{"id":"bgbl2-2006-2-19","kind":"bgbl2","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/2#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-2-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_2.pdf#page=58","order":19,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 12. März/31. Mai 1974 über Lufttüchtigkeitszeugnisse für eingeführte Luftfahrzeuge","law_date":"2005-12-13T00:00:00Z","page":56,"pdf_page":58,"num_pages":47,"content":["(1)                                 (2)                             (3)                                  (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)              (9)          (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                            2.2          2.2              2.1.1.3                 5.2.2             3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                                    Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                   Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                                        Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                                   gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n1999           TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt      3            F1                   III                 3                    640F                  LQ7                       PP, EX, A        VE01                              0\nund Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(mit einem Flammpunkt unter 23° C und viskos\ngemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50° C höchs-\ntens 110 kPa)\n2216           FISCHABFÄLLE, STABILISIERT (Feuchtigkeit           9            M11                                                                                                B          PP                                                 0\nzwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und\nhöchstens 15 Masse-% Fett)\n2669           CHLORCRESOLE, LÖSUNG                               6.1          T1                   III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n58\n2880           CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder              5.1          O2                   III                 5.1                  316                   LQ12                      PP                                                 0\nCALCIUMHYPOCHLORIT,        HYDRATISIERTE\nMISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchs-\ntens 16 % Wasser\n3295           KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.                3            F1                   I                   3                    640P                  LQ3            T          PP, EX, A        VE01                              1\n(Dampfdruck bei 50° C höchstens 110 kPa)                                                                                      649\n3377           NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT                         5.1          O2                   III                 5.1                                        LQ12                      PP                                                 0\n3378           NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT                       5.1          O2                   II                  5.1                                        LQ11                      PP                                                 0\n3378           NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT                       5.1          O2                   III                 5.1                                        LQ12                      PP                                                 0\n3379           DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER            3            D                    I                   3                    274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01                              0\nSTOFF, N.A.G                                                                                                                  311\n3380           DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER               4.1          D                    I                   4.1                  274                   LQ0                       PP                                                 1\nSTOFF, N.A.G.                                                                                                                 311\n3381           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1          T1                   I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nN.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von                  oder                                                          802                                             TOX, A\nhöchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten                       T4\nDampfkonzentration von mindestens 500 LC50","(1)                                 (2)                           (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)           (11)            (12)               (13)\n3.1.2                         2.2          2.2               2.1.1.3               5.2.2              3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6          7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                                  Klassifizierungs-       Verpackungs-                                                          Beförderung                                                    Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                   während des\nKlasse                                                                                                                                   Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                                      Bemerkungen\nMengen                     erforderlich               Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                                gruppe                                                             zugelassen                                                    Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3382           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        T1                   I                  6.1                  274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                               2\nN.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von                oder                                                         802                                             TOX, A\nhöchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten                   T4\nDampfkonzentration von mindestens 10 LC50\n3383           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        TF1                  I                  6.1+3                274                   LQ0                       PP, EP,          VE01,                              2\nENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim                                                                              802                                             EX, TOX,         VE02\nEinatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer                                                                                                                                 A\ngesättigten Dampfkonzentration von mindestens\n500 LC50\n59   3384           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        TF1                  I                  6.1+3                274                   LQ0                       PP, EP,          VE01,                              2\nENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim                                                                              802                                             EX, TOX,         VE02\nEinatmen von höchstens 1 000 ml/m3 und einer                                                                                                                               A\ngesättigten Dampfkonzentration von mindestens\n10 LC50\n3385           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        TW1                  I                  6.1+ 4.3             274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                               2\nMIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer                                                                                   802                                             TOX, A\nGiftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3\nund einer gesättigten Dampfkonzentration von\nmindestens 500 LC50\n3386           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        TW1                  I                  6.1+ 4.3             274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                               2\nMIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer                                                                                   802                                             TOX, A\nGiftigkeit  beim    Einatmen    von  höchstens\n1 000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-\ntration von mindestens 10 LC50\n3387           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,            6.1        TO1                  I                  6.1+ 5.1             274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                               2\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.,                                                                                   802                                             TOX, A\nmit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens\n200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-\ntration von mindestens 500 LC50","(1)                                  (2)                            (3)                                  (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)              (9)          (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                          2.2          2.2               2.1.1.3                5.2.2              3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                                    Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                   Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                                       Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                                   gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3388           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,              6.1        TO1                  I                   6.1+ 5.1             274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.,                                                                                      802                                             TOX, A\nmit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens\n1 000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzen-\ntration von mindestens 10 LC50\n3389           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,              6.1        TC1                  I                   6.1+8                274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen              oder                                                          802                                             TOX, A\nvon höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten                   TC3\nDampfkonzentration von mindestens 500 LC50\n3390           BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,              6.1        TC1                  I                   6.1+ 8               274                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\n60                  ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen              oder                                                          802                                             TOX, A\nvon höchstens 1 000 ml/m3 und einer gesättigten                 TC3\nDampfkonzentration von mindestens 10 LC50\n3391           PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER                  4.2        S5                   I                   4.2                  274                   LQ0                       PP                                                 0\nSTOFF\n3392           PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜS-                   4.2        S5                   I                   4.2                  274                   LQ0                       PP                                                 0\nSIGER STOFF\n3393           PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER                  4.2        SW                   I                   4.2+ 4.3             274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01                              0\nSTOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n3394           PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜS-                   4.2        SW                   I                   4.2+ 4.3             274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01                              0\nSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n3395           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-                  4.3        W2                   I                   4.3                  274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF\n3395           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-                  4.3        W2                   II                  4.3                  274                   LQ11                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF\n3395           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-                  4.3        W2                   III                 4.3                  274                   LQ12                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF\n3396           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-                  4.3        WF2                  I                   4.3+ 4.1             274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   1\nNISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR","(1)                              (2)                       (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)              (9)          (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                     2.2         2.2               2.1.1.3                5.2.2              3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                          Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                                Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                         gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3396           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WF2                 II                  4.3+ 4.1             274                   LQ11                      PP, EX, A        VE01       HA08                   1\nNISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR\n3396           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WF2                 III                 4.3+ 4.1             274                   LQ12                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR\n3397           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WS                  I                   4.3+ 4.2             274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-\nFÄHIG\n3397           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WS                  II                  4.3+ 4.2             274                   LQ11                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-\nFÄHIG\n61\n3397           