{"id":"bgbl2-2006-20-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":20,"date":"2006-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/20#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_20.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und dem Protokoll hierzu","law_date":"2006-06-26T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2006             683\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei\nund dem Protokoll hierzu\nVom 26. Juni 2006\nS p a n i e n hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer des Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falsch-\nmünzerei und des Protokolls hierzu (RGBl. 1933 II S. 913) am 12. Juni 2006 fol-\ngende E r k l ä r u n g über die Benennung des Europäischen Polizeiamts (Euro-\npol) als Zentrale Stelle im Sinne der Artikel 12 bis 15 des Abkommens abgege-\nben:\n(deutscher Wortlaut bzw. Übersetzung der Erklärung)\n„1. Bezüglich der Euro-Fälschung nimmt Europol – im Rahmen seiner Zielsetzung\ngemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Euro-\npäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) – folgende Zentralstellenfunktionen\nim Sinne der Artikel 12 bis 15 des Genfer Abkommens von 1929 wahr:\n1.1. Europol sammelt alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermitt-\nlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und leitet diese\nInformationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten wei-\nter.\n1.2. Europol verkehrt nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens, insbesondere nach\nMaßgabe seines Artikels 18 und dem Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur\nFestlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen\nDaten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unmittelbar mit den Zentralstel-\nlen der Drittstaaten, um die unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Erklärung festgeleg-\nten Aufgaben zu erfüllen.\n1.3. Europol übermittelt in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zen-\ntralstellen von Drittstaaten eine Sammlung von echten Musterstücken des umlaufen-\nden Euro-Bargelds.\n1.4. Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforderli-\nchen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld\nund die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.\n1.5. Europol teilt – außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung – in dem von ihm als\nzweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:\n–    jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung\nüber die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der\nFälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten\ngefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe\noder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten, beizufügen. Unbeschadet der\ngenannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten\nZentralstellen in dringlichen Fällen vertraulich eine von den Polizeibehörden aus-\ngehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;\n–    die festgestellten Einzelheiten der Fälschung mit einer Auskunft, ob nach den\nFeststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt\nwerden können.\n1.6. Europol nimmt als Zentralstelle der Mitgliedstaaten an Tagungen über die Euro-Fäl-\nschung im Sinne des Artikels 15 des Genfer Abkommens von 1929 teil.\n1.7. Soweit Europol die in den Ziffern 1.1 bis 1.6 festgelegten Aufgaben gemäß dem\nEuropol-Übereinkommen nicht wahrnehmen kann, behalten die nationalen Zentral-\nstellen der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten.\n2.   Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen und der Zentralstellenfunktionen,\ndie Europol nicht gemäß Ziffer 1 zugewiesen sind, behalten die nationalen Zentral-\nstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. März 2006 (BGBl. II S. 435).\nBerlin, den 26. Juni 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}