{"id":"bgbl2-2006-3-2","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2005-12-05T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 67\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 5. Dezember 2005\nDas in Berlin am 15. März 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nsachen ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 1. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Dezember 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","68                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                                       Entsprechungen\ndie Regierung der Französischen Republik,                (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ntungsgrade vergleichbar sind:\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –              Bundesrepublik Deutschland             Französische Republik\nin Anbetracht des am 27. Juli 2000 unterzeichneten Rahmen-    STRENG GEHEIM                          TRES SECRET DEFENSE\nübereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland,          GEHEIM                                 SECRET DEFENSE\nder Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem\nKönigreich Spanien, dem Königreich Schweden und dem Ver-         VS-VERTRAULICH                         CONFIDENTIEL DEFENSE\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß-      VS-NUR FÜR DEN\nnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig-     DIENSTGEBRAUCH                         siehe Absatz 2\nkeit der Europäischen Rüstungsindustrie, im Folgenden als\n„Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,                                   (2) Die Französische Republik behandelt und schützt Infor-\nmationen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN\nin dem beiderseitigen Wunsch, den Schutz von Verschluss-      DIENSTGEBRAUCH der Bundesrepublik Deutschland gemäß\nsachen zu gewährleisten, die im Rahmen bereits geschlossener     ihren nationalen Gesetzen und Verordnungen über geschützte,\noder noch zu schließender Abkommen über Zusammenarbeit           aber nicht eingestufte Informationen, die DIFFUSION\nund im Rahmen von Ausschreibungen, Verträgen oder Auf-           RESTREINTE entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland\nträgen öffentlicher oder privater Stellen der Vertragsparteien   behandelt und schützt geschützte, aber nicht eingestufte Infor-\nzwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden –              mationen, die DIFFUSION RESTREINTE entsprechen und die\nvon der Französischen Republik übermittelt werden, entspre-\nsind wie folgt übereingekommen:                               chend ihren Gesetzen und Rechtsverordnungen für den\nGeheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH.\nArtikel 1\nArtikel 3\nBegriffsbestimmungen\nKennzeichnung\nIm Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestim-\n(1) Bei Eingang der von der anderen Vertragspartei stammen-\nmungen:\nden Verschlusssachen bringt die entgegennehmende Vertrags-\n„Verschlusssachen“ bezeichnet Informationen und Materialien      partei im Einklang mit den in Artikel 2 festgelegten Entsprechun-\nunabhängig von ihrer Form, Natur und Übermittlungsart, die als   gen und Bestimmungen ihre eigenen Verschlusssachenstem-\ngeheimhaltungs- oder schutzbedürftig eingestuft worden sind      pel/Schutzmarkierungen darauf an.\nund im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den inner-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa-\nstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-\nchen, die im Empfängerstaat aus der übermittelten Verschluss-\nparteien eines Schutzes vor Gefährdung, Zerstörung, Unter-\nsache entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte\nschlagung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugang durch eine nicht\nKopien.\nermächtigte und befugte Person bedürfen;\n(3) Geheimhaltungsgrade/Schutzmarkierungen werden von\n„Verschlusssachenauftrag“ bezeichnet einen Vertrag zwischen      der für den Empfänger der Verschlusssache zuständigen Behör-\neiner von einer Vertragspartei ermächtigten natürlichen oder     de auf Ersuchen der herausgebenden Vertragspartei geändert\njuristischen Person (amtlicher/nicht amtlicher Auftraggeber) und oder aufgehoben. Die herausgebende Vertragspartei teilt der\neiner von der anderen Vertragspartei ermächtigten natürlichen    zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\noder juristischen Person (Auftragnehmer), in dessen Rahmen       einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\nVerschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auf-        Wochen im Voraus mit.\ntragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des Auftragneh-\nmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzu-\nführen haben, zugänglich zu machen sind. Im Rahmen eines\nArtikel 4\nVerschlusssachenauftrags können Verschlusssachen auf der\nGrundlage der überlassenen Verschlusssachen erzeugt werden;                        Innerstaatliche Maßnahmen\n„herausgebende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei,       Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen\ndie der anderen Vertragspartei eine Verschlusssache aushändigt   Gesetze und sonstigen Vorschriften alle geeigneten Maßnah-\noder übermittelt;                                                men, um Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen über-\nmittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit\n„entgegennehmende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertrags-\neinem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie\npartei, der von der herausgebenden Vertragspartei eine Ver-\ngewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den glei-\nschlusssache ausgehändigt oder übermittelt wird;\nchen Schutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen\n„NSB/BSB“ bezeichnet die Nationale Sicherheitsbehörde/           des/der entsprechenden Geheimhaltungsgrads/Schutzmarkie-\nBeauftragte Sicherheitsbehörde.                                  