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WS                  III                 4.3+ 4.2             274                   LQ12                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS-\nFÄHIG\n3398           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        W1                  I                   4.3                  274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF\n3398           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        W1                  II                  4.3                  274                   LQ10                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF\n3398           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        W1                  III                 4.3                  274                   LQ13                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF\n3399           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WF1                 I                   4.3+3                274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   1\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n3399           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WF1                 II                  4.3+3                274                   LQ10                      PP, EX, A        VE01       HA08                   1\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n3399           MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGA-         4.3        WF1                 III                 4.3+3                274                   LQ13                      PP, EX, A        VE01       HA08                   0\nNISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n3400           SELBSTERHITZUNGFÄHIGER        METALLORGA-   4.2        S5                  II                  4.2                  274                   LQ18                      PP                                                 0\nNISCHER FESTER STOFF\n3400           SELBSTERHITZUNGFÄHIGER        METALLORGA-   4.2        S5                  III                 4.2                  274                   LQ11                      PP                                                 0\nNISCHER FESTER STOFF","(1)                              (2)                 (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)              (9)          (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2               2.2         2.2               2.1.1.3                5.2.2              3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                    Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                          Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                   gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3401           ALKALIMETALLAMALGAM, FEST             4.3        W2                  I                   4.3                  182                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\n3402           ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST          4.3        W2                  I                   4.3                  183                   LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\n3403           KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST         4.3        W2                  I                   4.3                                        LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\n3404           KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST      4.3        W2                  I                   4.3                                        LQ0                       PP, EX, A        VE01       HA08                   0\n3405           BARIUMCHLORAT, LÖSUNG                 5.1        OT1                 II                  5.1+ 6.1             802                   LQ10                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3405           BARIUMCHLORAT, LÖSUNG                 5.1        OT1                 III                 5.1+ 6.1             802                   LQ13                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n62\n3406           BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG              5.1        OT1                 II                  5.1+ 6.1             802                   LQ10                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3406           BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG              5.1        OT1                 III                 5.1+ 6.1             802                   LQ13                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3407           CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID,         5.1        O1                  II                  5.1                                        LQ10                      PP                                                 0\nMISCHUNG, LÖSUNG\n3407           CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID,         5.1        O1                  III                 5.1                                        LQ13                      PP                                                 0\nMISCHUNG, LÖSUNG\n3408           BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG                5.1        OT1                 II                  5.1+ 6.1             802                   LQ10                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3408           BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG                5.1        OT1                 III                 5.1+ 6.1             802                   LQ13                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3409           CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG            6.1        T1                  II                  6.1                  279                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\n802                                             TOX, A\n3410           4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID,      6.1        T1                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nLÖSUNG                                                                                                                                                        TOX, A\n3411           beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG             6.1        T1                  II                  6.1                  802                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A","(1)                               (2)                     (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                    2.2        2.2               2.1.1.3                 5.2.2             3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                         Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                               Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                        gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3411           beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG                6.1          T1                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3413           KALIUMCYANID, LÖSUNG                     6.1          T4                  I                   6.1                  802                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3413           KALIUMCYANID, LÖSUNG                     6.1          T4                  II                  6.1                  802                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3413           KALIUMCYANID, LÖSUNG                     6.1          T4                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3414           NATRIUMCYANID, LÖSUNG                    6.1          T4                  I                   6.1                  802                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n63\n3414           NATRIUMCYANID, LÖSUNG                    6.1          T4                  II                  6.1                  802                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3414           NATRIUMCYANID, LÖSUNG                    6.1          T4                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3415           NATRIUMFLUORID, LÖSUNG                   6.1          T4                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3416           CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG                6.1          T1                  II                  6.1                  802                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3417           XYLYLBROMID, FEST                        6.1          T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP           VE02                              2\n3418           2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG               6.1          T1                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3419           BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST   8            C4                  II                  8                                          LQ23                      PP, EP           VE02                              0\n3420           BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX,      8            C4                  II                  8                                          LQ23                      PP, EP           VE02                              0\nFEST\n3421           KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG          8            CT1                 II                  8+6.1                802                   LQ22                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3421           KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG          8            CT1                 III                 8+6.1                802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A","(1)                                (2)                   (3)                                 (4)                (5)              (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                   2.2        2.2               2.1.1.3                 5.2.2             3.3                   3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                        Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                           Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                   Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                               Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                       gruppe                                                              zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3422           KALIUMFLUORID, LÖSUNG                   6.1          T4                  III                 6.1                  802                    LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3423           TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST       8            C8                  II                  8                                           LQ24                      PP, EP           VE02                              0\n3424           AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG      6.1          T1                  II                  6.1                  802                    LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3424           AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG      6.1          T1                  III                 6.1                  802                    LQ19                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3425           BROMESSIGSÄURE, FEST                    8            C4                  II                  8                                           LQ23                      PP, EP                                             0\n3426           ACRYLAMID, LÖSUNG                       6.1          T1                  III                 6.1                                         LQ19           T          PP, EP,          VE02                              0\n64                                                                                                                                                                                     TOX, A\n3427           CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST               6.1          T2                  III                 6.1                  802                    LQ9                       PP, EP           VE02                              0\n3428           3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST   6.1          T2                  II                  6.1                  802                    LQ18                      PP, EP           VE02                              2\n3429           CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG                 6.1          T1                  III                 6.1                  802                    LQ19           T          PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3430           XYLENOLE, FLÜSSIG                       6.1          T1                  II                  6.1                  802                    LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3431           NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST             6.1          T2                  II                  6.1                  802                    LQ18                      PP, EP                                             2\n3432           POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST          9            M2                  II                  9                    305,                   LQ25                      PP, EP                                             0\n802\n3433           LITHIUMALKYLE, FEST                     4.2          SW                  I                   4.2+ 4.3             320                    LQ0                       PP, EX, A        VE01                              0\n3434           NITROCRESOLE, FLÜSSIG                   6.1          T1                  III                 6.1                  802                    LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3435           HYDROCHINON, LÖSUNG                     6.1          T1                  III                 6.1                  802                    LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3436           HEXAFLUORACETON-HYDRAT, FEST            6.1          T2                  II                  6.1                  802                    LQ18                      PP, EP                                             2\n3437           CHLORCRESOLE, FEST                      6.1          T2                  II                  6.1                  802                    LQ18                      PP, EP                                             2","(1)                                (2)                  (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                2.2         2.2               2.1.1.3               5.2.2               3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                       Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                           Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                      gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3438           alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST          6.1        T2                  III                 6.1                  802                   LQ9                       PP, EP                                             0\n3439           NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G             