{"id":"bgbl2-2006-28-9","kind":"bgbl2","year":2006,"number":28,"date":"2006-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/28#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_28.pdf#page=45","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-10-10T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2006                          1013\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 2006\nDas in Lilongwe/Malawi am 19. September 2006\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nist nach seinem Artikel 6\nam 19. September 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGrosse Wiesmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Malawi –                  licht es der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            träge in Höhe von insgesamt bis zu 20 000 000,– EUR (in Wor-\nMalawi,                                                             ten: zwanzig Millionen Euro) zu erhalten:\n1. Für die Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           a) „Korbfinanzierung Grundbildung“ bis zu 6 000 000,– EUR\nzu vertiefen,                                                               (in Worten: sechs Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          b) „Dezentralisierte Finanzierung von Infrastruktur“ bis zu\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro);\nc) „Privatwirtschaftliches    Wartungskonzept       für   den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nGesundheitssektor – PAM/Begleitmaßnahme“ bis zu\nin der Republik Malawi beizutragen,\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malawi-               d) „Unterstützung der Sektorstrategie Gesundheit“ bis zu\nschen Regierungsverhandlungen vom 5. und 6. Dezember                        5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\n2005 –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ben festgestellt worden ist;","1014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2006\n2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studi-        in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nen- und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten:        erhoben werden.\neine Million Euro).\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nhaben ersetzt werden.                                                 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 5\nArtikel 2                                   (1) Der im Abkommen vom 20. Januar 2003 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              das Vorhaben „Straßenunterhaltungsprogramm Phase III“ vor-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            gesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von bis\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge            zu 800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) repro-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               grammiert und für das Vorhaben „Kooperationsvorhaben\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Gesundheitsversorgung Zomba“ mit einem Betrag von bis zu\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge         600 000,– EUR (in Worten: sechshunderttausend Euro) sowie\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-       mit einem Betrag von bis zu 200 000,– EUR (in Worten: zweihun-\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen           derttausend Euro) zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des              mer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Privatwirtschaftliches\n31. Dezember 2013.                                                    Wartungskonzept für den Gesundheitssektor – PAM/Begleit-\nmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\n(3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht Emp-       rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-             (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der             vom 20. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nKfW garantieren.                                                      blik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 auch für diese Vorhaben.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämtli-\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der               Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 19. September 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Kaftan\nFür die Regierung der Republik Malawi\nTe d A . K a l e b e"]}