rung gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                        69\nArtikel 5                            Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenüberein-\nkommens besitzt, unterliegt der vorherigen Konsultation mit der\nAllgemeine Vorschriften betreffend\nherausgebenden Vertragspartei. Das Konsultationsverfahren in\nden Zugang Einzelner\nBezug auf solche Personen ist Folgendes:\n(1) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-        1. Die Vertragsparteien benachrichtigen und konsultieren\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder höher                 einander, wenn Staatsangehörigen von Nichtvertragspartei-\nim Rahmen dieses Abkommens ist nach Maßgabe der                      en des Rahmenübereinkommens der Zugang zu Verschluss-\nfolgenden Absätze auf natürliche Personen beschränkt, welche         sachen aus einem Vorhaben/Programm gewährt werden\ndie Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und für die        muss.\neine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend\ndem Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen ausgestellt          2. Dieses Verfahren wird vor Beginn oder gegebenenfalls im\nworden ist, zu denen sie Zugang haben müssen.                        Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.\n(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-        3. Die übermittelten Informationen sind auf die Staatsangehö-\ngrads STRENG GEHEIM/TRES SECRET DEFENSE durch eine                   rigkeit der betreffenden natürlichen Person(en) beschränkt.\nnatürliche Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer   4. Die konsultierte Vertragspartei prüft, ob der Zugang durch\nVertragspartei wird ohne vorherige Genehmigung der heraus-           Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Rahmen-\ngebenden Vertragspartei gewährt.                                     übereinkommens annehmbar ist oder nicht.\n(3) Der Zugang zu Informationen nach Artikel 2 Absatz 2       5. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem\nerfolgt lediglich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“      Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist\nund bedarf keiner Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung.         die Entscheidung des Herausgebers anzunehmen.\n(4) Die Ermächtigung für den Zugang wird bei den zustän-         (5) Um jedoch den Zugang zu diesen Verschlusssachen zu\ndigen Behörden der Vertragspartei beantragt, in deren Hoheits-   vereinfachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programm-\ngebiet der Zugang zu Verschlusssachen erforderlich ist.          bezogenen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten\nDokumenten, die von den betroffenen NSB/BSB gebilligt sind,\n(5) Die Vertragsparteien dürfen Verschlusssachen weder frei-  zu vereinbaren, dass derartige Zugangsbeschränkungen we-\ngeben, bekannt geben oder nutzen noch deren Freigabe,            niger streng sein können oder gar nicht erforderlich sind.\nBekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies\ngeschieht zu dem von der herausgebenden Vertragspartei fest-        (6) Verlangt die herausgebende Vertragspartei aus besonde-\ngelegten Zweck und mit den von ihr festgelegten Einschränkun-    ren Sicherheitsgründen, dass der Zugang zu Informationen des\ngen.                                                             Geheimhaltungsgrads/der Schutzmarkierung VS-NUR FÜR\nDEN DIENSTGEBRAUCH/DIFFUSION RESTREINTE, VS-VER-\n(6) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der herausge-     TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder GEHEIM/SECRET\nbenden Vertragspartei dürfen Verschlusssachen einer der bei-     DEFENSE ausschließlich auf natürliche Personen beschränkt\nden Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei nicht an     wird, welche die alleinige Staatsangehörigkeit der entgegenneh-\nDrittstaaten oder eine internationale Organisation übermittelt   menden Vertragspartei besitzen, so werden diese Informationen\nwerden.                                                          mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz-\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen    vermerk „Nur für deutsche und französische Staatsangehörige\nHoheitsgebiets für die Durchführung der im Hinblick auf die Ein- bestimmt“/„SPECIAL FRANCE-ALLEMAGNE“ versehen.\nhaltung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften erforder-\nlichen Sicherheitsinspektionen.                                                               