6.1        T2                  I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP                                             2\n802\n3439           NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G             6.1        T2                  II                  6.1                  274                   LQ18                      PP, EP                                             2\n802\n3439           NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G             6.1        T2                  III                 6.1                  274                   LQ9                       PP, EP                                             0\n802\n3440           SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G          6.1        T4                  I                   6.1                  802                   LQ0                       PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n65\n3440           SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G          6.1        T4                  II                  6.1                  802                   LQ17                      PP, EP,          VE02                              2\nTOX, A\n3440           SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G          6.1        T4                  III                 6.1                  802                   LQ19                      PP, EP,          VE02                              0\nTOX, A\n3441           CHLORDINITROBENZENE, FEST                6.1        T2                  II                  6.1                  279                   LQ18                      PP, EP                                             2\n802\n3442           DICHLORANILINE, FEST                     6.1        T2                  II                  6.1                  279                   LQ18                      PP, EP                                             2\n802\n3443           DINITROBENZENE, FEST                     6.1        T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP                                             2\n3444           NICOTINHYDROCHLORID, FEST                6.1        T2                  II                  6.1                  43                    LQ18                      PP, EP                                             2\n802\n3445           NICOTINSULFAT, FEST                      6.1        T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP                                             2\n3446           NITROTOLUENE, FEST                       6.1        T2                  II                  6.1                  802                   LQ18           T          PP, EP                                             2\n3447           NITROXYLENE, FEST                        6.1        T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP                                             2\n3448           STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN,   6.1        T2                  I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP                                             2\nFEST, N.A.G.                                                                                                     802","(1)                               (2)                     (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                    2.2        2.2               2.1.1.3                 5.2.2             3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                         Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                              Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                        gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3448           STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN,   6.1          T2                  II                  6.1                  274                   LQ18                      PP, EP                                             2\nFEST, N.A.G.                                                                                                       802\n3449           BROMBENZYLCYANIDE, FEST                  6.1          T2                  I                   6.1                  138                   LQ0                       PP, EP                                             2\n802\n3450           DIPHENYLCHLORARSIN, FEST                 6.1          T3                  I                   6.1                  802                   LQ0                       PP, EP                                             2\n3451           TOLUIDINE, FEST                          6.1          T2                  II                  6.1                  279                   LQ18           T          PP, EP                                             2\n802\n3452           XYLIDINE, FEST                           6.1          T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP                                             2\n66   3453           PHOSPHORSÄURE, FEST                      8            C2                  III                 8                                          LQ24                      PP, EP                                             0\n3454           DINITROTOLUENE, FEST                     6.1          T2                  II                  6.1                  802                   LQ18                      PP, EP                                             2\n3455           CRESOLE, FEST                            6.1          TC2                 II                  6.1+8                802                   LQ18           T          PP, EP                                             2\n3456           NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST              8            C2                  II                  8                                          LQ23                      PP, EP                                             0\n3457           CHLORNITROTOLUENE, FEST                  6.1          T2                  III                 6.1                  802                   LQ9                       PP, EP                                             0\n3458           NITROANISOL, FEST                        6.1          T2                  III                 6.1                  279                   LQ9                       PP, EP                                             0\n802\n3459           NITROBROMBENZENE, FEST                   6.1          T2                  III                 6.1                  802                   LQ9                       PP, EP                                             0\n3460           N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST          6.1          T2                  III                 6.1                  802                   LQ9                       PP, EP                                             0\n3461           ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FEST           4.2          SW                  I                   4.2+ 4.3             274                   LQ0                       PP, EX, A        VE01                              0\n320\n3462           TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA-      6.1          T2                  I                   6.1                  210                   LQ0                       PP, EP                                             2\nNISMEN, FEST, N.A.G.                                                                                               274\n802\n3462           TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA-      6.1          T2                  II                  6.1                  210                   LQ18                      PP, EP                                             2\nNISMEN, FEST, N.A.G.                                                                                               274\n802","(1)                              (2)                  (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)          (10)           (11)            (12)               (13)\n3.1.2                2.2         2.2               2.1.1.3               5.2.2               3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                     Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                           Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                    gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3462           TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGA-    6.1        T2                  III                 6.1                  210                   LQ9                       PP, EP                                             0\nNISMEN, FEST, N.A.G.                                                                                           274\n802\n3464           ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST,   6.1        T2                  I                   6.1                  43                    LQ0                       PP, EP                                             2\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                 274\n802\n3464           ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST,   6.1        T2                  II                  6.1                  43                    LQ18                      PP, EP                                             2\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                 274\n802\n3464           ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST,   6.1        T2                  III                 6.1                  43                    LQ9                       PP, EP                                             0\n67                  GIFTIG, N.A.G.                                                                                                 274\n802\n3465           ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST,      6.1        T3                  I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP                                             2\nN.A.G.                                                                                                         802\n3465           ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST,      6.1        T3                  II                  6.1                  274                   LQ18                      PP, EP                                             2\nN.A.G.                                                                                                         802\n3465           ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST,      6.1        T3                  III                 6.1                  274                   LQ9                       PP, EP                                             0\nN.A.G.                                                                                                         802\n3466           METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.          6.1        T3                  I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP                                             2\n562\n802\n3466           METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.          6.1        T3                  II                  6.1                  274                   LQ18                      PP, EP                                             2\n562\n802\n3466           METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.          6.1        T3                  III                 6.1                  274                   LQ9                       PP, EP                                             0\n562\n802\n3467           METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST,     6.1        T3                  I                   6.1                  274                   LQ0                       PP, EP                                             2\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                 562\n802","(1)                              (2)                       (3)                                 (4)                (5)             (6)                    (7)         (8)             (9)           (10)          (11)            (12)               (13)\n3.1.2                      2.2        2.2               2.1.1.3               5.2.2               3.3                  3.4.6       3.2.1           8.1.5          7.1.6         7.1.6           7.1.5              3.2.1\nSondervorschriften\nMaßnahmen\nStoffnummer/                                                          Klassifizierungs-        Verpackungs-                                                          Beförderung                                                   Anzahl der\nGefahrzettel\nbegrenzte                   Ausrüstung                  während des\nKlasse                                                                                                                                  Lüftung\nBenennung und Beschreibung                                                                                                                                                                                                Bemerkungen\nMengen                     erforderlich              Ladens/Löschens/\nUN-Nummer                                                                                         gruppe                                                             zugelassen                                                   Kegel/Lichter\ncode\nBeförderns\n3467           METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST,        6.1          T3                  II                  6.1                  274                   LQ18                      PP, EP                                             2\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                      562\n802\n3467           METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST,        6.1          T3                  III                 6.1                  274                   LQ9                       PP, EP                                             0\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                      562\n802\n3468           WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEI-   2            1F                                      2.1                  321                   LQ0                       PP, EX, A        VE01                            1“\nCHERSYSTEM\n68","7. 3.2.3         a) Die Erläuterung zur Spalte 9 erhält folgenden Wortlaut:\n„Spalte 9 Ladetankausrüstung\nDiese Spalte enthält Angaben über die Ausrüstung des Ladetanks.\n1. Kühlanlage\n2. Ladungsheizmöglichkeit\n3. Berieselungsanlage\n4. Ladungsheizungsanlage an Bord“.\nb) Bei den Erläuterungen zur Spalte 20 wird Folgendes geändert:\naa) In der Bemerkung 6 werden die ersten beiden Absätze durch folgenden Text ersetzt:\n„6.   Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben sind und darunter, darf die Beförderung\ndieses Stoffes nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine Ladungsheizungsmöglichkeit verfügen.“\nbb) Die Bemerkung 34 erhält folgenden Wortlaut:\n„34. Flansche und Stopfbuchsen der Lade- und Löschleitungen müssen bei Beförderung in Typ N\nSchiffen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.“\ncc) Nach der Bemerkung 34 werden folgende neue Bemerkungen angefügt:\n„35. Für diesen Stoff darf als Kühlanlage kein direktes System benutzt werden.\n„36. Für diesen Stoff darf als Kühlanlage nur ein indirektes System benutzt werden.\n„37. Für diesen Stoff muss das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den\noberen Umgebungstemperaturen standhalten können, ohne Berücksichtigung eines Systems, das\nmit verdampfendem Gas arbeitet.