{"id":"bgbl2-2006-23-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":23,"date":"2006-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_23.pdf#page=26","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-08-01T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2006\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder Übereinkunft vom 26. Juli 1995\nüber die vorläufige Anwendung des Übereinkommens\nzwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nVom 21. Juli 2006\nDie Übereinkunft vom 26. Juli 1995 über die vorläufige Anwendung des Über-\neinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf\nGrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Ein-\nsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386, 397;\n2005 II S. 581) ist nach ihrem Artikel 6 durch das Inkrafttreten des Übereinkom-\nmens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro-\npäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\n(BGBl. 2004 II S. 386, 388; 2006 II S. 570)\nam 25. Dezember 2005\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 21. Juli 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 2006\nDas in Bangkok am 30. September 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nThailand über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 30. September 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2006                       823\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nund\n31. Dezember 2006.\ndie Regierung des Königreichs Thailand –\n(3) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich        lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nThailand,                                                         nehmers auf Grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertra-\nges garantieren.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                 Artikel 3\nzu vertiefen,\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die KfW von\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages im Königreich Thailand\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  erhoben werden.\nim Königreich Thailand beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Nummer 2.2.1 des Verhandlungspro-                                     Artikel 4\ntokolls der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-          Die Regierung des Königreichs Thailand überlässt bei den\nmenarbeit vom 21. Oktober 1998 –                                  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 1                             Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kredit-  die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vor-   chen Genehmigungen.\nhaben „KMU-Förderprogramm“ ein Darlehen in Höhe von bis zu\n15 338 756,44 EUR (in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert-                                 Artikel 5\nachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro und\nvierundvierzig Cent, nachrichtlich in DM 30 000 000,–, in Wor-       (1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den\nten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach      nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.      lich für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben verwendet,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-    worden ist:\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand durch andere Vor-      1. Das im Abkommen vom 8. November 1996 zwischen den\nhaben ersetzt werden.                                                 Vertragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 30 000 000,– DM (in\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nder Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeit-\nEUR 15 338 756,44, in Worten: fünfzehn Millionen drei-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nhundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünf-\nbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzie-\nzig Euro und vierundvierzig Cent) mit einem Betrag in Höhe\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nvon 3 426 341,49 EUR (in Worten: drei Millionen vierhundert-\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nsechsundzwanzigtausenddreihunderteinundvierzig Euro und\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nneunundvierzig Cent);\nArtikel 2                             2. das im Abkommen vom 10. Januar 1990 zwischen den\nVertragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit vorgese-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nhene Darlehen in Höhe von 40 000 000,– DM (in Worten:\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nvierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\n20 451 675,25, in Worten: zwanzig Millionen vierhundertein-\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-\nundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig Euro und\nßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nfünfundzwanzig Cent) mit einem Betrag in Höhe von\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n1 339 386,79 EUR (in Worten: eine Million dreihundertneun-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages        unddreißigtausenddreihundertsechsundachtzig Euro und\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     neunundsiebzig Cent);","824                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n3. das im Abkommen vom 9. Februar 1989 zwischen den                                  EUR (in Worten: achtunddreißigtausendsechshundertvier-\nVertragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit vorgese-                      unddreißig Euro und fünfzig Cent).\nhene Darlehen in Höhe von 50 000 000,– DM (in Worten:\n(2) Der im Abkommen vom 7. August 1981 zwischen den Ver-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR\ntragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit vorgesehene\n25 564 594,06, in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünf-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten:\nhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneunzig\nzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR\nEuro und sechs Cent) mit einem Betrag in Höhe\n5 112 918,83, in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausend-\nvon1 148 660,35 EUR (in Worten: eine Million einhundert-\nneunhundertachtzehn Euro und dreiundachtzig Cent) wird in ein\nachtundvierzigtausendsechshundertsechzig Euro und fünf-\nDarlehen umgewandelt und reprogrammiert und in voller Höhe\nunddreißig Cent);\nzusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben ver-\n4. das im Abkommen vom 2. Mai 1986 zwischen den Vertrags-                        wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nparteien über Finanzielle Zusammenarbeit vorgesehene Dar-                  gestellt worden ist.\nlehen in Höhe von 35 000 000,– DM (in Worten: fünfunddrei-\nßig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR\nArtikel 6\n17 895 215,84, in Worten: siebzehn Millionen achthundert-\nfünfundneunzigtausendzweihundertfünfzehn Euro und vier-                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nundachtzig Cent) mit einem Betrag in Höhe von 38 634,50                    Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 30. September 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Brümmer\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nThanong Bidaya"]}