Artikel 7\nVergabe von Verschluss-\nArtikel 6                                           sachenaufträgen an Unternehmen\nVorschriften betreffend den Zugang Einzelner               (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim-\nim Rahmen von Verschlusssachenaufträgen                haltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE\nund GEHEIM/SECRET DEFENSE holt der Auftraggeber über die\n(1) Eine von der NSB/BSB oder einer anderen zuständigen       für ihn zuständige Behörde bei der für den Auftragnehmer\ninnerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei des Rahmen-        zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid ein, um sich\nübereinkommens ausgestellte Sicherheitsunbedenklichkeitsbe-      vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene Auf-\nscheinigung wird von den Vertragsparteien dieses Abkommens       tragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige\nfür eine Beschäftigung anerkannt, bei welcher der Zugang zu      Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die Auftrags-\nVerschlusssachen im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen         durchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getrof-\nder Rüstungsindustrie erforderlich ist.                          fen hat. Dabei wird das folgende Verfahren angewandt:\n(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-        1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherheitsvorkeh-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder                       rungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-\nGEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person mit der allei-               geber zuständige Behörde gleichzeitig die für den Auftrag-\nnigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmen-           nehmer zuständige Behörde ersuchen, den Auftragnehmer\nübereinkommens wird ohne vorherige Genehmigung der                   dazu zu veranlassen, dass er die nach den innerstaatlichen\nherausgebenden Vertragspartei gewährt.                               Geheimschutzvorschriften erforderlichen Sicherheitsvorkeh-\n(3) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-            rungen trifft, und ihm sodann den entsprechenden Sicher-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder                       heitsbescheid auszustellen.\nGEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person, die sowohl die          2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn ein\nStaatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenüberein-          Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nkommens als auch die eines anderen Staates der Europäischen          den ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungs-\nUnion besitzt, wird ohne vorherige Genehmigung der herausge-         verfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen\nbenden Vertragspartei gewährt. Soweit der Zugang nicht durch         übergeben werden müssen.\ndiesen Absatz erfasst ist, wird nach dem in Absatz 4 beschrie-\n3. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\nbenen Konsultationsverfahren vorgegangen.\nAuftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-            enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE oder                       Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-\nGEHEIM/SECRET DEFENSE durch eine Person, die nicht die               mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-","70                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nhenden Verschlusssachen sowie alle Informationen, die der       5. Der Beförderer führt einen Kurierausweis mit sich, den die für\nStaat, dem das Unternehmen angehört, benötigt. Neben der           die absendende oder die empfangende Stelle zuständige\nvollständigen Unternehmensbezeichnung enthalten die Er-             Behörde ausgestellt hat.\nsuchen die Postanschrift des Unternehmens und den Na-\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-\nmen, die Festnetztelefon- und die Telefaxnummer sowie die\nhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE\nMailadresse des Sicherheitsbevollmächtigten und den Grad\nund höher von erheblichem Umfang werden Transport, Trans-\ndes Sicherheitsbescheids.\nportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall auf der Grundlage\n4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan-      eines vom Beförderer vorzulegenden Transportplans durch die\nder jede wesentliche Änderung des ausgestellten Sicher-        zuständigen Behörden nach gegenseitiger Abstimmung fest-\nheitsbescheids mit.                                             gelegt.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-          (4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen dürfen in\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-       dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Verfahren nach Arti-\nlung von Sicherheitsbescheiden können schriftlich auf dem       kel 8 Absatz 1 den Erfordernissen der Industrie nicht gerecht\ndiplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen             werden, Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\nZustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE durch kommerzielle\nelektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.     Kurierdienste übermittelt werden, sofern die folgenden Kriterien\nerfüllt sind:\n(2) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,\nder zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz      1. Der Kurierdienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien\nvon Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Überein-            ansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen\nstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften              ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung und lücken-\nseines Landes zu treffen.                                               