\n„38. Wenn der Siedebeginn dieser Mischungen gemäß Norm ASTM D86-01 über 60º C liegt, treffen für\ndie Beförderung die Beförderungsvorschriften für Verpackungsgruppe II zu.“\n8. Tabelle C\na) Die bestehenden Eintragungen der Tabelle C werden wie folgt geändert:\nUN-Nummer             Spalte                                         Änderung\n1010, 3. Position                   Erhält folgenden Wortlaut:\n„BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSER-\n2     STOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70° C einen Dampfdruck von\nnicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50° C den Wert\nvon 0,525 kg/l nicht unterschreitet“\n1170, 1. Position            12     Streichen: „ , 087“\n1170, 2. Position                   Erhält folgenden Wortlaut:\n2     „ETHANOL, LÖSUNG oder ETHYLALKOHOL, LÖSUNG\nwässerige Lösung mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol“\n1202, 1. Position                   Erhält folgenden Wortlaut:\n2     „DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT\n(Flammpunkt höchstens 61° C)“\n12     Einfügen: „< 0,85“\n1224 alle Positionen          2     Einfügen: „ , FLÜSSIG“ nach „KETONE“\n1268, 4., 10. und                   Streichen\n11. Position\n1307, 1. Position             4     Einfügen: „III“\n19     Einfügen: „0“\n1307, 3. Position             9     Einfügen: „2“\n1578 beide Positionen               Erhält folgenden Wortlaut:\n2     „CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1578, 2. Position             9     „2“ ersetzen durch: „4“\n69","UN-Nummer          Spalte                             Änderung\n1662, 1. Position         20    Einfügen: „6: + 10° C“\n1662, 2. Position               Streichen\n1663, 2. Position          9    „2“ ersetzen durch: „4“\n1664, 2. und 3. Position        Streichen\n1708, 3. und 4. Position        Streichen\n1742                       2    Anfügen: „ , FLÜSSIG“\n1750, 2. Position          8    „2“ ersetzen durch: „1“\n9    „2“ ersetzen durch: „4“\n20    Hinzufügen: „26“\n1805, 1. Position               Erhält folgenden Wortlaut:\n2\n„PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG MIT MEHR ALS 80 VOL.-% SÄURE“\n12    Einfügen: „> 1,6“\n1805, 2. Position               Erhält folgende Position:\n2\n„PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG MIT 80 VOL.-% SÄURE ODER WENIGER“\n1823                       9    „2“ ersetzen durch: „4“\n1987 alle Positionen       2    Streichen: „ENTZÜNDBAR,“\n1987, 7. Position          9    „2“ ersetzen durch: „4“\n1999                       2    Streichen: „(nicht viskos)“\n2045                      20    Streichen: „7“\nEinfügen: „15; 23“\n2074                            Streichen\n2076 beide Positionen\n2078, 2. Position          8    „2“ ersetzen durch: „1“\n9    „2“ ersetzen durch: „4“\n20    Hinzufügen: „26“\n2206                       9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2215, 2. Position          9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2218                       9    Einfügen: „4“\n2239                            Streichen\n2280, 2. Position          9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2303                      20    Streichen: „16“\n2312 beide Positionen      9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2321                       9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2383                      20    Streichen: „23“\n2430, 2. Position          8    „3“ ersetzen durch: „1“\n9    „2“ ersetzen durch: „4“\n70","UN-Nummer       Spalte                                 Änderung\n2448                    9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2531                    9    „2“ ersetzen durch: „4“\n2811, 2. und            9    „2“ ersetzen durch: „4“\n4. Position\n3175                    9    „2“ ersetzen durch: „4“\n3257 beide Positionen   9    „2“ ersetzen durch: „4“\n3276                    2    Nach „NITRILE“ einfügen: „ , FLÜSSIG“\n3295, 15. und                Streichen\n16. Position\n9001                    2    Erhält folgenden Wortlaut:\n„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C, DIE IN EINEM GRENZ-\nBEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT oder\nSTOFFE MIT Fp > 61° C, ERWÄRMT NÄHER 15 K UNTER DEM Fp, zur\nBeförderung aufgegeben oder befördert werden“\n9003 alle Positionen    2    Erhält folgenden Wortlaut:\n„STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 61° C UND HÖCHSTENS\n100° C oder STOFFE MIT 61° C < Fp m 100° C, die nicht anderen Klassen\nzuzuordnen sind, (N.A.G.)“\n9004                    9    „2“ ersetzen durch: „4“\n71","b) Folgende neue Eintragungen werden eingefügt:\n(1)                      (2)                        (3)                          (4)                 (5)        (6)              (7)               (8)           (9)                    (10)                   (11)                        (12)                  (13)                       (14)                  (15)                 (16)                (17)                 (18)          (19)                           (20)\nmax. zul. Tankfüllungsgrad                                 Art der           Pumpenraum unter Deck                                                                                                            zusätzliche Anforderungen\nAnzahl der Kegel/Lichter\nKlassifizierungscode   Verpackungsgruppe                                                               Ladetankausrüstung\nÖffnungsdruck des\nExplosionsgruppe\nUN-Nummer oder\nTemperaturklasse\nExplosionsschutz\nTankschiffstyp   Ladetankzustand                                                                                            Dichte bei 20º C\nLadetanktyp\nAusrüstung\nKlasse                                                    Gefahren\nBeschreibung und Benennung\nerforderlich\nStoffnummer                                                                                                                                                                            H.-J.-Ventils in kPa                                                                                                                                                  erforderlich\nin %                                   Probeentnahmeeinrichtung          erlaubt                                                                                                                      oder Bemerkungen\n1202 DIESELKRAFTSTOFF                         3              F1                     III                 3          N                  4                2                                                            97                       0,82 –                      3                        ja                                                         nein               PP                  0\nentsprechend Norm                                                                                                                                                                                                                       0,85\nEN 590:1993 oder GASÖL\noder HEIZÖL, LEICHT mit\neinem Flammpunkt entspre-\nchend Norm EN 590:1993\n1202 DIESELKRAFTSTOFF oder                    3              F1                     III                 3          N                  4                2                                                            97                       l 1,1                       3                        ja                                                         nein               PP                  0\nGASÖL oder HEIZÖL, LEICHT\n(Flammpunkt über 61° C\n72            bis einschließlich 100° C)\n1267 ROHERDÖL                                 3              F1                          I              3          N                  2                2                                    10                      97                                                   3                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       14; 29\npD50 m 110 kPa                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             A\n1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS                    3              F1                          I              3          C                  1                1                                                            95                                                   1                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       29\n10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                A\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS                    3              F1                          I              3          C                  2                2              3                     50                      95                                                   2                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       23; 29\n10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                A\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1267 ROHERDÖL MIT MEHR ALS                    3              F1                       II                3          C                  2                2              3                     50                      95                                                   2                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       23; 29;\n10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                A                                           38\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                          I              3          N                  2                2                                    50                      97                                                   3                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       14; 27;\noder ERDÖLPRODUKTE,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        A                                           29\nN.A.G.\n110 kPa l pD50 m 175 kPa","(1)                      (2)                        (3)                          (4)                 (5)        (6)              (7)               (8)           (9)                    (10)                   (11)                       (12)                 (13)                       (14)                  (15)                 (16)                (17)                 (18)          (19)                           (20)\nmax. zul. Tankfüllungsgrad                               Art der           Pumpenraum unter Deck                                                                                                            zusätzliche Anforderungen\nAnzahl der Kegel/Lichter\nKlassifizierungscode   Verpackungsgruppe                                                               Ladetankausrüstung\nÖffnungsdruck des\nExplosionsgruppe\nUN-Nummer oder\nTemperaturklasse\nExplosionsschutz\nTankschiffstyp   Ladetankzustand                                                                                          Dichte bei 20º C\nLadetanktyp\nAusrüstung\nKlasse                                                    Gefahren\nBeschreibung und Benennung\nerforderlich\nStoffnummer                                                                                                                                                                            H.-J.-Ventils in kPa                                                                                                                                                erforderlich\nin %                                 Probeentnahmeeinrichtung          erlaubt                                                                                                                      oder Bemerkungen\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                          I              3          N                  2                2              3                     10                      97                                                 3                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       14; 27;\noder ERDÖLPRODUKTE,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      A                                           29\nN.A.G.\n110 kPa l pD50 m 150 kPa\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                          I              3          N                  2                2                                    10                      97                                                 3                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       14; 27;\noder ERDÖLPRODUKTE,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      A                                           29\nN.A.G.\npD50 m 110 kPa\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                          I              3          C                  1                1                                                            95                                                 1                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       27; 29\n73        MIT MEHR ALS 10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 A\noder ERDÖLPRODUKTE,\nN.A.G. MIT MEHR ALS\n10 % BENZEN\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                          I              3          C                  2                2               3                    50                      95                                                 2                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       23; 27;\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 A                                           29\noder ERDÖLPRODUKTE,\nN.A.G. MIT MEHR ALS\n10 % BENZEN\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                  3              F1                       II                3          C                  2                2               3                    50                      95                                                 2                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       23; 27;\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 A                                           29; 38\noder ERDÖLPRODUKTE,\nN.A.G. MIT MEHR ALS\n10 % BENZEN\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n1307 XYLENE (Gemische mit                     3              F1                       II                3          N                  3                2                                                            97                                                 3                        ja                 T1                  II A                    ja             PP, EX,             1\nSchmelzpunkt m 0° C)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     A","(1)                      (2)                        (3)                          (4)                 (5)        (6)              (7)               (8)           (9)                    (10)                   (11)                        (12)                  (13)                       (14)                  (15)                 (16)                (17)                 (18)          (19)                           (20)\nmax. zul. Tankfüllungsgrad                                 Art der           Pumpenraum unter Deck                                                                                                            zusätzliche Anforderungen\nAnzahl der Kegel/Lichter\nKlassifizierungscode   Verpackungsgruppe                                                               Ladetankausrüstung\nÖffnungsdruck des\nExplosionsgruppe\nUN-Nummer oder\nTemperaturklasse\nExplosionsschutz\nTankschiffstyp   Ladetankzustand                                                                                            Dichte bei 20º C\nLadetanktyp\nAusrüstung\nKlasse                                                    Gefahren\nBeschreibung und Benennung\nerforderlich\nStoffnummer                                                                                                                                                                            H.