{"id":"bgbl2-2006-22-6","kind":"bgbl2","year":2006,"number":22,"date":"2006-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/22#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_22.pdf#page=52","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-07-14T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2006\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 11. Juli 2006\nDas Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) wird nach\nseinem Artikel 38 für die\nUkraine                                                am 1. September 2006\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Februar 2006 (BGBl. II S. 239).\nBerlin, den 11. Juli 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 2006\nDas in Pretoria am 12. Mai 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 12. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nThomas Albert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2006                             793\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nund\nmen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Südafrika –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nSüdafrika,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Ver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzu vertiefen,                                                         Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (2) Die Regierung der Republik Südafrika wird, soweit sie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               nicht selbst Empfänger des Darlehensbetrags ist, den Rückzah-\nlungsanspruch, aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Darlehensvertrags, gegenüber der KfW garantieren.\nin der Republik Südafrika beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Nummer 4.1 des Protokolls der Regie-                                      Artikel 3\nrungsverhandlungen vom 3. Dezember 2004 –                                 Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des\nin Artikel 2 genannten Vertrags und der gegebenenfalls nach\nArtikel 1                                 Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Verträge in der Republik Süd-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            afrika erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Südafrika oder einem ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                                          Artikel 4\nlehensnehmer, für das Vorhaben „Kommunalentwicklung in\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\nstrukturschwachen Regionen – Kommunale Infrastruktur IV“ ein\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nzinsvergünstigtes Darlehen der KfW-Bankengruppe (KfW), das\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngewährt wird, von bis zu 45 000 000,– EUR (in Worten: fünfund-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ngestellt worden ist. Dieses Vorhaben kann nicht durch ein ande-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nres Vorhaben ersetzt werden.\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-           Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 12. Mai 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTr e v o r M a n u e l"]}