losem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam\nmittels eines Quittungs- und Nachweisbuchs oder eines\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt              elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems ein-\ndem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung sämtliche            gerichtet.\nInformationen und Materialien, die einer Verschlusssachenein-\nstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad        2. Der Kurierdienst muss über Annahme und Auslieferung einer\nfest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss-             Sendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand\nsachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Sie hat diese Aufstel-         dessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,\nlung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu              oder der Kurier muss auf einem Frachtbeleg mit Registrier-\nübermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.                     nummern den Empfangsnachweis führen.\n(4) Die für den Auftraggeber zuständigen Behörden stellen        3. Der Kurierdienst muss gewährleisten, dass die Sendung\nsicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann               dem Empfänger innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis zu\nzugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicher-               einem bestimmten Datum und Zeitpunkt überbracht wird.\nheitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde         4. Der Kurierdienst kann einen Beauftragten oder Subunter-\nvorliegt.                                                               nehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Einhaltung\nder genannten Vorschriften muss jedoch beim Kurierdienst\nverbleiben.\nArtikel 8\n5. Der kommerzielle Kurierdienst muss von der NSB/BSB einer\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nder Vertragsparteien zugelassen sein.\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-                (5) Nach Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnete Informationen\nTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher werden zwi-                 werden zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaat-\nschen den Vertragsparteien in der Regel als diplomatisches          lichen Vorschriften des Absenders übermittelt, die auch die Nut-\nKuriergepäck von Regierung zu Regierung übermittelt. Die            zung kommerzieller Kuriere vorsehen können.\nzuständige Behörde bestätigt den Empfang der Verschlusssa-\nchen und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-          (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\nschutzvorschriften an den Empfänger weiter.                         TRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher dürfen auf\nelektronischem Wege nicht im Klartext übermittelt werden.\n(2) Würden die Verfahren nach Absatz 1 eine unangemessene        Unabhängig von der Art der Übermittlung werden für die Ver-\nVerzögerung der Übermittlung bewirken, so können die zu-            schlüsselung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\nständigen Behörden – allgemein oder unter Festlegung von            VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL DEFENSE und höher nur\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen des             Verschlüsselungssysteme verwendet, die von den betreffenden\nGeheimhaltungsgrads           VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL           NSB/BSB genehmigt sind.\nDEFENSE und GEHEIM/SECRET DEFENSE auf einem anderen\nWeg befördert werden dürfen. Diese auf ganz bestimmte Unter-           (7) Nach Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnete Informationen\nnehmen beschränkte Beförderung erfolgt unter folgenden              werden elektronisch (zum Beispiel mittels Punkt-zu-Punkt-\nVoraussetzungen:                                                    Computerverbindungen) über ein öffentliches Netz wie das\nInternet unter Verwendung handelsüblicher, von einer der Ver-\n1. Der Beförderer ist bei dem absendenden oder empfangen-           tragsparteien des Rahmenübereinkommens zertifizierter und\nden Unternehmen fest angestellt oder gehört zur Verwaltung      damit von den zuständigen innerstaatlichen Behörden gegen-\nund besitzt eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung      seitig anerkannter Verschlüsselungssysteme übermittelt oder\nmindestens für den Geheimhaltungsgrad der zu begleiten-         abgerufen. Telefongespräche, Videokonferenzen oder Übermitt-\nden Verschlusssachen.                                           lungen per Fax im dazu vorgesehenen Netz, die Informationen\n2. Bei der absendenden Stelle verbleibt ein Verzeichnis der         nach Artikel 2 Absatz 2 enthalten, dürfen jedoch im Klartext\nbeförderten Verschlusssachen; ein Exemplar dieses Ver-          erfolgen, wenn ein genehmigtes Verschlüsselungssystem nicht\nzeichnisses wird dem Empfänger zur Weiterleitung an die         zur Verfügung steht.\nzuständige Behörde übergeben.\nArtikel 9\n3. Die Verschlusssachen sind nach den für die Inlandsbeför-\nderung geltenden Bestimmungen verpackt.                              Besuche außerhalb von Verschlusssachenaufträgen\n4. Die Übergabe der Verschlusssachen erfolgt gegen Emp-                (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nfangsbescheinigung.                                             kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                         71\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen sich diese           a) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck im Zusammen-\nbefinden, nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden inner-              hang mit Rüstungstätigkeiten der Vertragsparteien;\nstaatlichen Behörden gewährt werden. Diese Erlaubnis wird nur\nb) die zu besuchende Einrichtung verfügt über den entspre-\nPersonen erteilt, die eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbeschei-\nchenden Sicherheitsbescheid nach Artikel 7, wenn es\nnigung für den erforderlichen Geheimhaltungsgrad besitzen und\nsich um eine Unternehmenseinrichtung handelt.\ndie Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.\n4. Vor dem Eintreffen des Besuchers in einer Einrichtung muss\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nihr vom Sicherheitsbevollmächtigten der entsendenden Ein-\nstimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nrichtung ein Besuchsantrag mit der Bestätigung über die\nHoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, den zustän-\nerforderliche    Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung\ndigen Behörden dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zustän-\ndes Besuchers unmittelbar vorgelegt werden. Zur Feststel-\ndigen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldun-\nlung der Identität muss der Besucher im Besitz eines Per-\ngen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten\nsonalausweises/Dienstausweises oder Reisepasses zur Vor-\nsicher.\nlage bei den Sicherheitsorganen der zu besuchenden Ein-\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be-               richtung sein.\nsuchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgen-\n5. Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten\nden Angaben versehen vorzulegen:\na) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit ihrer\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nNSB/BSB sicherzustellen, dass die zu besuchende\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nUnternehmenseinrichtung im Besitz eines entsprechen-\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                                       den Sicherheitsbescheids ist;\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde                b) der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung,\noder Stelle, die er vertritt;                                          über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung zu erzie-\nlen.\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlusssachen;                                             6. Der Sicherheitsbevollmächtigte der zu besuchenden Einrich-\ntung muss sicherstellen, dass Listen aller Besucher geführt\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;                       werden, die deren Namen, den Namen der von ihnen vertre-\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die           tenen Organisation, das Ablaufdatum der Sicherheitsun-\nbesucht werden sollen.                                            bedenklichkeitsbescheinigung, Datum/Daten des Besuchs/\nder Besuche und Name(n) der besuchten Person(en) enthal-\nten. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre lang aufzube-\nArtikel 10                              wahren.\nBesuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen                7. Die NSB/BSB der gastgebenden Vertragspartei ist berech-\ntigt, bei Besuchen von mehr als 21 Tagen Dauer eine ent-\n(1) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen gestattet\nsprechende Vorankündigung von ihren zu besuchenden Ein-\njede Vertragspartei Besuche mit Zugang zu in einer Geheim-\nrichtungen zu verlangen. Diese NSB/BSB kann daraufhin\nschutzvereinbarung aufgeführten oder durch eine Vertragspartei\nihre Genehmigung erteilen; sollten jedoch Sicherheitspro-\nim Einzelfall zur Verfügung gestellten Verschlusssachen bei ihren\nbleme auftreten, so konsultiert sie die NSB/BSB des Be-\nstaatlichen Stellen, Institutionen und Labors sowie bei indus-\nsuchers.\ntriellen Einrichtungen der Auftragnehmer durch zivile und militä-\nrische Vertreter der anderen Vertragspartei oder durch Personal    8. Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des\nihrer Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der Be-              Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/TRES SECRET\nsucher im Besitz einer entsprechenden Sicherheitsunbedenk-             DEFENSE bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die\nlichkeitsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur,            zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien. In\nwenn nötig“ erfüllt.                                                   diesem Fall müssen die Besuchsanträge auf dem amtlichen\nRegierungsweg an die zuständigen Sicherheitsbehörden\n(2) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derar-\ngerichtet werden.\ntige Besuche unmittelbar zwischen der entsendenden und der\nzu besuchenden Einrichtung in die Wege geleitet:                   9. Besuche im Zusammenhang mit Informationen nach Ar-\ntikel 2 Absatz 2 werden auch unmittelbar zwischen der ent-\n1. Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheitsvor-\nsendenden und der zu besuchenden Einrichtung formlos\nschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern\nvereinbart.