-J.-Ventils in kPa                                                                                                                                                  erforderlich\nin %                                   Probeentnahmeeinrichtung          erlaubt                                                                                                                      oder Bemerkungen\n1307 XYLENE (Gemische mit                     3              F1                     III                 3          N                  3                2                                                            97                                                   3                        ja                 T1                  II A                    ja             PP, EX,             0\nSchmelzpunkt m 0° C)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       A\n1307 XYLENE (Gemische mit                     3              F1                     III                 3          N                  3                2              2                                             97                                                   3                        ja                 T1                  II A                    ja             PP, EX,             0                       6: +\nSchmelzpunkt L 0° C l 13° C)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               A                                           17º C;\n17\n2381 DIMETHYLDISULFID                         3              F1                       II                3          C                  2                2                                    40                      95                       1,063                       2                        ja                 T2                  II B                    ja             PP, EX,             1\nA\n2582 EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG                8              C1                     III                 8          N                  4                3                                                            97                       1,45                        3                        ja                                                         nein               PP, EP              0                       22; 30;\n34\n74   2785 4-THIAPENTANAL                           6.1            T1                     III                 6.1        C                  2                2                                    25                      95                       1,04                        2                   nein                                                            nein               PP, EP,             0\n(3-METHYLMERCAPTO-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         TOX, A\nPROPIONALDEHYD)\n2984 WASSERSTOFFPEROXID,                      5.1            O1                     III                 5.1+       C                  2                2                                    35                      95                       1,06                        2                        ja                                                         nein               PP                  0                       3; 33\nWÄSSERIGE LÖSUNG mit                                                                               inst.\nmindestens 8 %, aber weniger\nals 20 % Wasserstoffperoxid\n(Stabilisierung nach Bedarf)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE,                      3              F1                          I              3          N                  2                2                                    10                      97                                                   3                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       14; 27;\nFLÜSSIG, N.A.G.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            A                                           29\npD50 m 110 kPa\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE,                      3              F1                          I              3          C                  1                1                                                            95                                                   1                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       27; 29\nFLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     A\nMEHR ALS 10 % BENZEN)\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE,                      3              F1                          I              3          C                  2                2              3                     50                      95                                                   2                        ja                 T43)                II B4)                  ja             PP, EX,             1                       23; 27;\nFLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     A                                           29\nMEHR ALS 10% BENZEN)\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C","(1)                      (2)                        (3)                          (4)                 (5)        (6)              (7)               (8)           (9)                    (10)                   (11)                        (12)                  (13)                       (14)                  (15)                 (16)                 (17)                 (18)          (19)                           (20)\nmax. zul. Tankfüllungsgrad                                 Art der           Pumpenraum unter Deck                                                                                                             zusätzliche Anforderungen\nAnzahl der Kegel/Lichter\nKlassifizierungscode   Verpackungsgruppe                                                               Ladetankausrüstung\nÖffnungsdruck des\nExplosionsgruppe\nUN-Nummer oder\nTemperaturklasse\nExplosionsschutz\nTankschiffstyp   Ladetankzustand                                                                                            Dichte bei 20º C\nLadetanktyp\nAusrüstung\nKlasse                                                    Gefahren\nBeschreibung und Benennung\nerforderlich\nStoffnummer                                                                                                                                                                            H.-J.-Ventils in kPa                                                                                                                                                   erforderlich\nin %                                   Probeentnahmeeinrichtung          erlaubt                                                                                                                       oder Bemerkungen\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE,                      3              F1                       II                3          C                  2                2              3                     50                      95                                                   2                        ja                 T43)                II B4)                   ja             PP, EX,             1                       23; 27;\nFLÜSSIG, N.A.G.(…, MIT                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      A                                           29; 38\nMEHR ALS 10 % BENZEN)\npD50 m 110 kPa\nSIEDEPUNKT m 60° C\n3426 ACRYLAMID, LÖSUNG                        6.1            T1                     III                 6.1        C                  2                2                                    30                      95                       1,03                        2                   nein                                                             nein               PP, EP,             0                       3; 5; 16\nTOX, A\n3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG                  6.1            T1                     III                 6.1        C                  2                2                                    25                      95                       1,15                        2                   nein                    T1                  II A7)                   ja             PP, EP,             0                       6: +\nEX,                                         6º C; 17\nTOX, A\n75\n3446 NITROTOLUENE, FEST,                      6.1            T2                       II                6.1        C                  2                2              2                     25                      95                       1,16                        2                   nein                    T2                  II B4)                   ja             PP, EP,             2                       7; 17\nGESCHMOLZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 EX,\n(p-NITROTOLUEN)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             TOX, A\n3446 NITROTOLUENE, FEST,                      6.1            T2                       II                6.1        C                  2                2              4                     25                      95                       1,16                        2                   nein                                                             nein               PP, EP,             2                       7; 17;\nGESCHMOLZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 TOX, A                                      20: +\n(p-NITROTOLUEN)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         88º C\n3451 TOLUIDINE, FEST,                         6.1            T2                       II                6.1        C                  2                2              2                     25                      95                       1,05                        2                   nein                    T1                  II A8)                   ja             PP, EP,             2                       7; 17\nGESCHMOLZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 EX,\n(p-TOLUIDIN)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                TOX, A\n3451 TOLUIDINE, FEST,                         6.1            T2                       II                6.1        C                  2                2              4                     25                      95                       1,05                        2                   nein                                                             nein               PP, EP,             2                       7; 17;\nGESCHMOLZEN                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 TOX, A                                      20: +\n(p-TOLUIDIN)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            60º C\n3455 CRESOLE, FEST,                           6.1            TC2                      II                6.1        C                  2                2              2                     25                      95                       1,03 –                      2                   nein                    T1                  II A8)                   ja             PP, EP,             2                       7; 17\nGESCHMOLZEN                                                                                        +8                                                                                                                                   1,05                                                                                                                                EX,\nTOX, A\n3455 CRESOLE, FEST,                           6.1            TC2                      II                6.1        C                  2                2              4                     25                      95                       1,03 –                      2                   nein                                                             nein               PP, EP,             2                       7; 17;\nGESCHMOLZEN                                                                                        +8                                                                                                                                   1,05                                                                                                                                TOX, A                                      20: +\n66º C","9. a) Folgende Sondervorschriften werden wie folgt geändert:\nNr.                                                     Inhalt\n61         „gültigen“ ändern in: „geltenden“\n172        Den Verweis auf Absatz 5.4.1.2.5.1 e) ändern in: „5.4.1.2.5.1 b)“.\n179        Erhält folgenden Wortlaut:\n„Diese Bezeichnung darf auch für Abfälle verwendet werden, die nicht anderweitig den Vor-\nschriften des ADNR unterliegen, jedoch unter das Baseler Übereinkommen über die Überwa-\nchung grenzüberschreitender Beförderungen gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung fallen.“\n193        Streichen\n200        „–„ wird ersetzt durch das Wort „reserviert“\n203        Erhält folgenden Wortlaut:\n„Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG und\nUN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST verwendet werden.“\n215        Am Ende folgenden Text hinzufügen:\n„Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 %\neines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, sofern nicht die Kriterien\neiner anderen Klasse erfüllt werden.“\n219        Erhält folgenden Wortlaut:\n„Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetische veränderte Organismen, die der\nBegriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe und den Kriterien für eine Aufnahme in\nKlasse 6.2 gemäß 2.2.62 entsprechen, sind je nach Fall unter der UN-Nummer 2814, der\nUN-Nummer 2900 oder der UN-Nummer 3373 zu befördern.“\n242        Nach „Pellets“ einfügen „ , Pastillen“\n243        Das Wort „reserviert“ wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:\n„Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Vergasermotoren (z. B. Kraftfahrzeugen, orts-\nfesten Motoren und andere Motoren) sind ungeachtet des Schwankungsbereichs der Flüchtig-\nkeit dieser Eintragung zuzuordnen.“\n247d)      „gültigen“ ändern in: „geltenden“\n290        Am Ende streichen: „und 5.4.1.2.5.1 a)“\n296        Erhält folgenden Wortlaut:\n„Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen\nund selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungs-\nmittel, die UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen\nenthalten:\na) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpa-\nckungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;\nb) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Ver-\nträglichkeitsgruppe „S“ – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die\nExplosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;\nc) verdichtete Gase der Klasse 2 Gruppe „A“ oder „O“ gemäß 2.2.2.1.3;\nd) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);\ne) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher\nGüter enthalten (z. B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder\nf)  Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeab-\nsichtigten Auslösung schützen.“\n304        „Akkumulatoren“ ändern in: „Batterien (Akkumulatoren)“\n„Akkumulatorengehäuses“ ändern in: „Batteriegehäuses“\n76","Nr.                                               Inhalt\n309   Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Die Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18\nbestehen.