{"id":"bgbl2-2006-3-4","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Icons International Consultants, LLC und Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-AS-05-04 und DOCPER-AS-11-18)","law_date":"2005-12-13T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ und\n„Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-05-04 und DOCPER-AS-11-18)\nVom 13. Dezember 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n15. November 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Icons International Consultants, LLC“ und „Science Applications Inter-\nnational Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-05-04 und DOCPER-AS-11-18)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. November 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Dezember 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006            77\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 15. November 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1799 vom 15. November 2005 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-\nzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-04 mit einer Lauf-\nzeit vom 21. Juni 2005 bis 20. Juni 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nErstellung kompetenter Beurteilungen und Bereitstellung analytischer Unterstüt-\nzung für das Hauptquartier der US-Armee in Europa (USAREUR), speziell für die\nAbteilung G3/Truppenschutz, hinsichtlich Angelegenheiten, die die Terrorismus-\nbekämpfung und den Truppenschutz betreffen. Erleichterung der raschen Lösung\nkomplexer Probleme im Zusammenhang mit Reaktionen auf terroristische Bedro-\nhungen und ähnlichen Angelegenheiten aus dem Bereich Truppenschutz sowie\nder Ausarbeitung von Planungsberatung. Unterstützung bei der Ermittlung und\nAusräumung strategischer, doktrineller und grundsätzlicher Probleme, die sich auf\ndie Terrorismusbekämpfung und den Truppenschutz auswirken. Festlegung von\nAnwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und besonderen Natur des\nUSAREUR-Auftrags unter allen Einsatzbedingungen einschließlich Friedenszeit,\nKrisen und Krieg, ergeben. Ausarbeitung von Vorschlägen zu USAREUR-Grund-\nsätzen, die alle Aspekte der Terrorismusbekämpfung und des Truppenschutzes im\ngesamten Einsatzgebiet regeln. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nForce Protection Analyst (Anhang II.3).\nb) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-18 mit\neiner Laufzeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nZiel dieses Vertrags ist die Einrichtung einer Abteilung für polizeiliche Aufklärung\n(Police Intelligence Operation – PIO) innerhalb des Militärpolizeikommandos\n(OPM). Diese PIO-Abteilung erarbeitet u. a. ein nachrichtendienstliches Produkt,\ndas dem Kommandeur erlaubt, rechtzeitige Entscheidungen in den Bereichen\nStrafverfolgung, Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz sowie taktische und\nnichttaktische Angelegenheiten und Verbrechensbekämpfung zu treffen. Gefor-\ndert sind u. a. Auswertung kriminalistischer Erkenntnisse sowie Auswertung in den\nBereichen Spionageabwehr und Truppenschutz. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II. 2).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-19 mit\neiner Laufzeit vom 1. September 2005 bis 30. September 2010 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nErstellung von Konzepten und Strukturen für Nachrichtengewinnung, Über-\nwachung und Aufklärung (ISR); Organisation und Gestaltung nachrichtendienst-\nlicher Strukturen zur Zieldatenermittlung, entwirft Operations- und Systemstruktu-\nren als Grundlage nachrichtendienstlicher Fähigkeiten zur Zieldatenermittlung;\nIntegration der ISR-Funktionen, Ausarbeitung und Realisation der Zielaufklärung\nim Einsatzraum sowie von Konzepten, Plänen, Strategien und Strukturen zur\nKampfschadensbeurteilung (BDA). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-\nten: Intelligence Analyst (Anhang II. 2).","78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. November 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1799\nvom 15. November 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 15. November 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}