\ngegenüber bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte\nVerschlusssachen werden so behandelt, als seien sie der\ndas besuchende Personal entsendenden Vertragspartei                                       Artikel 11\nübergeben worden, und entsprechend geschützt.\nGegenseitige Abstimmung\n2. Die unter diesen Buchstaben beschriebenen Vorkehrungen\ngelten für Personal der Auftragnehmer und militärische oder      (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nzivile Vertreter der Vertragspartei, die Besuche in           von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\ngeltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-\na) einer Dienststelle oder einer sonstigen staatlichen Stelle sachen Kenntnis.\nder anderen Vertragspartei oder\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nb) den Einrichtungen eines übernationalen oder sonstigen      ses Abkommens zu gewährleisten, stimmen sich die zustän-\nRüstungsunternehmens oder seiner Subunternehmer,         digen Behörden miteinander ab.\ndie in einem oder mehreren Ländern der Vertragsparteien\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der NSB/BSB\ndes Rahmenübereinkommens ansässig sind, durchzu-\nder anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einver-\nführen haben und Zugang zu Verschlusssachen der\nnehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDEN-\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden\nTIEL DEFENSE und GEHEIM/SECRET DEFENSE benö-\nihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschluss-\ntigen.\nsachen/Schutzmarkierungen, die ihr von der anderen Vertrags-\n3. Bei diesen Besuchen müssen außerdem die folgenden               partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-\nVoraussetzungen erfüllt sein:                                 partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob diese","72                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nInformationen ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten                                       Artikel 16\nder Besuche werden von den zuständigen Behörden festgelegt;\nAufhebung des Abkommens vom 22. Juni 1978\nArtikel 9 gilt entsprechend.\nDas Abkommen vom 22. Juni 1978 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nArtikel 12\nsischen Republik über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nVerletzung der Bestimmungen über den                       schlusssachen wird durch dieses Abkommen außer Kraft\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen                     gesetzt und ersetzt.\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nvermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspar-                                 Artikel 17\ntei umgehend mitzuteilen.\nSchlussbestimmungen\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von                  (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden der               der verfassungsmäßigen Verfahren, die bei ihr für das Inkrafttre-\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Verletzung began-         ten dieses Abkommens erforderlich sind; dieses tritt am ersten\ngen wurde, untersucht. Die andere Vertragspartei unterstützt           Tag des zweiten Monats nach Eingang der zweiten Notifikation\ndiese Ermittlungen auf Ersuchen und wird über das Ergebnis             in Kraft.\nunterrichtet.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 13\n(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über\nKosten\njede Änderung, die Auswirkungen auf die Durchführung dieses\nBei der Durchführung dieses Abkommens entstehen norma-              Abkommens haben könnte. Dies gilt insbesondere für die in Arti-\nlerweise keine besonderen Kosten. Die einer Vertragspartei             kel 2 Absatz 2 definierten Informationen.\nmöglicherweise entstehenden Kosten werden keinesfalls der\n(4) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-\nanderen Vertragspartei in Rechnung gestellt.\nrung dieses Abkommens beantragen. Es kann im gegenseitigen\nEinvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich\nArtikel 14                                geändert werden. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechen-\nZuständige Behörden                              den Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen\nüber diese Änderung auf.\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig                  (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nsind.                                                                  tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nkündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses\nAbkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstande-\nArtikel 15\nnen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln,\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                     solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nZwischen den beiden Vertragsparteien bestehende besonde-               (6) Bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens\nre Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen            entstehende Meinungsverschiedenheiten werden ausschließlich\ngeregelt wird, bleiben in Kraft, soweit ihre Bestimmungen nicht        durch gegenseitige Konsultationen der Vertragsparteien gere-\nim Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.                              gelt.\nGeschehen zu Berlin am 15. März 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Läufer\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMartin"]}