{"id":"bgbl2-2006-29-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":29,"date":"2006-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/29#page=121","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_29.pdf#page=121","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)","law_date":"2006-12-02T00:00:00Z","page":1137,"pdf_page":121,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006 1137\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 8. Juni 2005\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat,\nhandelnd im Namen des Kantons Aargau,\nüber Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke\nzwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)\nVom 2. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 8. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\ndesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer\nRheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aar-\ngau) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat,\nhandelnd im Namen des Kantons Aargau,\nüber Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke\nzwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichun-\ngen von den Festlegungen nach Absatz 1 erfolgen einvernehm-\nund\nlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertrags-\nder Schweizerische Bundesrat,                   parteien.\nhandelnd im Namen des Kantons Aargau –\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die Straßenverbindungen zwi-                                   Bauausführung\nschen beiden Staaten zu verbessern und den Durchgangsver-\n(1) Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der\nkehr durch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern –\nVertragsparteien.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Der Kanton Aargau (im Folgenden „Kanton“ genannt)\nübernimmt die Bauausführung. Zur Bauausführung gehören\nPlanung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausfüh-\nArtikel 1\nrungsunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Bauüberwachung,\nGegenstand des Abkommens                        Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen\nLeistungen und Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe die-\n(1) Zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufen-        ses Abkommens. Die zuständige Behörde des Kantons setzt\nburg (Aargau) wird bei Strom-km 115,98 (Schweiz) eine Grenz-      sich für die Durchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten\nbrücke, im Folgenden „Brücke“ genannt, über den Rhein auf         rechtzeitig mit der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\ndeutschem und auf schweizerischem Hoheitsgebiet zur Verbin-       partei ins Benehmen; die erforderlichen Entscheidungen wer-\ndung der Bundesstraße B 34 und der Kantonsstraße K 130            den einvernehmlich im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1\ngebaut.                                                           getroffen.\n(2) Die Brücke wurde im Jahre 2004 fertig gestellt.               (3) Zum Bau der Brücke gehören auch die Arbeiten an den\n(3) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeit-     Gründungen, Pfeilern und Widerlagern einschließlich der im\npunkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheitsge-    Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten.\nbiet liegende Verbindung zur Bundesstraße B 34 und zur Kan-          (4) Die Brücke wird nach den in der Schweiz geltenden bau-\ntonsstraße K 130 erstellt haben.                                  technischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant,\n(4) Die Nutzung der alten Rheinbrücke zwischen den beiden      ausgeführt und abgenommen. Unter Beachtung des Vorbehal-\nStädten Laufenburg (Baden-Württemberg und Aargau) durch           tes und des Vorrangs des Gesetzes kann für einzelne Bauteile\nden motorisierten Individualverkehr wird in einer separaten Ver-  die Anwendung von in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\neinbarung zwischen der Stadt Laufenburg/Baden, der Stadt          den bautechnischen Normen und Vorschriften durch die\nLaufenburg/Aargau, dem Land Baden-Württemberg und dem             zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.\nRegierungsrat des Kantons Aargau geregelt.                           (5) Die Brücke wird nach schweizerischem Recht ausge-\nschrieben. Die von der Schweiz auf internationaler Ebene ein-\nArtikel 2                            gegangenen Verpflichtungen im öffentlichen Beschaffungswe-\nsen finden auf dieses Abkommen Anwendung.\nBeschreibung der Brücke\n(6) Der Kanton vereinbart mit den Auftragnehmern auch\n(1) Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:               zugunsten der anderen Vertragspartei eine Gewährleistungsfrist\nvon mindestens fünf Jahren; die Gewährleistungsfrist beginnt\na) Die Brücke besteht aus 3 Brückenfeldern mit einer Gesamt-\nmit der erfolgten Abnahme der Brücke.\nlänge von 228,2 Metern.\n(7) Die Anbindung der Brücke an die Straße sowie die Ein-\nb) Das mittlere Brückenfeld mit einer Länge von 95 Metern\nschüttung der Widerlager einschließlich der Anlage von\ngestattet ein schiffbares Lichtraumprofil von 80 Metern Brei-\nBöschungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsge-\nte in der Stromachse und von 7,00 Metern über dem höchs-\nbiet.\nten schiffbaren Wasserstand.\nc) Der Querschnitt ist als Kastenträger ausgebildet. Die                                       Artikel 4\nGesamtbreite beträgt 11,25 Meter. Im Bereich der Kanzeln\nüber den Stützen wird die Breite auf 15,25 Meter aufgewei-                      Baurecht und Grunderwerb\ntet. Die Fahrbahnbreite beträgt 6,50 Meter (zweimal 3,25         (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren\nMeter). Die beiden Gehwege haben eine Breite von 2 Metern     Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Geneh-\nbeziehungsweise 1,75 Metern.                                  migungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.\nd) Die Brücke liegt bei Bau-km 0 + 494,5 (Überbaumitte) und          (2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass\nreicht bis einschließlich nördlichem Widerlager auf deut-     auf ihrem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd\nschem Hoheitsgebiet und südlichem Widerlager auf schwei-      oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfü-\nzerischem Hoheitsgebiet.                                      gung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006                       1139\n(3) Die Vermessung und die Vermarkung der benötigten          werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden vom\nGrundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf      Kanton veranlasst; er lässt eine Niederschrift anfertigen.\nihrem Hoheitsgebiet durch.\n(4) Die Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden im Ein-\nvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags-\nArtikel 5                           parteien durchgeführt.\nAbnahme                                 (5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender\nAnwendung von Artikel 6 hälftig geteilt und jährlich abgerechnet.\n(1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den\nDie Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Behör-\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der\nden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung kann\nAuftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in\nauch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.\neinem gemeinsamen Protokoll festgehalten.\n(6) Die für die Erhaltung und damit für die Verkehrssiche-\n(2) Der Kanton übergibt der anderen Vertragspartei rechtzei-\nrungspflicht der Brücke verantwortliche Behörde stellt die\ntig vor der Abnahme kostenfrei eine Ausfertigung der Ausfüh-\nbetroffene Behörde der anderen Vertragspartei von Ansprüchen\nrungspläne und der statischen Berechnungen.