“\n311   „–„ wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:\n„Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der\nErgebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I\nunter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der\nProzentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der\nGenehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.“\n511   Streichen „UN 2976“, „UN 2980“ und „UN 2981“\n513   Erhält folgenden Wortlaut:\n„UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser ist ein\nStoff der Klasse 1.\nUN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff der\nKlasse 4.1.\nUN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor sind Stoffe der Klasse 4.2.\nUN 1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448\nBariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypo-\nchlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung und UN 3406 Barium-\nperchlorat, Lösung sind Stoffe der Klasse 5.1.\nUN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1.“\n517   Erhält folgenden Wortlaut:\n„UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid,\nUN 2674 Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung\nund UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung sind Stoffe der Klasse 6.1.“\n527   Streichen\n535   Erhält folgenden Wortlaut:\n„UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung sind\nStoffe der Klasse 5.1.“\n592   „Container“ ändern in: „Kleincontainer“\n636   Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:\n„a) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien, die zwischen den Verbrauchersammelstellen und\nden Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden,\nunterliegen, auch wenn sie mit anderen gebrauchten Batterien gemischt sind, nicht den\nübrigen Vorschriften des ADNR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:\n(i) die Bruttomasse jeder Lithiumzelle oder -batterie beträgt höchstens 250 g;\n(ii) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b (2) werden eingehalten.“\nAbsatz d) streichen.\n637   Im letzten Absatz „ODER“ ändern in: „oder“\n640   Erhält folgenden Wortlaut:\n„Die in 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften füh-\nren bei der Beförderung in ADR- oder RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID zu unter-\nschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.\nZur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank\nbeförderten Produkts ist bei nur der Beförderung in RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des RID zu\nden im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzufügen:\n„Sondervorschrift 640X“, wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in 3.2 Tabelle A\nSpalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei\nBeförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten\nUN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.“\n77","Nr.                                                      Inhalt\n642        Erhält folgenden Wortlaut:\n„Sofern dies nicht im Rahmen des 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung des UN-Modell-\nvorschriftenwerks nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak ver-\nwendet werden.“\n646        Das Wort „reserviert“ wird ersetzt durch folgenden Text:\n„Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADNR.“\n648        „–„ wird ersetzt durch folgenden Text:\n„Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Papp-\nteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen\nunterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.“\nb) Folgende Sondervorschriften werden neu eingefügt:\nNr.                                                      Inhalt\n„201       Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates ent-\nsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes\nEntleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des\nGefäßes bei 15º C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen\nmüssen mit einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten\nKohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55º C entspricht. Die Ventilmechanismen\nund Zündeinrichtungen müssen zuverlässig versiegelt, mit einem Klebeband umschlossen oder\ndurch ein anderes Mittel festgelegt oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein\nFreiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht\nmehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge\ndürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.\n312        reserviert\n313        Für Stoffe und Gemische, die den Kriterien der Klasse 8 entsprechen, muss ein Nebengefahr-\nzettel nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) angebracht sein.\n314        a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung\nkann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d. h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan,\nKobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.\nb) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und\nkeinen Wärmquellen ausgesetzt sein und müssen an entsprechend belüfteten Stellen abge-\nstellt sein.\n315        Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in\n2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I\nentsprechen.\n316        Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken oder hydratisiert, das in Form nicht\nkrümelnder Tabletten befördert wird.\n317        Spaltbar, freigestellt“ gilt nur für Versandstücke, die 6.4.11.2 des ADR entsprechen.\n318        Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die tech-\nnische Benennung zu ergänzen (siehe 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefähr-\nlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine\nAufnahme in Kategorie „A“ und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entspre-\nchen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut „Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff\nder Kategorie „A“ “ nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angege-\nben werden.\n319        Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren, einschließlich, jedoch nicht begrenzt\nauf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkei-\nten sowie Körperteile, die beispielweise zur Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behand-\nlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Stoffe bzw. Versandstücke, die in Überein-\nstimmung mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterlie-\ngen keinen weiteren Vorschriften des ADNR.\n78","Nr.                                                                  Inhalt\n320           Diese Eintragung im ADNR soll mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gestrichen werden. Ungeach-\ntet der Vorschriften nach 2.1.2 darf in der Zwischenzeit entweder diese Eintragung oder die\ngeeignete Sammeleintragung verwendet werden.\n321           Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.\n322           reserviert\n649           Zur Bestimmung des Siedebeginns nach 2.2.3.1.3 Verpackungsgruppe I ist das Prüfverfahren\ngemäß ASTM-Norm D86-011) geeignet. Stoffe, die nach der Bestimmung mit diesem Verfahren\neinen Siedebeginn über 35º C haben, sind Stoffe der Verpackungsgruppe II und sind in Über-\neinstimmung mit der anwendbaren Eintragung dieser Verpackungsgruppe zu klassifizieren.\n1) Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure, im September 2001 veröffentlicht\ndurch ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshocken, PA 19428-2959, United States.\n650           Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen\nunter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschrif-\nten für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und\nbefördert werden:\na) Die Abfälle dürfen nach 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 des ADR oder 4.1.4.2 Verpa-\nckungsanweisung IBC 06 des ADR verpackt sein.\nb) Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in voll-\nwandigen Umverpackungen verpackt sein.\nc) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) darf\nnach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 des ADR für feste Stoffe mit der Prüfanfor-\nderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpa-\nckungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der\nAbfälle versandfertig befüllt sind.\nd) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen offenen Wagen mit Decken, vollwan-\ndigen Wagen mit öffnungsfähigem Dach, vollwandigen offenen Straßenfahrzeugen mit\nDecken, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcon-\ntainern ist zugelassen. Der Aufbau der Wagen, Straßenfahrzeuge oder Container muss dicht\noder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung\nabgedichtet werden.\ne) Wenn Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies\ngemäß 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: „ABFALL, UN 1263\nFARBE, 3, II“.\n651           Die Sondervorschrift V2 (1) (siehe Teil 7 des ADR) ist nur für eine Nettomasse des Inhalts an\nExplosivstoff von mehr als 3 000 kg (mit Anhänger 4 000 kg) anwendbar.\n652           reserviert“\n10. Kapitel 3.4 erhält folgenden Wortlaut :\n„3.4           Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefähr-\nlichen Gütern\n3.4.1           Allgemeine Vorschriften\n3.4.1.1        Die gemäß 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterab-\nschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 des ADR entsprechen.\n3.4.1.2        Die höchstzulässige Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Horden in\nDehn- oder Schrumpffolie nicht überschreiten.\nBem. Die Begrenzung für zusammengesetzte Verpackungen findet bei LQ 5 keine Anwendung.\n3.4.1.3        Unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen in 3.4.1.2 sowie der individuellen Grenzen in Tabelle 3.4.6 dürfen\ngefährliche Güter mit anderen Stoffen oder Gegenständen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, beim\nFreiwerden entsteht keine gefährliche Reaktion.\n3.4.2          Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand der Code „LQ 0“ angegeben ist, ist\ndieser Stoff oder Gegenstand, wenn er in begrenzten Mengen verpackt ist, von keiner der anwendbaren Vor-\nschriften des ADNR freigestellt, sofern nichts anderes angegeben ist.\n79","3.4.3 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes „LQ 1“ oder „LQ 2“\nangegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen\nKapitel des ADNR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:\na) die Vorschriften nach 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als\nInnenverpackungen;\nb) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften nach 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3 des ADR.\n3.4.4 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes „LQ 3“ angegeben ist, gelten, sofern\nin diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADNR nicht für die\nBeförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:\na) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zuge-\nlassen sind:\n– Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,\n– Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,\n– Fässer aus Sperrholz oder Pappe,\n– Fässer oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel,\n– Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium;\nb) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte (2) oder (4) je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte (3) oder (5) je Ver-\nsandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;\nc) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet:\n(i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt\nwerden;\n(ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück:\n– mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder\n– mit den Buchstaben „LQ“1).\nDiese Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein, die von einer Linie mit einer\nSeitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm\nbreit sein; die Zeichenhöhe der Nummer muss mindestens 6 mm betragen. Wenn mehrere Stoffe verschiedener\nUN-Nummern im Versandstück enthalten sind, muss die Raute ausreichend groß sein, um alle UN-Nummern\naufnehmen zu können. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere\nAbmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.\n1) Die Buchstaben „LQ“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Limited Quantities“ (begrenzte Mengen).\n3.4.5 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes „LQ 4“ bis „LQ 19“ oder „LQ 22“ bis\n„LQ 28“ angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der\nübrigen Kapitel des ADNR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:\na) der Stoff wird befördert:\n– in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften nach 3.4.4 a) oder\n– in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen\nwerden können und in Horden mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind;\nb) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte (2) oder (4) je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte (3) oder (5) je Ver-\nsandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;\nc) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den in 3.4.4 c) aufgeführten Angaben gekennzeichnet.\n3.4.6 Tabelle\nInnenverpackungen, die in Horden mit Dehn-\nZusammengesetzte    Verpackungena)\nCode                                                                 oder Schrumpffolie enthalten sinda)\n(höchstzulässige Nettomenge)\n(höchstzulässige Nettomenge)\nje Innenverpackung       je Versandstückb)        je Innenverpackung          je Versandstückb)\n(1)                 (2)                       (3)                      (4)                        (5)\nLQ 0                          Keine Freistellungen nach den Vorschriften nach 3.4.2\nLQ 1                 120 ml                                            120 ml\nLQ 2                   1l                                                 1l\nLQ 3c)               500 ml                      1l               nicht zugelassen            nicht zugelassen\nLQ 4                   3l                                                 1l\nLQ 5                   5l                   unbegrenzt                    1l\nLQ 6c)                 5l                                                 1l\nLQ 7c)                 5l                                                 5l\nLQ 8                  3 kg                                              500 g\nLQ 9                  6 kg                                               3 kg\n80","Innenverpackungen, die in Horden mit Dehn-\nZusammengesetzte    Verpackungena)\nCode                                                                oder Schrumpffolie enthalten sinda)\n(höchstzulässige Nettomenge)\n(höchstzulässige Nettomenge)\nje Innenverpackung       je Versandstückb)        je Innenverpackung       je Versandstückb)\n(1)                  (2)                      (3)                      (4)                      (5)\nLQ 10               500 ml                                            500 ml\nLQ 11                500 g                                             500 g\nLQ 12                 1 kg                                              1 kg\nLQ 13                  1l                                                1l\nLQ 14                25 ml                                             25 ml\nLQ 15                100 g                                             100 g\nLQ 16               125 ml                                            125 ml\nLQ 17               500 ml                      2l                    100 ml                      2l\nLQ 18                 1 kg                     4 kg                    500 g                     4 kg\nLQ 19                  3l                                                1l\nLQ 20            (bleibt offen)           (bleibt offen)           (bleibt offen)           (bleibt offen)\nLQ 21            (bleibt offen)           (bleibt offen)           (bleibt offen)           (bleibt offen)\nLQ 22                  1l                                             500 ml\nLQ 23                 3 kg                                              1 kg\nLQ 24                 6 kg                                              2 kg\nLQ 25d)               1 kg                                              1 kg\nLQ 26d)             500 ml                      2l                    500 ml                      2l\nLQ 27                 6 kg                                              6 kg\nLQ 28                  3l                                                3l\na) Siehe 3.4.1.2\nb) Siehe 3.4.1.3\nc) Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in\nihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.