{"id":"bgbl2-2006-29-6","kind":"bgbl2","year":2006,"number":29,"date":"2006-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/29#page=117","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_29.pdf#page=117","order":6,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)","law_date":"2006-12-02T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":117,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006 1133\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 8. Juni 2005\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat,\nhandelnd im Namen des Kantons Schaffhausen,\nüber die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach\nzwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)\nVom 2. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 8. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\ndesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung\neiner Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württem-\nberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","1134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat,\nhandelnd im Namen des Kantons Schaffhausen,\nüber die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach\nzwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          der Bundesstraße 315 und der Kantonsstraße H 14 einschließ-\nlich der Nebenarbeiten (zum Beispiel Anlage von Böschungen,\nund\nEntwässerungen und anderer Straßenbestandteile) ist demge-\nder Schweizerische Bundesrat,                genüber nicht Bestandteil der Erneuerung, sie obliegen jeder\nhandelnd im Namen des Kantons Schaffhausen –           Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.\n(4) Die Erneuerung der Brücke wird nach den in der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                             republik Deutschland geltenden rechtlichen und technischen\nNormen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt\nArtikel 1                          und abgenommen. Unter Beachtung des Vorbehaltes und Vor-\nrangs des Gesetzes kann für einzelne Bauteile die Anwendung\nGegenstand des Abkommens\nvon in der Schweiz geltenden Normen vereinbart werden.\n(1) Die Erhaltung der bestehenden Brücke über die Wutach\nzwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen            (5) Die Erneuerungsarbeiten an der Brücke werden nach dem\n(Schaffhausen) im Zuge der Bundesstraße 315 und der Kantons-   Recht der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben. Für\nstraße H 14, im Folgenden „Brücke“ genannt, wird in diesem     Waren und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs sowie\nAbkommen vertraglich geregelt.                                 für Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gilt\ndabei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Inländer-\n(2) Die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke wird   gleichbehandlung. Dies gilt auch für die zur Verfügung stehen-\nnach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig gestellt.                den Rechtsmittel.\n(6) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei vereinbart\nArtikel 2\nmit den Auftragnehmern auch zugunsten der anderen Vertrags-\nErneuerung der Brücke                     partei eine Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die\n(1) Die Erneuerung der Brücke gemäß Artikel 1 Absatz 2      Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der\numfasst folgende Tätigkeiten:                                  Brücke.\na) Instandsetzung der Widerlager                                  (7) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei sorgt\ndafür, dass während der Erneuerung der Verkehr einspurig mit\nb) Ersetzen des Überbaus.                                      Ampelregelung aufrechterhalten wird.\nDas Vorhaben wird begrenzt durch die äußeren Umrisse des\n(8) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei unterrich-\nneuen Überbaus und der beiden vorhandenen Widerlager ein-\ntet die beiden betroffenen Zollverwaltungen rechtzeitig vor\nschließlich der Flügelwände.\nBeginn der Erneuerungsarbeiten über den geplanten Bauablauf.\n(2) Der neue Überbau erhält eine Fahrbahnbreite von\n8,50 Metern und seitliche Geh- und Radwege in jeder Fahrtrich-\ntung von 2,25 Metern.                                                                      Artikel 4\nBaurecht und Grunderwerb\nArtikel 3\n(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren\nErneuerung der Brücke                     Rechtsvorschriften zur Erneuerung der Brücke gegebenenfalls\n(1) Die Erneuerung der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe   erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vor-\nder Vertragsparteien.                                          liegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (die Er-      (2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass\nneuerung ausführende Vertragspartei) übernimmt die Bauaus-     auf ihrem Hoheitsgebiet die für die Erneuerung der Brücke dau-\nführung. Zur Bauausführung gehören Planung, Ausschreibung,     ernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur\nAuftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Bau-       Verfügung stehen.\ngrunduntersuchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation,\n(3) Die Vermessung und Vermarkung der benötigten Grund-\nPrüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Ent-\nstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf ihrem\nwurf der Kostenteilung nach Maßgabe dieses Abkommens. Die\nHoheitsgebiet durch.\nzuständige Behörde der die Erneuerung ausführenden Vertrags-\npartei setzt sich für die Durchführung der in Satz 2 genannten\nTätigkeiten rechtzeitig mit der zuständigen Behörde des Kan-                               Artikel 5\ntons Schaffhausen (im Folgenden „Kanton“ genannt) ins Beneh-\nmen; die erforderlichen Entscheidungen werden einvernehmlich                              Abnahme\nim Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.\n(1) Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten wird die Brücke\n(3) Zur Erneuerung der Brücke gehören auch die Arbeiten an  von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwe-\nden Gründungen und Widerlagern einschließlich der im Fluss-    senheit der Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der\nbett erforderlich werdenden Arbeiten. Die weitere Anbindung    Brücke wird in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006                        1135\n(2) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei übergibt         (5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender\ndem Kanton rechtzeitig vor der Abnahme kostenfrei eine Ausfer-     Anwendung des Artikels 6 von jeder Vertragspartei zur Hälfte\ntigung des Bauwerksbuchs, der Ausführungspläne und der sta-        getragen und jährlich abgerechnet. Die Einzelheiten der Abrech-\ntischen Berechnungen.                                              nung regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien;\nanstatt der jährlichen Abrechnung kann auch ein anderer\n(3) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei überwacht\nAbrechnungsmodus vereinbart werden.\ndie Gewährleistungsfristen für die Brücke und macht Gewähr-\nleistungsansprüche auch im Namen der anderen Vertragspartei           (6) Außerdem übernimmt die erhaltungspflichtige Vertrags-\ngeltend.                                                           partei die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht für das\ngesamte Bauwerk gegen Erstattung der entsprechenden anteili-\nArtikel 6                              gen Kosten durch die andere Vertragspartei. Die zuständigen\nBehörden der Vertragsparteien können eine hiervon abweichen-\nKosten                                de Aufgabenverteilung und Kostenerstattung vereinbaren.\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für die        (7) Die für die Erhaltung und für die Verkehrssicherungspflicht\nErneuerung der Brücke.                                             der Brücke verantwortliche Behörde stellt die betroffene Behör-\n(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatz-      de der anderen Vertragspartei von Ansprüchen Dritter frei.\nsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen.\nDiese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.                                   Artikel 9\n(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung                 Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht\nder Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe\nvon zehn vom Hundert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden           Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens\nKosten ohne deutsche Umsatzsteuer.                                 vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\nBau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein\nArtikel 7\nzwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden\nErstattungsleistungen                         (Aargau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches\nvom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\n(1) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung\nblik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat.\nder Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden\nAnteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufort-\nschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.                                                  Artikel 10\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dem                                   Steuerliche\nSchweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons zwei                               und zollrechtliche Bestimmungen\nMonate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die\n(1) Für die Lieferung von Gegenständen und die sonstigen\nAbschlagszahlungen mitteilen. Alle Zahlungen erfolgen spätes-\nLeistungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der Brü-\ntens drei Monate nach Zustellung der Rechnung.\ncke bewirkt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens\n(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet den Rest seines      vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nKostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schluss-         blik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau\nabrechnung.                                                        und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen\n(4) Alle Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäi-       Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).\nschen Zentralbank am Fälligkeitstermin.                            Für Waren, die zur Erhaltung der Brücke im Rahmen dieses\nAbkommens verwendet werden, gilt Artikel 10 Absatz 2 des\n(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen       Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der\nBeträge nicht zurückbehalten werden.                               Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\n(6) Der Schweizerische Bundesrat erhält zu Händen des Kan-      desrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den\ntons kostenlos Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden        Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-\nund geprüften Abrechnungsunterlagen.                               felden (Aargau). Für die zuständigen Steuer- und Zollbehörden\nbeider Vertragsparteien gilt Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens\nvom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 8                              blik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau\nWeitere Erhaltung                           und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen\nRheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).\n(1) Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten übernimmt die\ndie Erneuerung ausführende Vertragspartei die weitere Erhal-          (2) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt\ntung der Brücke.                                                   bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\n(2) Die Erhaltung umfasst die Unterhaltung, Instandsetzung\nsenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nund Erneuerung. Hierzu gehören ferner der Winterdienst und die\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,\nReinigung.\nzuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine\n(3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren führen die zuständi-    an dessen Stelle tretende Regelung.\ngen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern\nder zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zuge-\nArtikel 11\nhörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durch. Aus\nbesonderem Anlass, zum Beispiel bei außergewöhnlichem                                   Gemischte Kommission\nHochwasser, Eisgang oder ähnlichen Unfällen, muss eine ge-\n(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte deutsch-\nmeinsame Zustandskontrolle durchgeführt werden. Die gemein-\nschweizerische Kommission mit der Aufgabe,\nsamen Zustandskontrollen werden von der erhaltungspflichti-\ngen Vertragspartei veranlasst; sie lässt eine Niederschrift anfer- a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der\ntigen.                                                                 Durchführung dieses Abkommens und der technischen Ver-\neinbarungen auf Grund dieses Abkommens ergeben;\n(4) Die Arbeiten nach den Absätzen 3 und 6 werden im Ein-\nvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags-          b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige\nparteien durchgeführt. Dies gilt auch für etwaige Änderungen           Änderungen dieses Abkommens und der technischen Ver-\nund weitere Erneuerungen der Brücke.                                   einbarungen zu unterbreiten;","1136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2006\nc) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behör-          Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine\nden geeignete Maßnahmen zu empfehlen.                               Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neurege-\nlung verhandeln.\n(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf\nschweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachver-\nständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei be-                                         Artikel 14\nzeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder\nInkrafttreten\nDelegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Dele-\ngation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die                 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nspätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zusam-               Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,\nmenzutreten hat.                                                       dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten\nArtikel 12                                  Notifikation.\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten                           (2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der\nBrücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-             ab dem Tag seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des jeweili-\ndung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behör-              gen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig an-\nden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei         gewendet.\nkann zu diesem Zweck die in Artikel 11 dieses Abkommens vor-\ngesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten.\nArtikel 15\nArtikel 13                                                       Registrierungsklausel\nGeltungsdauer und Abkommensänderungen                              Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nVertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens                  nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nerhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem             diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nAbschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die           ist.\nGeschehen zu Bern am 8. Juni 2005 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE . v. S c h u b e r t\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nDr. D i e t e r l e"]}