{"id":"bgbl2-2006-3-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2006-01-12T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["58              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nZweite Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 12. Januar 2006\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Binnenschiff-            bb) Buchstabe l wird aufgehoben.\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ncc) In Buchstabe p, q und r wird am Anfang je-\nchung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt\nweils das Wort „über“ gestrichen.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1              b) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch ein\nAbs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                   Komma ersetzt.\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-            c) Nummer 27 wird wie folgt geändert:\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                aa) Der einleitende Teilsatz „einen Schubverband\nStadtentwicklung:                                                       führt und“ wird gestrichen.\nbb) Buchstabe a wird zu Nummer 27, und am\nEnde der neuen Nummer wird das Komma\nArtikel 1                                      durch das Wort „oder“ ersetzt.\n(1) Folgende mit Beschluss (Protokoll 18) der Zentral-            cc) Buchstabe b wird aufgehoben.\nkommission für die Rheinschifffahrt am 25. November                 dd) Buchstabe c wird zu Nummer 28, und die\n2004 in Straßburg angenommenen Änderungen der                           Angabe „§ 9.09 Nr. 4“ wird durch die Angabe\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II                       „§ 9.09 Nr. 2“ ersetzt.\nS. 3816), zuletzt geändert durch den Beschluss vom\n27. und 28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132), wer-\n3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Be-\nschluss wird nachstehend veröffentlicht.                         a) In Nummer 2b wird die Angabe „0,8 Promille“\ndurch die Angabe „0,5 Promille“ ersetzt.\n(2) Folgende mit Beschlüssen der Moselkommission\nin Trier angenommenen Änderungen der Moselschiff-                b) Nummer 27 wird wie folgt geändert:\nfahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt            aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6.32 Nr. 1\ngeändert durch den Beschluss vom 4. Juni 2003 (BGBl.                    Satz 1, Nr. 3, 4 Satz 1 oder 3“ durch die Anga-\n2003 II S. 2132), werden hiermit auf der Mosel in Kraft                 be „§ 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“ ersetzt.\ngesetzt. Die Änderungen werden mit Beschluss- und\nProtokolldaten nachstehend veröffentlicht.                          bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1\nSatz 1 oder Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7.08\nNr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3“ ersetzt.\nArtikel 2\n4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 113 des          aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder“\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert                   durch ein Komma ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.\n1. In Absatz 2 Nr. 2a wird die Angabe „0,8 Promille“\ndurch die Angabe „0,5 Promille“ ersetzt.                         cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    „c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer\nwährend der Fahrt oder des Betriebes\na) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\nnicht an Bord ist,“.\naa) In Buchstabe k werden die Wörter „über die\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1“\nRegeln für“ gestrichen und die Angabe „§ 6.30\ndurch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“\nNr. 1 bis 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31 Nr. 1 bis 3\nersetzt.\nSatz 2 oder § 6.33 Nr. 1“ durch die Angabe\n„§ 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder        c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 2“ durch\n§ 6.33“ ersetzt.                                        die Angabe „§ 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                       59\nArtikel 3                                 3. Absatz 4 Nr. 30 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6.32 Nr. 1\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\nSatz 1, Nr. 2, 4 Buchstabe a erster Halbsatz, Buch-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997\nstabe b, Nr. 5 Satz 1 oder 3“ durch die Angabe\n(BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 115 des\n„§ 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“ ersetzt.\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1\nSatz 1 oder Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1\n1. Absatz 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst:                                 Satz 1, Nr. 2 oder 3“ ersetzt.\n„12a. entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasser-\nfläche benutzt,“.                                        4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder“\na) Nummer 19 wird wie folgt geändert:                                        durch ein Komma ersetzt.\naa) In Buchstabe k werden die Wörter „über die\nbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das\nRegeln für“ gestrichen und die Angabe „§ 6.30\nWort „oder“ ersetzt.\nNr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6, § 6.31 Nr. 1, 2, 3\nSatz 2 oder § 6.33 Nr. 1“ durch die Angabe                      cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n„§ 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder\n„c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer\n§ 6.33“ ersetzt.\nwährend der Fahrt oder des Betriebes\nbb) Buchstabe l wird aufgehoben.                                               nicht an Bord ist,“.\ncc) In Buchstabe n wird das Wort „über“ gestri-                  b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1“\nchen.                                                           durch die Angabe „§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2“\nb) In Nummer 24 wird nach der Angabe „§ 6.22 Nr. 1“                      ersetzt.\ndie Angabe „ , auch in Verbindung mit Nr. 3“ einge-              c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 7.08 Nr. 2“ durch\nfügt und das Wort „oder“ durch ein Komma er-                         die Angabe „§ 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz“ ersetzt.\nsetzt.\nc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-\ngefügt:                                                                                     Artikel 4\n„24a. entgegen § 6.22 Nr. 2, auch in Verbindung\nmit Nr. 3, eine gesperrte Wasserfläche                 Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-\nbefährt oder“.                                       schlüsse treten am 1. April 2006 in Kraft.\nBerlin, den 12. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","60                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nAnlage 1\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nProtokoll 18\nDefinitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in\nder Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,\nauf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,\nbeschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen,\ndie in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. April 2006. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestim-\nmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlage zu Protokoll 18\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben zu den §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:\n„6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter\n6.31    Stillliegende Fahrzeuge\n6.32    Mit Radar fahrende Fahrzeuge\n6.33    Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge\n6.34    (ohne Inhalt)“.\nb) Die Angabe zu § 9.09 wird wie folgt gefasst:\n„9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)“.\n2. § 1.03 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen\nan Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch\nÜbermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.