{"id":"bgbl2-2006-2-5","kind":"bgbl2","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/2#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_2.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-chinesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-28T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":38,"num_pages":5,"content":["Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die\nKategorie „A“ fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe 2.2.62.1.4.1)\nUN-Nummer und Mikroorganismen\nBenennung\nUN 2814       Bacillus anthracis (nur Kulturen)\nANSTECKUNGS-  Brucella abortus (nur Kulturen)\nGEFÄHRLICHER  Brucella melitensis (nur Kulturen)\nSTOFF,        Brucella suis (nur Kulturen)\nGEFÄHRLICH    Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei-Rotz (nur Kulturen)\nFÜR MENSCHEN  Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)\nChlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen)\nClostridium botulinum (nur Kulturen)\nCoccidioides immitis (nur Kulturen)\nCoxiella burnetii (nur Kulturen)\nVirus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers\nDengue-Virus (nur Kulturen)\nVirus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)\nEscherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)\nEbola-Virus\nFlexal-Virus\nFrancisella tularensis (nur Kulturen)\nGuanarito-Virus\nHantaan-Virus\nHanta-Viren, die das Hanta-Virus-Lungensyndrom hervorrufen\nHendra-Virus\nHepatitus-B-Virus (nur Kulturen)\nHerpes-B-Virus (nur Kulturen)\nHumanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)\nHoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)\njapanisches Encephalititus-Virus (nur Kulturen)\nJunin-Virus\nKyasanur-Waldkrankheit-Virus\nLassa-Virus\nMachupo-Virus\nMarburg-Virus\nAffenpocken-Virus\nMycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)\nNipah-Virus\nVirus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers\nPolio-Virus (nur Kulturen)\nTollwut-Virus\nRickettsia prowazkii (nur Kulturen)\nRickettsia rickettsii (nur Kulturen)\nRifttal-Fiebervirus\nVirus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen)\nSabia-Virus\nShigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)\nZecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen)\nPocken-Virus\nVirus der Venezuela-pferde-Encephalitis\nWest-Nil-Virus (nur Kulturen)\nGelbfieber-Virus (nur Kulturen)\nYersinia pestes (nur Kulturen)\nUN 2900       Virus der afrikanischen Pferdepest\nANSTECKUNGS-  Virus der afrikanischen Schweinefiebers\nGEFÄHRLICHER  Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der Newcastle-Krankheit\nSTOFF, nur    Blauzungen-Virus\nGEFÄHRLICH    klassisches Schweinefieber-Virus\nFÜR TIERE     Maul- und Klauenseuche-Virus\nLumpy skin desease Virus\nMycoplasma mycoides – infektiöse bovine Pleuropneumonie\nKleinwiederkäuer-Pest-Virus\nRinderpest-Virus\nSchafpocken-Virus\nZiegenpocken-Virus\nVirus der vesikulären Schweinekrankheit\nVesicular stomatitis Virus\n38","2.2.62.1.4.2  Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie „A“ nicht ent-\nspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „B“ sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen, mit Ausnah-\nme der in 2.2.62.1.3 definierten Kulturen, die je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen sind.\nBem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „DIAGNOSTISCHE PROBEN“\noder „KLINISCHE PROBEN“.\n2.2.62.1.5    Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass\nsie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei\ndenn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.\n2.2.62.1.6    Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Ver-\nwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die\nzur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.\n2.2.62.1.7    Stoffe, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder bei denen\nsich die Konzentration ansteckungsgefährlicher Stoffe auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet,\nunterliegen nicht den Vorschriften des ADNR. Beispiele sind: Nahrungsmittel, Wasserproben, lebende Personen\nund Stoffe, die so behandelt wurden, dass die Krankheitserreger neutralisiert oder deaktiviert sind.\n2.2.62.1.8    Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht,\ndass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden\ngenehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte befördert werden.\n2.2.62.1.9    Biologische Produkte\nFür Zwecke des ADNR werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:\na) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden herge-\nstellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und\ndie für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser\nGruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR;\nb) solche Produkte, die nicht unter a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme\nbestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kate-\ngorie „A“ oder „B“ entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373\nzuzuordnen.\nBem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten\nTeilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese bio-\nlogischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen,\noder andere Einschränkungen verfügen.\n2.2.62.1.10   Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen\nGenetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe\nentsprechen, sind nach 2.2.9 zu klassifizieren.\n2.2.62.1.11   Medizinische oder klinische Abfälle\n2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „A“ oder ansteckungsge-\nfährliche Stoffe der Kategorie „B“ als Kulturen enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzu-\nordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „B“ mit Ausnahme\nvon Kulturen enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.\n2.2.62.1.11.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Aufnahme bestehen, dass eine geringe Wahr-\nscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzu-\nordnen.\nBem. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet „KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFI-\nZIERT, N.A.G.