\nd) Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem einzelnen\nGerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer flüssigkeitsdich-\nten Verpackung befördert werden und das vollständige Versandstück muss 3.4.4 c) entsprechen. Für die\nGeräte dürfen keine Horden mit Dehn- oder Schrumpffolie verwendet werden.\n3.4.7             Umverpackungen, die Versandstücke gemäß 3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssen nach den Vorschriften\ndes 3.4.4 c) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut gekennzeichnet sein, es sei denn, die für\nalle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar.“\nV. Änderungen im Teil 4\n1. Teil 4 erhält folgenden Wortlaut:\n„Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks\n4.1.1             Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter\nBerücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen ent-\nsprechen, und zwar:\n– Für die Verpackungen (einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b)\nvon 3.2 Tabelle A des ADR oder RID oder Liste der Stoffe des 3.2 IMDG-Code oder ICAO-TI.\n– Für die ortsbeweglichen Tanks: Spalte (10) und (11) von 3.2 Tabelle A des ADR oder RID oder Liste der Stoffe\ndes IMDG-Code.\n– Für die ADR- oder RID-Tanks: Spalte (12) und (13) von 3.2 Tabelle A des ADR oder RID.\n4.1.2             Die anwendbaren Vorschriften sind:\n– Für die Verpackungen (einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR,\nRID, IMDG Code oder der ICAO-TI.\n– Für die ortsbeweglichen Tanks: Kapitel 4.2 des ADR, RID oder IMDG-Code.\n– Für die RID- oder ADR-Tanks: Kapitel 4.3 des ADR oder RID und, gegebenenfalls, Abschnitt 4.2.5 oder 4.2.6\ndes IMDG-Code.\n81","– Für die Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen: Kapitel 4.4 des ADR.\n– Für die Saug-Druck-Tanks für Abfälle: Kapitel 4.5 des ADR.\n4.1.3       Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Straßenfahrzeugen, Wagen oder Containern gelten\nfolgende Vorschriften der internationalen Regelungen:\n– Kapitel 4.3 des IMDG Code; oder\n– Kapitel 7.3 des ADR unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von 3.2 Tabelle A des ADR,\njedoch sind gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container nicht zugelassen; oder\n– Kapitel 7.3 des RID unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von 3.2 Tabelle A des RID,\njedoch sind gedeckte oder bedeckte Wagen und bedeckte Container nicht zugelassen.\n4.1.4       Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 entsprechen.“\nVI. Änderungen im Teil 5\n1. 5.1.5.1.2   In Buchstabe f werden die Wörter „für Stoffe in besonderer Form“ gestrichen.\n2. 5.1.5.4     a) In Bemerkung 2 wird die Angabe „3 x 10 A1“ ersetzt durch „3 x 103 A1“.\nb) Im Kopf der fünften Spalte der Tabelle wird das Wort „Länder“ ersetzt durch das Wort „Staaten“.\nc) In der letzten Spalte der Zeile „Typ B(U)-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.2 (ADR)“ hinzugefügt.\nd) In der letzten Spalte der Zeile „Typ B(M)-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.3 (ADR)“ hinzugefügt.\ne) In der letzten Spalte der Zeile „Typ C-Versandstücke“ wird die Angabe „6.4.22.2 (ADR)“ hinzugefügt.\nf) In der letzten Spalte der Zeile „Radioaktive Stoffe in besonderer Form“ wird die Angabe „1.6.5.4“ ersetzt\ndurch die Angabe „1.6.6.3 (ADR)“ und die Angabe „6.4.22.5 (ADR)“ hinzugefügt.\ng) In der letzten Spalte der Zeile „Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uraniumhexafluorid enthalten“ wird die\nAngabe „6.4.22.3“ ersetzt durch die Angabe „6.4.22.1 (ADR)“.\nh) In der dritten und vierten Spalte der Zeile „zugelassene Versandstückmuster“ wird zweimal die Angabe\n„siehe 1.6.5“ ersetzt durch die Angabe „siehe 1.6.6 (ADR)“.\ni) In der letzten Spalte der Zeile „zugelassene Versandstückmuster“ wird die Angabe „1.6.5.2, 1.6.5.3“ ersetzt\ndurch die Angabe „1.6.6.1 und 1.6.6.2 (ADR)“.\n3. 5.2.1.5     Das Wort „beteiligten“ wird ersetzt durch das Wort „berührten“.\n4. 5.2.1.6     Im zweiten Spiegelstrich der Fußnote1) wird das Wort „Gemische“ ersetzt durch das Wort „Gemisch“.\n5. 5.2.1.7.4   a) Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:\n„a) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, Typ IP-2-Versandstückmuster bzw. Typ IP-3- Versandstückmuster\nentspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe „TYP\nIP-1“, „TYP IP-2“ bzw. „TYP IP-3“ zu kennzeichnen;“.\nb) In Buchstabe b wird das Wort „lesbar“ gestrichen.\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „Industrieversandstückmuster Typ 2 oder einem Industrieversandstück-\nmuster Typ 3“ ersetzt durch die Angabe „Typ IP-1-Versandstückmuster, Typ IP-2-Versandstückmuster bzw.\nTyp IP-3- Versandstückmuster“.\n6. 5.2.2.1.6   Die Wörter „Alle Gefahrzettel müssen:“ werden ersetzt durch die Angabe „Abgesehen von den Vorschriften in\n5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel:“.\n7. 5.2.2.2.1.1 Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:\n„Für Gefäße, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, darf auch das Nor-\nmalformat A7 (74 mm x 105 mm) verwendet werden.“\n8. 5.2.2.2.1.6 Buchstabe c: die Angabe „die UN-Nummer 1965“ wird ersetzt durch die Angabe „Gase der UN-Nummern 1011,\n1075, 1965 und 1978“.\n82","9. 5.2.2.2.2 a) Die Abbildungen und die Legende zu den Gefahrzetteln der Muster 7A, 7B, 7C und 7E erhalten folgende Fas-\nsung:\n„\n(Nr. 7A)                                (Nr. 7B)                            (Nr. 7C)\nKategorie I – WEISS                       Kategorie II – GELB                 Kategorie III – GELB\nStrahlensymbol: schwarz auf              Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand\nweißem Grund;                           (obere Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte);\n(vorgeschriebener) Text:                (vorgeschriebener) Text: schwarz in der unteren Hälfte des\nschwarz in der unteren Hälfte                                        Gefahrzettels:\ndes Gefahrzettels:                                           «RADIOACTIV»\n«RADIOACTIV»                                              «CONTENTS ...»\n«CONTENTS ...»                                              «ACTIVITY ...»;\n«ACTIVITY ...»;                               in einem schwarz eingerahmten Feld:\n«TRANSPORTKENNZAHL»\ndem Ausdruck «RADIOACTIV»               dem Ausdruck «RADIOACTIV» dem Ausdruck «RADIOACTIV»\nfolgt ein senkrechter roter Streifen;     folgen zwei senkrechte rote             folgen drei senkrechte rote\nZiffer «7» in der unteren Ecke                       Streifen;                          Streifen;\nZiffer «7» in der unteren Ecke“.\nb) Die Abbildung und die Legende zu dem Gefahrzettel Muster 7E erhält folgende Fassung:\n„\n(Nr. 7E)\nSpaltbare Stoffe der Klasse 7\nweißer Grund; (vorgeschriebener)\nText: schwarz in der oberen Hälfte\ndes Gefahrzettels: «FISSILE»; in\neinem schwarz eingerahmten Feld\nin der unteren Hälfte des\nGefahrzettels: «CRITICALITY\nSAFETY INDEX»; Ziffer «7» in der\nunteren Ecke“.\nc) Die Angabe „Gefahr Klasse 8“ wird ersetzt durch die Angabe: „Gefahr der Klasse 8“.\nd) Die Abbildung des Musters Nr. 11 mit allen Angaben wird wie folgt geändert:\n„\noder\n(Nr. 11)\nzwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Hintergrund“.\n83","10. 5.3 Bemerkung a) In Satz 1 wird die Angabe „1.1.4.2“ ersetzt durch die Angabe „1.1.4.2.1“.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1.1.4.2“ ersetzt durch die Angabe „1.1.4.2.1 c)“.\n11. 5.3.1.1.1.1  Die Angabe „5.3.1.7“ wird ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7“.\n12. 5.3.1.1.1.3  Die Angabe „5.3.1.7.2“ wird ersetzt durch die Angabe „5.3.1.1.7.2“.\n13. 5.3.1.1.2    Im letzten Satz wird die Angabe „MEGC,“ gestrichen.\n14. 5.3.1.1.4    Der dritte Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Wenn das Tankfahrzeug, der Kesselwagen, das Batterie-Fahrzeug, der Batteriewagen oder der auf dem Stra-\nßenfahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter\nbefördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jewei-\nligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten\nanzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen\nsind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden.“\n15. 5.3.1.1.7.2  Das Wort „RADIOAKTIV“ wird ersetzt durch das Wort „RADIOACTIVE“.\n16. 5.3.2.1.2    erhält folgenden Wortlaut:\n„5.3.2.1.2   Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 20 des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen\nbei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen oder Straßenfahrzeugen mit einem oder mehreren\nTanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankabteils\noder jedes Elements von Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen parallel zur Längsachse des Fahrzeugs oder\ndes Wagens orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebe-\nnen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und\nder UN-Nummer versehen sein, die in 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 des ADR für jeden in den Tanks, in\nden Tankabteilen oder in den Elementen eines Batterie-Fahrzeugs oder Batteriewagens beförderten Stoff vorge-\nschrieben sind.“\n17. 5.3.2.1.4    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung“ die Wörter „oder in\ndenen verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und\nohne andere gefährliche Güter“ eingefügt.\nb) Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer\nversehen sein, die in 3.2, Tabelle A, Spalte 20 bzw. Spalte 1 des ADR für jeden im Straßenfahrzeug oder im\nContainer in loser Schüttung beförderten Stoff oder für die unter ausschließlicher Verwendung in dem\nStraßenfahrzeug oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoffe vorgeschrieben sind.“\n18. 5.3.2.2.1    a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens“ und „höchstens“ gestrichen.\nb) Nach dem 1. Satz wird einfügt: „Die orangefarbigen Tafeln dürfen in der Mitte eine waagerechte schwarze\nLinie mit einer Strichbreite von 15 mm aufweisen.“\n19. 5.3.2.2.3    In der Abbildung wird in der vertikalen Maßangabe die Angabe „Min.“ gestrichen.\n20. Nach dem Absatz 5.3.2.2.3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„5.3.2.2.4   Alle in 5.3.2.2 angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.“\n21. 5.3.2.3.1    Die Angabe „im allgemeinen“ wird ersetzt durch die Angabe „im Allgemeinen“.\n22. 5.3.2.3.2    Die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr 72, 723, 73, 74, 75 und 76 werden mit allen Angaben gestrichen.\n23. 5.3.4.4      Nach den Angaben „5.3.1.1.4.1“ und „5.2.1.6.3.2“ wird jeweils eingefügt „des IMDG-Codes“.\n24. 5.4.1.1      erhält folgenden Wortlaut:\n„5.4.1.1     Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versand-\nstücken, in loser Schüttung oder in Tankschiffen\n5.4.1.1.1    Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken in\nloser Schüttung\nDas oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss\n(müssen) folgenden Angaben enthalten:\na) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;\nb) die gemäß 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1),\nergänzt durch die technische Benennung (siehe 3.1.2.8.1.1);\nc) – für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode.\nWenn in 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben\nsind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden;\n– für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse „7“;\n– für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der\nGefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern\nnach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in 3.2 Tabelle A\nSpalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß\nSpalte 3a anzugeben;\n84","d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder\ndie Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß 5.4.1.4.1\nverwendeten Sprachen entsprechen;\nBem. Bei Stoffen der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe 3.3 Sondervorschrift 172 b).\ne) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;\nf) außer für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unter-\nschiedlicher UN-Nummer oder Stoffnummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung\noder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);\nBem. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 des ADR muss für jede Beförderungskategorie die\nGesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.\ng) den Namen und die Anschrift des Absenders;\nh) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);\ni) reserviert\nDie Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt\nwerden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c) oder d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d)\nohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden. Beispie-\nle für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1098 ALLYLALKOHOL 6.1 (3)I“ oder „ALLYLAL-\nKOHOL, 6.1 (3), UN 1098, I“.\nDie für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.\nObwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die\nBeförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für\ndas Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet\nwerden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erfor-\nderlichen Angaben frei gewählt werden.\n5.4.1.1.2 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Tankschiffen\nDas oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende\nAngaben enthalten:\na) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;\nb) die gemäß 3.2 Tabelle C Spalte 2 bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung, und sofern\nzutreffend, ergänzt durch die technische Benennung;\nc) die Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte 5. Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ers-\nten in Klammern anzugeben;\nd) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder\ndie Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß 5.4.1.4.1\nverwendeten Sprachen entsprechen;\ne) die Masse in Tonnen;\nf) den Namen und die Anschrift des Absenders;\ng) den (die) Namen und die Anschrift(en) des (der) Empfänger(s).\nDie Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt\nwerden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne\neingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für\nzugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1230 METHANOL, 3 (6.1) II“ oder „METHANOL,\n3 (6.1), UN 1230, II“.\nDie für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.\nObwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die\nBeförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für\ndas Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet\nwerden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erfor-\nderlichen Angaben frei gewählt werden.