{"id":"bgbl2-2006-2-4","kind":"bgbl2","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/2#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_2.pdf#page=35","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Eagle Group International, Inc. und Mind Leaf Technologies, Inc. (Nr. DOCPER-TC-09-04 und DOCPER-TC-20-01)","law_date":"2005-11-14T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["flüssig TW1    3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER\nREAGIEREND, N.A.G.\n3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.,\nmit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchs-\ntens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampf-\nkonzentration von mindestens 500 LC50\n3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nmit Wasser     TW                       STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.,\nreagierend17)                           mit einer Giftigkeit beim Einatmen von\nhöchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten\nDampfkonzentration von mindestens 10 LC50\n3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER\nfest25) TW2         REAGIEREND, N.A.G.\nflüssig TO1    3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND\n(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G\n3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND)\nWIRKEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim\nEinatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer\ngesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 500 LC50\n3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nentzündend     TO                       STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIR-\n(oxidierend)                            KEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim\nwirkend26)                              Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und\neiner gesättigten Dampfkonzentration\nvon mindestens 10 LC50\n3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND\nfest    TO2         (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.\nflüssig TC1    3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.\n3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.\n3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit\nbeim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und\neiner gesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 500 LC50\norganisch                3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit\nbeim Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und\neiner gesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 10 LC50\n2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,\nÄTZEND, N.A.G.\n35","2928     GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF,\nfest      TC2                  ÄTZEND, N.A.G.\nätzend32)\nTC                       flüssig TC3           3289     GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER\nSTOFF, ÄTZEND, N.A.G.\n3389     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit\nanorga-                                     beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und\nnisch                                       einer gesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 500 LC50\n3390     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER\nSTOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit\nbeim Einatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und\neiner gesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 10 LC50\n3290     GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF,\nfest      TC4                  ÄTZEND, N.A.G.\n2742     CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND,\nentzündbar,                                             ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nätzend                             TFC         (keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassi-\nfizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuord-\nnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizie-\nrungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden\nGefahr in 2.1.3.9 zu bestimmen ist)\n14) Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintra-\ngungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN\n2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet.\n15) Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung\nvon Arneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe\n2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).\n16) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind\nStoffe der Klasse 4.2.\n17) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische\nVerbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.\n18) Quecksilberfulminate, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\nMischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135.\n19) Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht\nden Vorschriften des ADNR.\n20) Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1 000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer\nTemperatur von 23° C ± 2° C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 %\naufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.\n21) Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papier-\nstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den\nVorschriften des ADNR.\n22) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADNR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen\ndürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der\nKlasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Ver-\nschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.\nJede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpa-\nckungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen\nflüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.\n23) Sehr giftige oder giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23° C – ausgenommen\nStoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, d. h. die UN-Nummern 1051, 1092, 1098, 1143, 1163, 1182,\n1185, 1238, 1239, 1244, 1251, 1259, 1613, 1614, 1695, 1994, 2334, 2382, 2407, 2438, 2480, 2482, 2484,\n2485, 2606, 2929, 3279 und 3294 – sind Stoffe der Klasse 3.\n24) Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23° C bis einschließlich 61° C, mit\nAusnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.\n25) Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.\n26) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.\n27) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8.“\n36","45. 2.2.62       Der Abschnitt 2.2.62 erhält folgenden Wortlaut:\n„2.2.62      Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe\n2.2.62.1     Kriterien\n2.2.62.1.1   Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des\nADNR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitser-\nreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger\nwie Prionen, die bei Tieren oder Menschen Krankheiten verursachen können.\nBem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Pro-\nben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.\n2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organis-\nmen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind,\nsind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.\n2.2.62.1.2   Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:\nI1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen\nI2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere\nI3 Klinische Abfälle\nI4 Diagnostische Proben.\nBegriffsbestimmungen\n2.2.62.1.3   Für Zwecke des ADNR gilt:\nBiologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der\nentsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und\nverteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen\noder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie\nschließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt.\nKulturen (Stammkulturen für Laborzwecke) sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger für die\nErzeugung hoher Konzentrationen in ihrer Wirkung verstärkt oder vermehrt werden, wodurch bei Exposition das\nRisiko einer Infektion erhöht wird. Diese Begriffsbestimmung bezieht sich auf Kulturen, die für die absichtliche\nVermehrung von Krankheitserregern bestimmt sind, und schließt Kulturen, die für diagnostische und klinische\nZwecke vorgesehen sind, nicht ein.\nGenetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das\ngenetische Material durch genetische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der\nNatur nicht vorkommt.\nMedizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Men-\nschen oder aus der biologischen Forschung stammen.\nZuordnung\n2.2.62.1.4   Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzu-\nordnen.\nAnsteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:\n2.2.62.1.4.1 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei Exposition\nbei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit\nhervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.\nBem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und\nzu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.\na) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen\nals auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungs-\ngefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuord-\nnen.\nb) Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symp-\ntome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung\neines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.\nBem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHR-\nLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“. Die offizielle Benennung für die Beförderung der\nUN-Nummer 2900 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“.\n2. Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue\noder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben\nKriterien erfüllen, sind der Kategorie „A“ zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie „A“\naufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.\n3. Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sind\nBakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.\n37"]}