\nDritter frei.\n(3) Der Kanton überwacht die Gewährleistungsfristen für die\nBrücke und macht Gewährleistungsansprüche auch im Namen                                      Artikel 9\nder anderen Vertragspartei geltend.\nArbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht\nArtikel 6                              Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens\nvom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nKosten                              blik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den   Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwi-\nBau der Brücke.                                                  schen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aar-\ngau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches vom\n(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die schweizerische      29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMehrwertsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu        Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat.\nberücksichtigen. Diese wird allein vom Kanton getragen.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet                                Artikel 10\ndem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons die\nSteuerliche und zollrechtliche Bestimmungen\ngemäß Artikel 3 Absatz 2 entstehenden Verwaltungskosten in\nHöhe von zehn vom Hundert der nach Absatz 1 auf ihn entfal-         (1) Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen\nlenden Kosten ohne schweizerische Mehrwertsteuer.                Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhal-\ntung der Brücke bewirkt werden, ist das schweizerische Mehr-\nArtikel 7                           wertsteuerrecht anzuwenden; für diese Umsätze wird keine\ndeutsche Umsatzsteuer erhoben.\nErstattungsleistungen\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 10\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet    Absätze 2 und 3 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwi-\ndem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons den          schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nvon ihr zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entspre- Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer\nchend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.  Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-\n(2) Der Kanton wird der Regierung der Bundesrepublik          Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).\nDeutschland zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanz-           (3) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt\nbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen.                     bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet\nsenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nden Rest ihres Kostenanteils nach Schlussabnahme und Vorla-\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,\nge der Schlussabrechnung.\nzuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine\n(4) Alle Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäi-     an dessen Stelle tretende Regelung.\nschen Zentralbank am Fälligkeitstermin.\n(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen                                 Artikel 11\nBeträge nicht zurückbehalten werden.                                                Grenzabfertigungsanlagen\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhält          Für die Grenzabfertigung werden nebeneinander liegende\nkostenlos Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und       Grenzabfertigungsstellen auf der Grundlage des Abkommens\ngeprüften Abrechnungsunterlagen.                                 vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\nArtikel 8                           tung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet.\nErhaltung\n(1) Der Kanton übernimmt die Erhaltung der Brücke.                                        Artikel 12\n(2) Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und                         Gemischte Kommission\nErneuerung. Hierzu gehören ferner der Winterdienst und die\nReinigung.                                                          (1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission\nmit der Aufgabe:\n(3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren haben die zuständi-\na) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der\ngen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern\nDurchführung dieses Abkommens und der technischen Ver-\nder zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zuge-\neinbarungen auf Grund dieses Abkommens ergeben;\nhörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durchzufüh-\nren. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei ungewöhnli-         b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige\nchem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoß oder ähnlichen Unfäl-          Abänderungen dieses Abkommens und der technischen\nlen, muss eine gemeinsame Zustandskontrolle durchgeführt             Vereinbarungen zu unterbreiten;","1140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006\nc) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen                  Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die\nBehörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen.                          Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine\nÄnderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neure-\n(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf\ngelung verhandeln.\nschweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachver-\nständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei\nbezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder                                    Artikel 15\nDelegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen\nDelegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen,                                        Inkrafttreten\ndie spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens                      (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nzusammenzutreten hat.                                                   Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nArtikel 13                                   erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten                        Notifikation.\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder                       (2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe\nAnwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen                 der Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens\nBehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Ver-               bereits ab dem Tag seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des\ntragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 12 dieses               jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.\nAbkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stel-\nlungnahme bitten.                                                                                   Artikel 16\nArtikel 14                                                        Registrierungsklausel\nGeltungsdauer und Abkommensänderungen                             Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den\nschweizerischen Vertragspartei veranlasst. Die andere Ver-\nVertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\n(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens                  von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nerhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem              Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bern am 8. Juni 2005 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE . v. S c h u b e r t\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nDr. D i e t e r l e"]}