{"id":"bgbl2-2006-26-5","kind":"bgbl2","year":2006,"number":26,"date":"2006-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_26.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens und von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2006-10-16T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006 917\nBekanntmachung\neiner Änderung des Europäischen Patentübereinkommens\nund von Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 16. Oktober 2006\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat eine Änderung\ndes Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II\nS. 649, 826) und Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen\nPatentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915)\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Okto-\nber 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) beschlossen. Die Beschlüsse werden\nauf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüberein-\nkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt\ngemacht:\nBeschluss                                             Änderung in Kraft\nEPÜ/AusfO/GebO         Artikel/Regeln\nvom                                                        am\n1    11. Oktober 2000  Ausführungs-       Regeln 38a (neu),\nordnung            94                  2. November 2000\n2      28. Juni 2001   Ausführungs-       Regel 107 Abs. 1\nordnung                                  2. Januar 2002\n3   9. Dezember 2004   Ausführungs-       Regel 51 Abs. 4\nordnung                                   1. April 2005\n4   9. Dezember 2004   1. Ausführungs-    Regeln 54, 108\nordnung         Abs. 4 (neu)           1. April 2005\n2. Gebühren-       Artikel 2 Nr. 3c\nordnung                                1. April 2005\n5   9. Dezember 2004   Gebührenordnung    Artikel 2 Nr. 12\nund 13                 1. April 2005\n6   9. Dezember 2004   1. Ausführungs-    Regel 44a (neu)\nordnung                                 1. Juli 2005\n2. Gebühren-       Artikel 2 Nr. 2\nordnung         und 6, Artikel 10       1. Juli 2005\n7    27. Oktober 2005  Übereinkommen      Artikel 97 Abs. 4\nund 5                 1. Januar 2006\n8   15. Dezember 2005 Gebührenordnung     Artikel 2              1. April 2006\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. August 2005 (BGBl. II S. 922).\nBerlin, den 16. Oktober 2006\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Es wird folgende neue Regel 38a eingefügt:\n„Regel 38a\nAusstellung von Prioritätsunterlagen\nAuf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte\nKopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsunterlage) aus. Der Präsident des\nEuropäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der\nForm der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu ent-\nrichten ist.“\n2. Regel 94 erhält folgende Fassung:\n„Regel 94\nDurchführung der Akteneinsicht\n(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in\ndas Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespei-\nchert sind, in diese Medien gewährt.\n(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der\nEinsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrich-\nten ist.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 2. November 2000 in Kraft.\nGeschehen zu München am 11. Oktober 2000\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006            919\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 107 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder\ninnerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in\nAnspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vor-\nzunehmen:“\nBuchstaben a bis h bleiben unverändert.\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und gilt für alle internationalen Anmel-\ndungen, für die an diesem Tag die nach Regel 107 (1) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen\nnoch nicht wirksam vorgenommen worden sind und die Frist für deren Vornahme nach\nRegel 107 (1) EPÜ in der bisherigen Fassung noch nicht abgelaufen ist.\nGeschehen zu München am 28. Juni 2001\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 51 (4) der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt,\nteilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen\nbeabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden nicht verlängerbaren\nFrist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die\nErteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der\nPatentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzurei-\nchen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die\nGebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für\ndie Erteilung vorgesehenen Fassung.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. Die mit diesem Beschluss geänderte\nRegel 51 (4) gilt für europäische Patentanmeldungen, für die bis 1. April 2005 keine Mit-\nteilung nach Regel 51 (4) EPÜ in der gegenwärtigen Fassung ergangen ist.\nGeschehen zu München am 9. Dezember 2004\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006       921\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 54 erhält folgende Fassung:\n„Regel 54\nUrkunde über das europäische Patent\nSobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Euro-\npäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus.\nDer Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der\nUrkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen\nFällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.“\n2. In Regel 108 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:\n„(4) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung\nnach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf\nder betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine\nZuschlagsgebühr entrichtet wird.“\nArtikel 2\nArtikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung (GebO) erhält folgende Fassung:\n„3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete                 50 % der betreffenden Gebühren,\nEinreichung der Übersetzung der                    jedoch mindestens 500 EUR bei\ninternationalen Anmeldung oder                         verspäteter Einreichung der\ndie verspätete Stellung des                            Übersetzung und insgesamt\nPrüfungsantrags oder die                                    höchstens 1 750 EUR“\nverspätete Entrichtung\nder nationalen Grundgebühr,\nder Recherchengebühr oder der\nBenennungsgebühren (Regel 108\nAbsätze 3 und 4)\nArtikel 3\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft.\n(2) Die neue Regel 108 (4) EPÜ und der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2\nNummer 3c GebO gelten für in die europäische Phase eintretende internationale Anmel-\ndungen, für die am 1. April 2005 nicht alle in Regel 107 (1) d) EPÜ vorgeschriebenen\nBenennungsgebühren wirksam entrichtet wurden und für die die Frist gemäß dieser Regel\nnoch nicht abgelaufen ist.\nGeschehen zu München am 9. Dezember 2004\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 Nummern 12 und 13 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„12. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2)                            200 EUR\n13. „Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3)                           350 EUR“\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. Die neuen Beträge der Weiterbe-\nhandlungsgebühr und der Wiedereinsetzungsgebühr sind für Zahlungen verbindlich, die\nab 1. April 2005 geleistet werden.\n(2) Wird die Weiterbehandlungsgebühr oder die Wiedereinsetzungsgebühr innerhalb\nvon sechs Monaten nach dem 1. April 2005 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor\ndem 1. April 2005 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn\ndie Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch\ndas Europäische Patentamt beglichen wird.\nGeschehen zu München am 9. Dezember 2004\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006      923\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\nIm Vierten Teil, Kapitel II wird die folgende neue Regel 44a aufgenommen:\n„Regel 44a\nErweiterter europäischer Recherchenbericht\n(1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme\ndazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernis-\nse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach\nRegel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 erlassen werden kann.\n(2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbe-\nricht veröffentlicht.“\nArtikel 2\nDie Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Nummern 2 und 6 erhält folgende Fassung:\n„2.   Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende\neuropäische Recherche (Artikel 78 Absatz 2, Regel 46\nAbsatz 1, Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)             960 EUR\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und\nRegel 105 Absatz 1)                                              1 550 EUR\n6a. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)                                  1 280 EUR\n6b. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) im Fall einer\ninternationalen Anmeldung, für die kein ergänzender\neuropäischer Recherchenbericht erstellt wird\n(Artikel 157 Absatz 3a)                                            1 430 EUR“","924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\n2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 10\nRückerstattung von Recherchengebühren\n(1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrich-\ntete Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische\nPatentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird\noder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchenbe-\nrichts noch nicht begonnen hat.\n(2) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht\ngestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird,\noder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 15 des Über-\neinkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäß einem Beschluss seines Präsi-\ndenten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren\nRecherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der\nspäteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.“\nArtikel 3\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\n(2) Die neue Regel 44a der Ausführungsordnung gilt für europäische Patentanmeldun-\ngen und in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmeldungen, die ab\n1. Juli 2005 eingereicht werden.\n(3) Die neuen Beträge der Recherchengebühr für europäische und ergänzende euro-\npäische Recherchen und der Prüfungsgebühr gelten für europäische Patentanmeldungen\nund in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmeldungen, die ab\n1. Juli 2005 eingereicht werden.\n(4) Wird die europäische Recherchengebühr für eine ab 1. Juli 2005 eingereichte An-\nmeldung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum fristgerecht entrichtet, jedoch\nnur in der für vor diesem Datum eingereichte Anmeldungen maßgebenden Höhe, so gilt\ndiese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach\neiner entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\n(5) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 10 der Gebührenordnung gilt für euro-\npäische Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden.\nGeschehen zu München am 9. Dezember 2004\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006        925\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005\nzur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe a,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 97 (4) und (5) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem\nTag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden\nist. Dieser Hinweis wird frühestens zwei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Frist bekannt gemacht.\n(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine\nÜbersetzung der Fassung der Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung das euro-\npäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen\nPatentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt\ndie in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens drei Monate. Wird die Übersetzung nicht\nrechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.“\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\n(2) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 97 (4) und (5) EPÜ gilt für europäische\nPatentanmeldungen, für die nach dem 1. Januar 2006 eine Mitteilung nach Regel 51 (4)\nEPÜ ergeht.\nGeschehen zu München am 27. Oktober 2005\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\nDie nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:\nEUR\n1.   Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale\nGrundgebühr (Regel 106 Buchstabe a), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle\neiner internationalen Anmeldung, das Formblatt für\nden Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nonline eingereicht wird                                                      95\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle\neiner internationalen Anmeldung, das Formblatt für\nden Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nauf Papier eingereicht wird                                                 170\n2.   Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine\nergänzende europäische Recherche zu einer ab\ndem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 44a, Regel 46 Absatz 1\nund Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)                          1 000\n– für eine ergänzende europäische Recherche zu\neiner vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)                                          720\n– für eine internationale Recherche\n(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1)                                   1 615\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat\n(Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der\nEntrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr\ndie Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten\nals entrichtet gelten                                                           80\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die\nSchweizerische Eidgenossenschaft und das\nFürstentum Liechtenstein                                                        80\n3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete Entrichtung              50 % der betreffenden\nder Anmeldegebühr, der Recherchengebühr                   Gebühr oder Gebühren,\noder der Benennungsgebühren (Regel 85a)                         insgesamt jedoch\nhöchstens 680 EUR\n3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete Einreichung              50 % der betreffenden\nder Übersetzung der internationalen Anmeldung                   Gebühren, jedoch\noder die verspätete Stellung des Prüfungsantrags             mindestens 520 EUR\noder die verspätete Entrichtung der nationalen        bei verspäteter Einreichung\nGrundgebühr, der Recherchengebühr oder der                       der Übersetzung\nBenennungsgebühren (Regel 108 Absätze 3 und 4)                     und insgesamt\nhöchstens 1 820 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006     927\nEUR\n4.  Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung\n(Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                             400\n– für das 4. Jahr                                                             425\n– für das 5. Jahr                                                             450\n– für das 6. Jahr                                                             745\n– für das 7. Jahr                                                             770\n– für das 8. Jahr                                                             800\n– für das 9. Jahr                                                           1 010\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                                   1 065\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer             10 % der verspätet\nJahresgebühr für die europäische Patentanmeldung         gezahlten Jahresgebühr\n(Artikel 86 Absatz 2)\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                      1 490\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                       1 335\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte\ninternationale Anmeldung, für die kein ergänzender\neuropäischer Recherchenbericht erstellt wird\n(Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a)                                       1 490\n7.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des        50 % der Prüfungsgebühr\nPrüfungsantrags (Regel 85b)\n8.  Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr\nfür die europäische Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2\nBuchstabe b) bei einer Seitenzahl der für den Druck\nbestimmten Anmeldungsunterlagen von\n8.1 höchstens 35 Seiten                                                           750\n8.2 mehr als 35 Seiten                                         750 zuzüglich 11 EUR\nfür die 36. und jede\nweitere Seite\n9.  Druckkostengebühr für eine neue europäische\nPatentschrift (Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b)\n– Pauschalgebühr                                                               55\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und\nArtikel 105 Absatz 2)                                                         635\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                              1 065\n12.  Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2)                                210\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3)                                365\n14.  Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140)                       55\n15.  Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren\nPatentanspruch (Regel 31 Absatz 1, Regel 51 Absatz 7\nund Regel 110 Absatz 1)                                                        45\n16.  Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3)                                   55\n17.  Beweissicherungsgebühr (Regel 75 Absatz 3)                                     55\n18.  Übermittlungsgebühr für eine internationale\nAnmeldung (Artikel 152 Absatz 3)                                              105\n19.  Gebühr für die vorläufige Prüfung einer\ninternationalen Anmeldung (Regel 58 PCT und\nRegel 105 Absatz 2)                                                         1 595\n20.  Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                           3 185\n21.  Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2 e) und 68.3 e)\nPCT, Regel 105 Absatz 3)                                                   1 065“","928                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2006 in Kraft. Die neuen Beträge der Gebühren\nsind für Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2006 geleistet werden.\n(2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2006 fristgerecht\nentrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2006 maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer\nentsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\nGeschehen zu München am 15. Dezember 2005\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher"]}