“ oder „(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“ oder „UNTER DIE VORSCHRIFTEN FAL-\nLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“.\n2.2.62.1.11.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben,\nunterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine\nandere Klasse.\n2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet.\n2.2.62.2      Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe\nLebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefähr-\nlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese\nBeförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe 2.2.62.1.8).\n39","2.2.62.3     Verzeichnis der Sammeleintragungen\nKlassifizie-  UN-    Benennung des Stoffes oder Gegenstandes\nrungscode     Num-\nmer\nAnsteckungsgefährliche Stoffe\nAnsteckungsgefährliche                             2814   ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GE-\nStoffe, gefährlich für                                    FÄHRLICH FÜR MENSCHEN\nMenschen                             I1\nAnsteckungsgefährliche                             2900   ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur\nStoffe, gefährlich nur für Tiere I2                       GEFÄHRLICH FÜR TIERE\n3291   KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.\noder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.\noder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER\nKlinische Abfälle                    I3                   MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.\n3373   DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE\nDiagnostische Proben                 I4                   PROBEN“\n46. 2.2.7.1.2    a) In Absatz e) nach der Angabe „ , die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten“ wird eingefügt „und\ndie entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radio-\nnuklide bearbeitet wurden,“.\nb) Nach g) wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„f) nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver\nStoffe an keiner Stelle den in 2.2.7.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.“\n47. 2.2.7.2      In den Absätzen b), c) und d) der Begriffsbestimmung für „Versandstück“ wird nach den Angaben „Typ IP-1“,\n„Typ IP-2“ und „Typ IP-3“ jeweils das Wort „Versandstück“ eingefügt.\n48. 2.2.7.4.6    erhält folgenden Wortlaut:\n„2.2.7.4.6   Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen aus-\ngenommen werden von:\na) den in 2.2.7.4.5 a) und 2.2.7.4.5 b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in\nbesonderer Form kleiner als 200 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung (impact\ntest) der Klasse 4 gemäß ISO-Norm 2919:1980 „Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources –\nGeneral Requirements and Classification“ („Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine\nAnforderungen und Klassifikation“) unterzogen werden, und\nb) der in 2.2.7.4.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung (tempe-\nrature test) der Klasse 6 gemäß ISO-Norm 2919:1980 „Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources –\nGeneral Requirements and Classification“ („Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine\nAnforderungen und Klassifikation“) unterzogen werden.“\n49. 2.2.7.6      a) Nach der Angabe „TI“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„*)  Die Buchstaben „TI“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Transport Index“.“\nb) Nach der Angabe „CSI“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„**) Die Buchstaben „CSI“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Criticality Safety Index“.“\n50. 2.2.7.6.1.1  Die Überschrift der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:\n„Tabelle 2.2.7.6.1.1 – Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und\nSCO-I-Gegenstände“.\n51. 2.2.7.6.2.2  erhält folgenden Wortlaut:\n„2.2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI\naller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme\nder CSI in einer Sendung, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Wagen anzuwenden.“\n52. 2.2.7.7.2.1  a) In der Spalte „A1“ bei „Cf-252“ die Angabe „5 x 10-2“ ersetzten durch die Angabe „1 x 10-1“.\nb) In der 1. Spalte die Angabe „Neodymium (93)“ ersetzen durch die Angabe „Neodymium (60)“.\n53. 2.2.7.8.3    Nach den Wörtern „beförderten Versandstücks“ werden die Wörter „oder einer unter ausschließlicher Verwen-\ndung beförderten Umpackung“ eingefügt.\n40","54. 2.2.7.9.1 Buchstabe a\na)     Der Klammerausdruck „(Sondervorschrift 172 oder 290)“ wird ersetzt durch die Angabe „(soweit anwendbar, Sondervor-\nschrift 290),“.\nb)     Die Angabe „5.4.1.2.5.1 a)“ wird ersetzt durch die Angabe „5.4.1.1.1 a)“.\n55. 2.2.7.9.3 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:\n„b) Jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen, mit Ausnahme von:\ni)   radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;\nii) Verbraucherprodukten, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß 2.2.7.1.2 d) erhalten\nhaben oder einzeln nicht die Aktivitätswerte für eine freigestellte Sendung in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 (Spalte 5) überschrei-\nten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche so mit der\nKennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioak-\ntiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und“.\n56. 2.2.7.9.7         erhält folgenden Wortlaut:\n„2.2.7.9.7        Die folgenden Vorschriften gelten nicht für freigestellte Versandstücke und die Kontrollmaßnahmen für die Beför-\nderung von freigestellten Versandstücken:\n– 2.2.7.4.1, 2.2.7.4.2, 5.1.5.1.1, 5.1.5.1.2, 5.2.2.1.11.1, 5.4.1.1.1 mit Ausnahme von a), 5.4.1.2.5.1, 5.4.1.2.5.2, 5.4.3und\n– 4.1.9.1.3, 4.1.9.1.4, 5.1.3.2, 6.4.6.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 mit Ausnahme von (5.2) des ADR.“\n57. 2.2.8.1.1 Satz 1       a) Das Komma nach dem Wort „können“ wird ersetzt durch einen Punkt.\nb) Die Worte „und die auch andere Gefahren hervorrufen können.“ werden gestrichen.\n58. 