{"id":"bgbl2-2006-21-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":21,"date":"2006-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierra-leonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-06-16T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierra-leonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2006\nDas in Freetown am 18. Mai 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 18. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9 600 000,– EUR\n(in Worten: neun Millionen sechshunderttausend Euro) für fol-\nund\ngende Vorhaben zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Sierra Leone –\na) „Sektorprogramm Mikrofinanz II“ bis zu 3 000 000,– EUR (in\nWorten: drei Millionen Euro);\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              b) „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur Friedenssiche-\nSierra Leone,                                                             rung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nEuro);\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nc) „Gründung einer Mikrofinanzinstitution“ bis zu 600 000,– EUR\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(in Worten: sechshunderttausend Euro),\nzu vertiefen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        festgestellt worden ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere\nin der Republik Sierra Leone beizutragen,\nVorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nr. 55/2005 vom                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n29. November 2005, Nr. 61/2005 vom 2. Dezember 2005 und               der Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren\nNr. 63/2005 vom 5. Dezember 2005 der Botschaft der Bundes-            Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nrepublik Deutschland mit der Zusage der Mittel –                      reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendi-\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nArtikel 1                                 dieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone und bezie-\nhungsweise oder von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nwählenden Empfängern, von der KfW-Bankengruppe (KfW)                  Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt"]}