{"id":"bgbl2-2006-3-11","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=26","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Vertrags über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 52 und der niederländischen Regionalstraße N 280","law_date":"2006-01-03T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["82   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Vertrags\nüber den Zusammenschluss\nder deutschen Autobahn A 52 und der niederländischen Regionalstraße N 280\nVom 3. Januar 2006\nDer in Bonn am 13. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusam-\nmenschluss der deutschen Autobahn A 52 und der niederländischen Regional-\nstraße N 280 wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird im Bundes-\ngesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 3. Januar 2006\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nHahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                         83\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 52\nund der niederländischen Regionalstraße N 280\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 3\nund                                                       Planung, Bauaus-\ndas Königreich der Niederlande –                                 führung, Betrieb und Erhaltung\nJeder Vertragsstaat führt die auf seinem Hoheitsgebiet erfor-\nvon der Absicht geleitet, den Straßenverkehr zwischen den\nderlichen Planungen und den Bau jeweils auf seinem Hoheitsge-\nbeiden Staaten sowie den Durchgangsverkehr durch ihre\nbiet durch; dies gilt auch für den Betrieb und die Erhaltung.\nHoheitsgebiete zu erleichtern, um das transeuropäische Straßen-\nnetz zu vervollständigen,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, die guten nachbarschaftlichen Verbindungen\nzu fördern –                                                                                   Kosten\nJeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Planung, Bau, Betrieb\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Erhaltung derjenigen Maßnahmen, die auf seinem Hoheits-\ngebiet zum Zwecke des Straßenzusammenschlusses errichtet\nArtikel 1                           werden.\nGegenstand des Vertrages\n(1) Die Autobahn A 52 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesre-                                  Artikel 5\npublik Deutschland und die Regionalstraße N 280 auf dem\nHoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande werden an der                                Streitbeilegung\ngemeinsamen Staatsgrenze im Raum Niederkrüchten –                   (1) Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung\nElmpt/Roermond zusammengeschlossen.                              dieses Vertrages wird auf Verlangen eines Vertragsstaates einem\n(2) Die Vertragsstaaten stellen den Zusammenschluss im        Schiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.\nJahr 2007 fertig, unter Berücksichtigung des jeweiligen natio-      (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\nnalen Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens). Die Ver-   jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder\ntragsstaaten stellen bis zu diesem Zeitpunkt auch die An-        sich auf den Angehörigen eines Dritten Staates als Obmann eini-\nschlussstrecken auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten her.        gen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird.\nDie Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann\nArtikel 2                           innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-\nTrassenführung                          tragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er Meinungsver-\nschiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.\n(1) Die Trasse wird auf deutschem Hoheitsgebiet westlich von\nNiederkrüchten – Elmpt, auf niederländischem Hoheitsgebiet          (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehal-\nöstlich von Roermond liegen. Der Zusammenschluss zwischen        ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder\nder Autobahn A 52 und der Regionalstraße N 280 soll bei Kilo-    Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-\nmeter 0,000/25,000 erfolgen. Für die endgültige Linienführung    hofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-\nund den Bau der deutschen Autobahn A 52 und der niederlän-       nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der\ndischen Regionalstraße N 280 sind die von den jeweils zustän-    Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,\ndigen deutschen und niederländischen Behörden durchgeführ-       so nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch\nten Rechtsverfahren maßgeblich.                                  der Vertreter die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags-\nstaaten oder ist auch er verhindert, so nimmt sein Vertreter die\n(2) Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Regelquerschnitts  Ernennungen vor.\nist Bestandteil dieses Vertrages. Die Anpassung des Regelquer-\nschnitts im Grenzbereich erfolgt auf deutscher Seite. Weitere       (4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit\nEinzelheiten stimmen die jeweils zuständigen deutschen und       aufgrund bestehender Verträge und des Völkerrechts. Seine\nniederländischen Behörden, die für die Durchführung der Bau-     Entscheidungen sind bindend und von den Vertragsstaaten zu\nmaßnahme verantwortlich sind, miteinander ab.                    befolgen. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm be-","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nstellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah-        (2) Änderungen und Ergänzungen des Übersichtsplans nach\nren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie           Artikel 2 Absatz 2 werden im Wege eines Notenwechsels durch-\ndie sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei-        geführt.\nchen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das\nVerfahren selbst.\nArtikel 7\nArtikel 6                                                          Inkrafttreten\nGeltungsdauer, Vertragsänderungen                         (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-\nkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.\n(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er\nkann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ver-               (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats\ntragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.              nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. April 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPeter Ammon\nManfred Stolpe\nFür das Königreich der Niederlande\nK. M. H. P e i j s","2507500                   2510000\nY 2501683.629                                                           Y 2511183.629\n2502500   2505000\nX 5677574.368                                                           X 5677574.368\n5677500                                                                                    5677500\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\n5675000                                                                                    5675000\n5672500\n2502500   2505000   2507500\nY 2501683.629                                 Y 2508433.629\nX 5671149.369                                 X 5671149.369                                85"]}