\nBei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen\nBlutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz 1 genannten\nPersonen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.“\n3. § 4.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben wer-\nden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.“\n4. § 4.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn\na) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit\ndes Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim\nSteuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen\nin gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den\nRhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur An-\nzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;\nb) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von\nRadarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,\nauch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.\nKleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrs-\nkreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                          61\n5. § 6.20 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e (nur deutsche Fassung) wird wie folgt geändert:\n„e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“\n6. § 6.20 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n„2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unbe-\nrührt.“\n7. § 6.22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.22\nSperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen\n1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist,\nmüssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.\n2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen\na) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine ver-\nboten;\nb) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.“\n8. Die §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6.30\nAlle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter\n1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.\n2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den\nörtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen\nNachrichten geben.\n3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.\n4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde\nzugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.\n5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz\naufsuchen.\n§ 6.31\nStillliegende Fahrzeuge\n1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe, außerhalb der Häfen oder der durch die zuständige Behörde bestimmten\nLiegestellen stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang\ngeschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie\ndas in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahr-\nzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.\n2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2\nBuchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen,\neine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederho-\nlen.\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten\nsie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.\n§ 6.32\nMit Radar fahrende Fahrzeuge\n1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende\nStrecke erforderlichen Rheinpatent oder neben einem anderen nach der Rheinpatentverordnung zugelassenen Befähi-\ngungszeugnis das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten besitzt, und eine zweite Person,\ndie mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.\nWenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite\nPerson nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.\n2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:\na) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert\nes sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entge-\ngenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Stand-\nort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;\nb) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs\neine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahr-\nzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nc) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie\nihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkom-\nmenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie\nausweichen;\nd) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der\nRadarfahrt zu Berg\n– einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie\n– seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.\nDies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen\nund mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.\n3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der\nSchiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.\n§ 6.33\nNicht mit Radar fahrende Fahrzeuge\nFahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der\nFahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:\na) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.\nb) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als\nNebelzeichen „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.\nAuf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug.\nDer Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine\nSprechverbindung mit ihm verbunden sein.\nc) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten,\nindem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine\nRadarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt\nabsprechen.\nd) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss\nes,\n– wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der\nVorbeifahrt anhalten;\n– wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.\n§ 6.34\n(ohne Inhalt)“.\n9. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige\nWache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Ver-\npflichtung befreien.\n2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache auf-\nhalten.\n3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der\nLage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnis-\nse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.\n4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der\nAufsicht verantwortlich.“\n10. § 9.09 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.09\nBeschränkung der Schifffahrt\nzwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)\n1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit\neiner Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahr-\nzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre For-\nmation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                        63\n2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von\nmehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge\nvon mehr als 110 m auf den Strecken zwischen\nkm     575,50         und        km     578,50         (Oberspay),\nkm     606,50         und        km     608,50         (Weißenthurm),\nkm     635,00         und        km     637,50         (Unkel),\nkm     720,50         und        km     723,00         (Benrath),\nkm     740,00         und        km     744,00         (Düsseldorf) und\nkm     784,50         und        km     786,50         (Baerl)\nnicht begegnen.\nZu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu\nbeachten:\na) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf\nKanal 10 über Sprechfunk melden;\nb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen stattfin-\nden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als\n110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;\nc) sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m\nbereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge ober-\nhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.\n3. Zwischen der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbän-\nde und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.“\n11. § 9.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.11\nFahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck’schen Fähre\nUnterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie\nmöglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.“\n12. Anlage 6 Buchstabe G wird wie folgt gefasst:\n„a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen\n1 langer Ton, längstens jede\nMinute wiederholt                                § 6.33 Buchstabe b\nb)   Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt\n1 langer Ton, wiederholt                         § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d\nc)   Stillliegende Fahrzeuge\n1 Gruppe von Glockenschlägen,\nlängstens jede Minute wiederholt                 § 6.31 Nr. 2“.