{"id":"bgbl2-2006-22-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":22,"date":"2006-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/22#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_22.pdf#page=54","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-07-14T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch\u0001namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 2006\nDas in Windhuk am 18. Mai 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Infrastruktur zur\nUnterstützung der Landreform“) ist nach seinem Artikel 5\nam 18. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nThomas Albert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2006                        795\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Infrastruktur zur Unterstützung der Landreform“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit\u0001\nund\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie Regierung der Republik Namibia –               die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts\u0001\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde\u0001\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nNamibia,                                                         Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit\u0001\nzu vertiefen,                                                    punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei\u0001\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun\u0001   Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder\u0001\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Namibia beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf Nummer 4.1.1.1 des Protokolls der           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nRegierungsverhandlungen vom 25. Oktober 2001 in Windhuk          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nund vom 9. Juli 2003 in Bonn –                                   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nsind wie folgt übereingekommen:\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Finanzierungsverträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts\u0001\nArtikel 1                            vorschriften unterliegen. Der in Artikel 1 genannte Betrag besteht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög\u0001       aus zwei Finanzierungsbeiträgen, aus dem Jahr 2001 mit einem\nlicht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kredit\u0001     Betrag von 3 070 000,– EUR (in Worten: drei Millionen siebzig\u0001\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben    tausend Euro) und aus dem Jahre 2003 mit einem Betrag von\n„Infrastruktur zur Unterstützung der Landreform“ einen Finan\u0001    2 050 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfzigtausend\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 120 000,– EUR (in Worten:     Euro). Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nfünf Millionen einhundertzwanzigtausend Euro) zu erhalten,       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt       dem jeweiligen Zusagejahr 2001 und 2003 die entsprechenden\nund bestätigt worden ist, dass das Vorhaben als selbsthilfeori\u0001  Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag des\nentierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen            Jahres 2001 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009,\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie\u0001        für den Betrag des Jahres 2003 endet die Frist mit Ablauf des\nrungsbeitrags erfüllt.                                           31. Dezember 2011.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die                                    Artikel 3\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nRepublik Namibia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll\u0001, Hafen\u0001\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs\u0001\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nmit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh\u0001   erwähnten Verträge erhoben werden. Gezahlte Mehrwertsteuer\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor\u0001         Dienstleistungen und Gegenständen, die für das Vorhaben\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor\u0001      bestimmt sind, wird auf Antrag erstattet.","796                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags\u0001\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be\u0001\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz\u0001\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch\u0001\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements\u0001\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68\u00010, Telefax: (02 21) 9 76 68\u00013 36\nE\u0001Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an\u0001\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.\u0001Nr. 399\u0001509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341\u00011109\nArtikel 4                                    Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver\u0001\nDie Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See\u0001, Land\u0001 und Luft\u0001\nArtikel 5\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver\u0001\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich\u0001                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                     Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 18. Mai 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. M a s s i n g\nFür die Regierung der Republik Namibia\nAngula"]}