           den Jamburg-Abkommen sowie jeglichen vorangegangenen\nbestätigt.                                                                        Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien entstehen, ist\n(2) Die Bevollmächtigten Banken der Vertragsparteien unter-                    dieses Abkommen maßgeblich.\nzeichnen innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Unterzeich-                         (4) Jegliche Änderungen dieses Abkommens bedürfen der\nnung dieses Abkommens ein entsprechendes Bankenabkom-                             Schriftform; Meinungsverschiedenheiten bezüglich seiner Be-\nmen über das technische Verfahren der Verrechnungen aus die-                      stimmungen müssen schriftlich zwischen den Vertragsparteien\nsem Abkommen.                                                                     beigelegt werden.\n(3) Die Bevollmächtigten Banken der Vertragsparteien be-                          (5) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen das Verfahren für die Schließung aller mit der Umset-                     Kraft.\nGeschehen zu Stuttgart am 31. Oktober 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmid\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nSergej Anatoljewitsch Stortschak"]}