\n13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Erläuterung zu dem Zeichen A.1a wird wie folgt gefasst:\n„A.1a     Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)“.\nb) Die Erläuterung zu dem Zeichen A.12 wird wie folgt gefasst:\n„A.12     Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)“.","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nAnlage 2\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 4.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben wer-\nden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n2. § 4.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4e\na) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit\ndes Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim\nSteuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen\nin gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den\nRhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur\nAnzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;\nBeschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4d\nb) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von\nRadarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,\nauch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3c\nKleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis\nSchiff--Schiff ausgerüstet sein.“\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4e\n3. § 6.20 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n„2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unbe-\nrührt.“\nBeschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4d\n4. § 6.22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.22\nSperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen\n1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist,\nmüssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.\n2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen\na) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine ver-\nboten;\nb) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.\n3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch für Schwimmkörper.\n4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür die hinter einem Tafelzeichen A.1\nliegende Wasserfläche nicht benutzen.\n5. Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch eine Reihe von zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder\nA.12 oder gelben Tonnen mit diesen Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das\njeweilige Verbot auf die Wasserfläche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie dieser Zeichen befindet.“\nBeschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4e\n5. Die §§ 6.30 bis 6.34 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6.30\nAlle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter\n1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.\n2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den\nörtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nach-\nrichten geben.\n3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006                            65\n4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde\nzugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.\n5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz\naufsuchen.\n§ 6.31\nStillliegende Fahrzeuge\n1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe, außerhalb der Häfen oder der durch die zuständige Behörde bestimmten\nLiegestellen stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschal-\ntet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in\n§ 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs ver-\nnehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.\n2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buch-\nstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine\nGruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten\nsie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.\n§ 6.32\nMit Radar fahrende Fahrzeuge\n1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von\nFahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihr geführte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach der\nVerordnung über die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der\nVerwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.\nWenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite\nPerson nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.\n2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:\na) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es\nsich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegen-\nkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort\nmitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;\nb) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs\neine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahr-\nzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;\nc) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie\nihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkom-\nmenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie\nausweichen;\nd) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der\nRadarfahrt\n– einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie\n– seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.\nDies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und\nmit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.\n3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der\nSchiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.\n§ 6.33\nNicht mit Radar fahrende Fahrzeuge\nFahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der\nFahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:\na) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.\nb) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als\nNebelzeichen „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.\nAuf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der\nAusguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprech-\nverbindung mit ihm verbunden sein.\nc) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten,\nindem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radar-\nfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt abspre-\nchen.","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2006\nd) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss\nes,\n– wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der\nVorbeifahrt anhalten;\n– wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.\n§ 6.34\n(ohne Inhalt)“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005, Protokoll 2005-I-4f\n6. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige\nWache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Ver-\npflichtung befreien.\n2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache auf-\nhalten.\n3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der\nLage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnis-\nse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.\n4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der\nAufsicht verantwortlich.“\nBeschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4f\n7. Anlage 6 Buchstabe G wird wie folgt gefasst:\n„a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen\n1 langer Ton, längstens jede\nMinute wiederholt                                    § 6.33 Buchstabe b\nb)   Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt\n1 langer Ton, wiederholt                             § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d\nc)   Stillliegende Fahrzeuge\n1 Gruppe von Glockenschlägen,\nlängstens jede Minute wiederholt                     § 6.31 Nr. 2“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005, Protokoll 2005-I-4f\n8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Der Erläuterungstext zu dem Tafelzeichen A.1a wird wie folgt gefasst:\n„A.1a      Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)“.\nb) Der Erläuterungstext und das Bild zu dem Tafelzeichen A.12 werden wie folgt gefasst:\n„A.12      Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)“.\nBeschluss vom 9. Juni 2004, Protokoll 2004-I-4e"]}