{"id":"bgbl2-2006-21-2","kind":"bgbl2","year":2006,"number":21,"date":"2006-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 23. Februar 2006 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Cubic Applications, Inc.\" und \"The Titan Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02)","law_date":"2006-06-22T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2006                          687\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen             im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-            der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-           Sierra Leone erhoben werden.\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                                    Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach        Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge               sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit             Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nAblauf des 31. Dezember 2013.                                         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(3) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der KfW garantieren.                                             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die KfW von             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die       Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 18. Mai 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAstrid Ilper\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nMohamed Lamin Kamara\nBekanntmachung\nüber die Änderung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 23. Februar 2006\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ und „The Titan Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02)\nVom 22. Juni 2006\nAm 13. Juni 2006 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsverein-\nbarung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Februar\n2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ und „The\nTitan Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02) (BGBl.\n2006 II S. 284) geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 23. Februar 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Juni 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2006\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 13. Juni 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nummer 792 vom 13. Juni 2006 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Februar\n2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-\ngünstigungen an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ und „The Titan Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02) Folgendes mitzuteilen:\nDer Unternehmensname hat sich in Bezug auf den Vertrag Nummer DOCPER-AS-30-02\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen\n„The Titan Corporation“ auf „L-3 Communications Titan Corporation“ geändert. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika fügt hiermit das Änderungszertifikat vom\n29. Juli 2005 bei, aus dem die Namensänderung hervorgeht.\nAus diesem Grund schlägt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nÄnderungsvereinbarung vor:\n1. Unter Nummer 1 Buchstabe b der Vereinbarung vom 23. Februar 2006 wird der Unter-\nnehmensname „The Titan Corporation“ durch den Unternehmensnamen „L-3 Com-\nmunications Titan Corporation“ ersetzt.\n2. Der zugrunde liegende Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „The Titan Corporation“ wurde korrigiert.\n3. Diese Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 23. Februar 2006 in Kraft.\n4. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 4\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 23. Februar 2006\nbilden, die rückwirkend zum 23. Februar 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNummer 792 vom 13. Juni 2006 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu\nder Vereinbarung vom 23. Februar 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 Communications\nTitan Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-30-02), die rückwirkend zum 23. Februar 2006 in\nKraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}