{"id":"bgbl2-2006-28-10","kind":"bgbl2","year":2006,"number":28,"date":"2006-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/28#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_28.pdf#page=47","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten","law_date":"2006-10-16T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2006          1015\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten\nVom 16. Oktober 2006\nI.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 zu dem am\n25. Mai 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenom-\nmenen, von der Bundesrepublik Deutschland am 6. September 2000 unter-\nzeichneten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des\nKindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten\n(BGBl. 2004 II S. 1354) wird bekannt gemacht, dass das Fakultativprotokoll\nnach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                       am 13. Januar 2005\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 13. Dezember 2004 beim Generalsekretär der\nVereinten Nationen hinterlegt worden.\nII.\nD e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nErklärung abgegeben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie für den Beginn des freiwilligen\nDienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als\nverbindlich im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ansieht. Unter 18-Jähri-\nge werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbil-\ndung zu beginnen.\nDer Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den\nEintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen\nVertreter und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder\nReisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt.“\nBerlin, den 16. Oktober 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}