{"id":"bgbl2-2006-28-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":28,"date":"2006-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/28#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_28.pdf#page=42","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-09-28T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2006\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 2006\nDas in Caracas am 17. Mai 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Anden-\ngemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 17. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2006                       1011\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Entwicklungsbank der Andengemeinschaft                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n– im Folgenden „CAF“ genannt –                      KfW und der CAF zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          liegt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-\nzu vertiefen,                                                        rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags von Steuern und sons-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      tigen Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 4\nin den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,\nDie CAF bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nArtikel 1                                ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\ndass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder CAF, von der KfW Bankengruppe (KfW) für das „Regenerati-         der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nve Energien- und Energieeffizienzprogramm“ ein zinssatzverbil-       ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nligtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt\nzusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000,– EUR             und eingeholt werden.\n(in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Programms festgestellt\nArtikel 5\nworden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF weiterhin\ngegeben ist. Das Programm kann nicht durch andere Program-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nme ersetzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Caracas am 17. Mai 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Steinkrüger\nFür die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nEnrique García"]}