{"id":"bgbl2-2006-3-12","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=30","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Vertrags über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen Autobahn A 74","law_date":"2006-01-03T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Vertrags\nüber den Zusammenschluss\nder deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen Autobahn A 74\nVom 3. Januar 2006\nDer in Bonn am 13. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusam-\nmenschluss der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen Auto-\nbahn A 74 wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird im Bundes-\ngesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 3. Januar 2006\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nHahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                        87\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 61\nund der niederländischen Autobahn A 74\nDie Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                      Planung, Bauausführung, Betrieb und Erhaltung\ndas Königreich der Niederlande –                    Jeder Vertragsstaat führt die auf seinem Hoheitsgebiet erfor-\nderlichen Planungen und den Bau auf seinem Hoheitsgebiet\nvon der Absicht geleitet, den Straßenverkehr zwischen den     durch; dies gilt auch für den Betrieb und die Erhaltung.\nbeiden Staaten sowie den Durchgangsverkehr durch ihre\nHoheitsgebiete zu erleichtern und um das transeuropäische                                      Artikel 4\nStraßennetz zu vervollständigen,\nKosten und Zahlungen\nin dem Wunsch, die guten nachbarschaftlichen Verbindungen        (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,\nzu fördern –                                                     trägt jeder Vertragsstaat die Kosten für Planung, Bau, Betrieb\nund Erhaltung derjenigen Maßnahmen, die auf seinem Hoheits-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngebiet zum Zwecke des Autobahnzusammenschlusses errichtet\nwerden.\nArtikel 1\n(2) Der Zusammenschluss der Autobahnen erfordert eine\nGegenstand des Vertrages                      Verlegung der bestehenden Autobahn A 61. Zur Abgeltung der\ndadurch der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Mehr-\n(1) Die Autobahn A 61 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesre-\nkosten zahlt das Königreich der Niederlande der Bundesrepu-\npublik Deutschland und die Autobahn A 74 auf dem Hoheitsge-\nblik Deutschland eine einmalige Pauschale in Höhe von\nbiet des Königreichs der Niederlande werden an der gemein-\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro).\nsamen Staatsgrenze im Raum Venlo zusammengeschlossen.\n(3) Die Pauschale nach Absatz 2 Satz 2 wird in zwei Raten\n(2) Die Vertragsstaaten stellen den Zusammenschluss im\nvon jeweils 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-\nJahr 2007 fertig unter Berücksichtigung des jeweiligen nationa-\nderttausend Euro) gezahlt. Die erste Rate wird nach Baubeginn\nlen Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens, Trassenbe-\nin der Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 2006 fällig,\nschluss). Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich\ndie zweite Rate am Tag, der auf die Verkehrsfreigabe des Auto-\nder Niederlande stellen bis zu diesem Zeitpunkt auch die An-\nbahnzusammenschlusses folgt. Zurückbehaltungsrechte sind\nschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheits-\nausgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\ngebiet her.\ndas Königreich der Niederlande rechtzeitig über den Baubeginn.\nArtikel 2\nArtikel 5\nTrassenführung\nStreitbeilegung\n(1) Die Trasse wird auf niederländischem Hoheitsgebiet süd-\n(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung\nwestlich von Venlo liegen (Plateau-Variante). Der Zusammen-\ndieses Vertrages wird auf Verlangen eines Vertragsstaates einem\nschluss der deutschen Autobahn A 61 und der niederländischen\nSchiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.\nAutobahn A 74 soll bei Kilometer 0,000/1,822 erfolgen. Für die\nendgültige Linienführung und den Bau der deutschen Auto-            (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\nbahn A 61 und der niederländischen Autobahn A 74 sind die von    jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder\nden jeweils zuständigen deutschen und niederländischen Be-       sich auf den Angehörigen eines Dritten Staates als Obmann eini-\nhörden durchgeführten Rechtsverfahren maßgeblich.                gen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird.\nDie Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann\n(2) Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Querschnitts im\ninnerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-\nGrenzbereich ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Anpassung\ntragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er Meinungsver-\ndes Regelquerschnitts im Grenzbereich erfolgt auf niederländi-\nschiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nscher Seite. Weitere Einzelheiten stimmen die jeweils zuständi-\ngen deutschen und niederländischen Behörden, die für die            (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehal-\nDurchführung der Baumaßnahme verantwortlich sind, miteinan-      ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder\nder ab.                                                          Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nhofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-                                  Artikel 6\nnehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der\nGeltungsdauer, Vertragsänderungen\nVertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,\nso nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch            (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er\nder Vertreter die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags-    kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ver-\nstaaten oder ist auch er verhindert, so nimmt sein Vertreter die    tragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.\nErnennungen vor.                                                       (2) Änderungen und Ergänzungen des Übersichtsplans nach\nArtikel 2 Absatz 2 werden im Wege eines Notenwechsels durch-\n(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit            geführt.\naufgrund bestehender Verträge und des Völkerrechts. Seine\nEntscheidungen sind bindend und von den Vertragsstaaten zu                                       Artikel 7\nbefolgen. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm be-                                 Inkrafttreten\nstellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah-\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-\nen vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie\nkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.\ndie sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei-\nchen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das         (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nVerfahren selbst.                                                   nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. April 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPeter Ammon\nManfred Stolpe\nFür das Königreich der Niederlande\nK. M. H. P e i j s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006 89"]}