{"id":"bgbl2-2006-3-13","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=34","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-01-06T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 2006\nDas in Ramallah am 25. Oktober 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 25. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                            91\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-\nschen Behörde, von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe\nund\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Darlehen zu\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation              erhalten.\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-          land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-           ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\nschen Behörde,                                                       ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-\nzu vertiefen,                                                        besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      kämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,                       der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-\nlicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzierungs-\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\ntinensischen Behörde vom 28. Mai 2005 –\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nKfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 1                               nahmen nach Artikel 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nArtikel 2\nten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nder KfW folgende Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt         Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n41 000 000,– EUR (in Worten: einundvierzig Millionen Euro) für       werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nfolgende Vorhaben zu erhalten:                                       die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-\nhungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\n1. „Armutsorientierte Kommunalentwicklung“ in Höhe von bis\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro);\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\n2. „Beschäftigungsprogramm IX – Schulbau“ in Höhe von bis            Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nzu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro);       Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\n3. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur         Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-\nVI“ in Höhe von bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Mil-    sen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3\nlionen Euro),                                                   genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2013.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut-            (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel- der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur        Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nArmutsbekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der              che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die-         rungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-\nnen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im             ren.\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nArtikel 3\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es          Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-         Palästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-            (2) Der im Abkommen vom 25. März 1995 zwischen der\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nVerträge in den Palästinensischen Gebieten erhoben werden.            sischen Autonomiebehörde über Finanzielle Zusammenarbeit\n(DEG-Beteiligung und Darlehen an Arab Palestine Investment\nArtikel 4                                  Bank – APIB) für die Beteiligung der DEG-Deutsche Investitions-\nund Entwicklungsgesellschaft mbH an der Arab Palestine\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der          Investment Bank vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der              Höhe von insgesamt 3 609 158,13 EUR (in Worten: drei Millio-\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-               nen sechshundertneuntausendeinhundertachtundfünfzig Euro\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im            und dreizehn Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbei-\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten           trag für die Vorhaben:\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-           1. „Begleitmaßnahme zum DEG-Existenzgründungsprogramm“\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-               in Höhe von bis zu 100 000,– EUR (in Worten: einhunderttau-\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für              send Euro),\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            2. „Kreditgarantiefonds für Klein- und Mittelunternehmen\nGenehmigungen.                                                            (KMU)“ in Höhe von bis zu 200 000,– EUR (in Worten: zwei-\nhunderttausend Euro),\nArtikel 5\n3. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur\n(1) Der im Abkommen vom 1. August 2001 zwischen der                    VI“ in Höhe von bis 2 024 109,43 EUR (in Worten: zwei Millio-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-              nen vierundzwanzigtausendeinhundertundneun Euro und\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-                dreiundvierzig Cent)\nschen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver-\nzur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\nsorgung Jerusalem Water Undertaking, Wasserverlustreduzie-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, sowie für den\nrung Nablus, Abwasserverwertung Al Bireh/Deir Debwan) für\ndas Vorhaben „Abwasserverwertung Al Bireh/Deir Debwan“                4. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ in Höhe von bis zu\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in Höhe von bis zu                  1 285 048,70 EUR (in Worten: eine Million zweihundertfünf-\n1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtau-              undachtzigtausendachtundvierzig Euro und siebzig Cent).\nsendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig Cent)\nreprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben\nArtikel 6\n„Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruktur V“\nzur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                   Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 25. Oktober 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMiguel Berger\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nNaser Al-Kidwa"]}