2.2.8.1.6 Buchstabe c) 2. Spiegelstrich\nDie beiden letzten Sätze erhalten folgenden Wortlaut:\n„Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St. 37-2), S275J2G3+CR\n(1.0144 bzw. St. 44-3), ISO 3574, „Unified Numbering System (UNS)“ G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen\nan Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch\nPrüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 37 beschrieben.“\n59. 2.2.8.3           a) In der Tabelle wird bei den Klassifizierungscodes „CFT“ und „COT“ die Angabe „2.1.3.9“ durch die Angabe\n„2.3.1.10“ ersetzt.\nb) Die Fußnote 47 erhält folgenden Wortlaut:\n„47) UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674\nNATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422\nKALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.“\n60. 2.2.9.1.10        Der letzte Satz wird durch folgenden Text ersetzt:\n„Ungeachtet der Vorschriften in 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADNR oder anderen\nEintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967\nzur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kenn-\nzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung40) nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der\nBuchstabe „N“ „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem ADNR.\nUngeachtet der Vorschriften in 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)\nvon Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe „N“ „umweltge-\nfährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, der UN-Nummer 3077 oder 3082 nur zugeordnet werden, wenn die-\nsen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-\ntungen in der jeweils geltenden Fassung24) ebenfalls der Buchstabe „N“ „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zu-\ngeordnet ist und sie nicht den Klassen 1 bis 8 oder einer anderer Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können.\n40)  Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 196 vom 16. August 1967, Seiten 1 bis 5.\n41)  Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1 bis 68.“\n61. 2.2.9.1.11        erhält folgenden Wortlaut:\n„2.2.9.1.11       Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorga-\nnismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer\nWeise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzu-\nordnen, wenn sie nicht der Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind,\nTiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürli-\ncher Reproduktion resultiert.\nBem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO), die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stof-\nfe der Klasse 6.2 UN-Nummern 2814 und 2900.\n2. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) oder genetisch veränderte Organismen (GMO)\nunterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn sie von den zuständigen Behörden der\nUrsprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.42)\n3. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikro-\norganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden.\n42)   Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche\nFreisetzung genetisch veränderte Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsver-\nfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.“\n41","62. 2.2.9.1.14    a) 4. Anstrich, bei der Stoffnummer 9003 wird hinter der Angabe „100° C“ eingefügt:\n„ , oder STOFFE MIT 61° C < Fp m 100° C“.\nb) 5. Anstrich, die Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:\n„Bem.     Folgende im UN-Modellvorschriftenwerk aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den\nVorschriften des ADNR:\nUN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis),\nUN 2807 Magnetisierte Stoffe,\nUN 3166 Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug\nmit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit,\nUN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder\nUN 3171 Batteriebetriebenes Gerät,\nUN 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.,\nUN 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. und\nUN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten.“\n63. 2.2.9.2       a) Im ersten Anstrich wird die Zahl „287“ gestrichen.\nb) Im zweiten Anstrich werden nach dem Wort „Kondensatoren“ die Wörter „und hydraulische Geräte“ einge-\nfügt.\n64. 2.2.9.3       a) Bei dem Klassifizierungscode M2 wird jeweils die 2. Position der UN-Nummer „3151“ und „3152“ mit allen\nAngaben gestrichen.\nb) Bei dem Klassifizierungscode M5\naa) erhält die 1. Position der UN-Nummer 3268 folgenden Wortlaut „3268 AIRBAG-GASGENERATOREN,\noder AIRBAG-MODULE, oder GURTSTRAFFER“;\nbb) die 2. und 3. Position der UN-Nummer 3268 wird mit allen Angaben gestrichen.\nc) Bei dem Klassifizierungscode M8 erhält die UN-Nummer 3245 folgenden Wortlaut „3245 GENETISCH VER-\nÄNDERTE MIKROORGANISMEN“.\nd) Bei dem Klassifizierungscode M11 werden folgende UN-Nummern eingefügt:\n„2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nur in loser Schüttung),\n2216 FISCHMEHL, STABILISIERT oder 2216 FISCHABFÄLLE, STABILISIERT“.\n65. 2.2.9.4       Die Nummer 2.2.9.4 wird mit allen Angaben gestrichen.\n66. Nach 2.3.5.7 wird ein neuer Abschnitt 2.3.6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„2.3.6        Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3\nAbhängig von ihren gemäß den Prüfungen N.1 bis N.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Ab-\nschnitt 33 festgestellten Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmung mit dem nachste-\nhend abgebildeten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet werden.\nBem. 1. Abhängig von ihren übrigen Eigenschaften und der Tabelle der überwiegenden Gefahr (siehe\n2.1.3.10) können Stoffe anderen Klassen zugeordnet werden.\n2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die nicht selbstent-\nzündlich sind oder die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der\nKlasse 3.\nAbbildung 2.3.6: Flussdiagramm für die Zuordnung von metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2\nund 4.3 *)**)\n*)  Die Prüfverfahren N.1 bis N.5 sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 enthalten.\n**) Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die\nEigenschaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10 zu bestimmen.\n42"]}