\n5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle\nWenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-\nNummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ voranzustellen, sofern die-\nser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z. B. „ABFALL, UN 1230\nMETHANOL 3 (6.1) II“ oder „ABFALL, METHANOL 3 (6.1), UN 1230, II“ oder „ABFALL, UN 1993 ENTZÜND-\nBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3 II“ oder „ABFALL, ENTZÜNDBARER FLÜSSI-\nGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, UN 1993, II“.\n5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter\nBei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenen-\nfalls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.\n5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen\nWenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der\nBeschreibung der Güter hinzuzufügen: „BERGUNGSVERPACKUNG“.\n85","5.4.1.1.6   Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen\n5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7, ein-\nschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern, enthalten,\nmuss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: „LEERE VERPACKUNG“, „LEERES GEFÄSS“, „LEERES\nGROSSPACKMITTEL (IBC)“ bzw. „LEERE GROSSVERPACKUNG ergänzt durch die Angaben gemäß 5.4.1.1.1 c)\nfür das letzte Ladegut, z. B. „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“.\n5.4.1.1.6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter\nanderer Klassen als der Klasse 7 enthalten sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungs-\nraum von mehr als 1 000 Litern muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: „LEERES TANKFAHR-\nZEUG“, „LEERER KESSELWAGEN“, „LEERER ABNEHMBARER TANK“, „LEERES STRASSENFAHRZEUG“,\n„LEERER WAGEN“, „LEERER BATTERIEWAGEN“, „LEERER AUFSETZTANK“, „LEERER ORTSBEWEGLICHER\nTANK“, „LEERER TANKCONTAINER“, „LEERER CONTAINER“, „LEERES BATTERIEFAHRZEUG“, „LEERES\nGEFÄSS“ bzw. „LEERER MEGC“, ergänzt durch den Ausdruck „LETZTES LADEGUT“ und die in 5.4.1.1.1 a)\nbis d) und j) vorgeschriebenen Angaben die Nummer der Klasse für das letzte Ladegut in einer der vorgeschrie-\nbenen Reihenfolgen z. B. „LEERER TANKCONTAINER,“ „LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL,\n6.1 (3), I“ oder „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: ALLYLALKOHOL 6.1 (3), UN 1098, I“.\n5.4.1.1.6.3 Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge,\nungereinigte leere MEGC sowie ungereinigte leere Wagen, ungereinigte leere Fahrzeuge und ungereinigte leere\nContainer nach den Vorschriften in 4.3.2.4.3 des ADR oder RID oder in 7.5.8.1 des ADR der nächsten geeigne-\nten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier\nzusätzlich zu vermerken:\n„BEFÖRDERUNG NACH 4.3.2.4.3 des ADR (oder des RID)“ oder „BEFÖRDERUNG NACH 7.5.8.1 des ADR“.\n5.4.1.1.6.4 Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapie-\nre der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren\noder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:\na) Ladetanknummer;\nb) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;\nc) die Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte 5. Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ers-\nten in Klammern anzugeben und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe nach den Vorschriften in 5.4.1.1.2.\n5.4.1.1.7   Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbe-\nförderung einschließt\nBei Beförderungen gemäß 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH\n1.1.4.2.1“.\n5.4.1.1.8-\n5.4.1.1.12  reserviert\n5.4.1.1.13  Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende\nPrüfung oder Inspektion\nFür Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermer-\nken: „BEFÖRDERUNG NACH 4.1.2.2 des ADR (oder des RID)“.\n5.4.1.1.14  Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen\nWenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur\nvon mindestens 100° C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240° C befördert oder zur\nBeförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur\nbefördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks „GESCHMOLZEN“ oder „ERWÄRMT“ als Teil\nder offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der\nAusdruck „HEISS“ hinzuzufügen.\n5.4.1.1.15  Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden\nWenn der Ausdruck „STABILISIERT“ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch 3.1.2.6)\nund wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle vorgenommen wird, sind die Kontrolltemperatur und\ndie Notfalltemperatur (siehe 2.2.41.1.17) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: „KONTROLLTEMPERA-\nTUR: … °C NOTFALLTEMPERATUR: … °C“.\n5.4.1.1.16  Erforderliche Angaben gemäß 3.3 Sondervorschrift 640\nSofern dies durch 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier „SONDERVOR-\nSCHRIFT 640X“ zu vermerken, wobei „X“ der Großbuchstabe ist, der in 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis\nauf Sondervorschrift 640 erscheint.\n5.4.1.1.17  Sondervorschrift für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 des ADR\nWenn feste Stoffe in Schüttgut-Container gemäß 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier\nanzugeben (siehe Bemerkung am Anfang 6.11.4.6 des ADR) „SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER\nZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ....... ZUGELASSEN“.\n5.4.1.1.18  Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten\n5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.“\n25. 5.4.1.2.1   a) In Buchstabe a erster Anstrich werden die Wörter „für den die Angaben gelten“ durch die Wörter „mit unter-\nschiedlicher UN-Nummer.“ ersetzt.\n86","b) In Buchstabe d werden die Wörter „des Schutzbehälters“ gestrichen und die Wörter „des Schutzabteils“\nersetzt durch die Wörter „des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems“.\nc) In Buchstabe d wird die Angabe „Fußnote 1“ ersetzt durch die Angabe „Fußnote a)“.\nd) Buchstabe g erhält folgenden Wortlaut:\n„g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im\nBeförderungspapier zu vermerken: „KLASSIFIZIERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ...\n(Staat gemäß Sondervorschrift 645 des 3.3.1) ANERKANNT.“\n26. 5.4.1.2.2    In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „4.1.6.5“ durch die Angabe „4.1.6.10 des ADR“ ersetzt.\n27. 5.4.1.2.4    erhält folgenden Wortlaut:\n„5.4.1.2.4   Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2\nBei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: „KÜHLEN AUF\n+ 2° C/+ 4° C“ oder „BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND“ oder „NICHT GEFRIEREN“.“\n28. 5.4.1.2.5    Das Wort „Sondervorschriften“ wird ersetzt durch die Wörter „zusätzliche Vorschriften“.\n29. 5.4.1.2.5.1  erhält folgenden Wortlaut:\n„5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Anga-\nben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß 5.4.1.1.1 a) bis c) vermerkt werden:\na) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine\nBezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;\nb) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um\neinen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt.\nFür die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit\nNebengefahren siehe 3.3, Sondervorschrift 172, letzter Satz;\nc) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entspre-\nchenden SI-Vorsatz (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der\nspaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;\nd) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;\ne) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);\nf) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 des\nADR freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;\ng) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stof-\nfe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster\noder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;\nh) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorge-\nschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umpackung,\nin einem Container, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des\nInhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung, des Containers, des Straßenfahrzeugs oder des\nWagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umpackung,\ndem Container, des Straßenfahrzeugs oder dem Wagen zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförde-\nrungspapiere zur Verfügung gestellt werden;\ni) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, der Vermerk „BEFÖRDERUNG UNTER\nAUSSCHLIEßLICHER VERWENDUNG“;\nj) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung\nals Vielfaches des A2-Wertes.“\n30. 5.4.2        die Fußnote 4) erhält folgenden Wortlaut:\n„4) 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor:\n5.4.2       Container-/Straßenfahrzeugpackzertifikat\n5.4.2.1     Werden gefährliche Güter in einen Container oder auf ein Straßenfahrzeug gepackt oder verladen,\nmüssen die für das Packen des Containers oder Straßenfahrzeugs verantwortlichen Personen ein\n„Container-/Straßenfahrzeugpackzertifikat“ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des\nContainers/Straßenfahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen\ngemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:\n.1 der Container/das Straßenfahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der\nGüter geeignet;\n.2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften, die voneinander getrennt werden\nmüssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Straßenfahrzeug gepackt, es sei\ndenn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDG-Codes) zugelassen;\n.3 alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in\neinwandfreiem Zustand geladen;\n.4 Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde\netwas anderes zugelassen und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforder-\nlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsich-\ntigten Beförderung geeignet zu sein;\n87",".5 in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Straßenfahrzeug verteilt;\n.6 für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das\nStraßenfahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6\n(des IMDG-Codes);\n.7 der Container/das Straßenfahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet,\nmarkiert, gekennzeichnet und plakatiert;\n.8 bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Container/das\nStraßenfahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle wie z. B. am Türende wie folgt beschriftet\noder gekennzeichnet: „DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY\nBEFORE ENTERING“ und\n.9 ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für\njede in den Container/das Straßenfahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.\nBem. Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.\n5.4.2.2    Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Straßenfahrzeugpackzertifi-\nkat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls\nmüssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Angaben in einem einzelnen\nDokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie\nfolgt lauten kann: „Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Straßenfahrzeug\ngemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde“. Diese Erklärung muss mit dem Datum\nversehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt\nwerden.“\n31. 5.4.3.1  a) Der Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:\n„a) – die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes oder der Gruppe von Gütern,\n– die Klasse und\n– die UN-Nummer oder Stoffnummer des Gutes oder bei einer Gruppe von Gütern die UN-Nummern\nder Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten;“.\nb) Der Buchstabe g erhält folgenden Wortlaut:\n„g) sofern zutreffend, die erforderliche Ausrüstung für zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen.“\n32. 5.4.3.8  Der Begriff „LADUNG“ erhält folgenden Wortlaut:\n„– Angabe der\n– offiziellen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes oder die Benennung der Gruppe von Gütern mit\ndenselben Gefahren,\n– der Klasse und\n– der UN-Nummer oder Stoffnummer oder, bei einer Gruppe von Gütern, der UN-Nummern oder Stoffnum-\nmern der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten.\n–   Beschreibung, beschränkt beispielsweise auf den Aggregatzustand, eventuell mit Angabe einer Färbung und\ngegebenenfalls eines Geruchs, um die Erkennung von Leckagen und Undichtheiten zu erleichtern.“\n33. 5.4.4    Unter Punkt 8 des Formulars wird das Wort „zutreffendes“ ersetzt durch das Wort „Zutreffendes“.\n34. 5.5.1    Die Angabe „der Risikogruppen 3 und 4“ wird gestrichen.\n35. 5.5.1.2  erhält folgenden Wortlaut: „5.5.1.2        reserviert“.\n36. 5.5.2.1  a) In Satz 1 wird das Komma nach „5.4.1.1.1“ ersetzt durch das Wort „sowie“.\nb) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ nach dem Wort „Begasung“ ersetzt durch ein Komma.\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungs-/Versandlandes abzufassen und, wenn diese\nSprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.“\n37. 5.5.2.2  erhält folgenden Wortlaut:\n„5.5.2.2 An jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ist an einer für Personen, die versuchen, in\ndas Innere des Straßenfahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks zu gelangen, leicht einsehbaren Stelle ein\nWarnzeichen gemäß 5.5.2.3 anzubringen. Die Angaben auf dem Warnzeichen müssen in einer Sprache abge-\nfasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.“\n38. 5.5.2.3  Vor der Abbildung wird der Satz eingefügt „Warnzeichen für begaste Straßenfahrzeuge, Wagen, Container oder\nTanks“.\n88","VII. Änderungen im Teil 6\n1. Teil 6 erhält folgenden Wortlaut:\n„Teil 6           Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-\ngen) und Tanks\n6.1.1             Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) und Tanks müssen hinsicht-\nlich Bau und Prüfung folgenden Vorschriften des ADR entsprechen:\nKapitel 6.1     Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen;\nKapitel 6.2     Bau- und Prüfvorschriften für Gasgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gas-\npatronen);\nKapitel 6.3     Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2;\nKapitel 6.4     Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7;\nKapitel 6.5     Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC);\nKapitel 6.6     Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen;\nKapitel 6.7     Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und\n„UN“-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);\nKapitel 6.8     Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die\nKennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und\nTankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen\nhergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen\n(MEGC);\nKapitel 6.9     Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prü-\nfung und Kennzeichnung von Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) und\nKapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle;\nKapitel 6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern.\n6.1.2             Ortsbewegliche Tanks dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder gegebenenfalls 6.9 des IMDG-Code\nentsprechen.\n6.1.3             Tankfahrzeuge dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 des IMDG-Code entsprechen.\n6.1.4             Kesselwagen mit festverbundenen oder abnehmbaren Tanks und Batteriewagen müssen den Vorschriften des\nKapitels 6.8 des RID entsprechen.\n6.1.5             Die Aufbauten der Straßenfahrzeuge für lose Schüttung müssen gegebenenfalls den Vorschriften des Ka-\npitels 6.11 oder 9.5 des ADR entsprechen.\n6.1.6             Wenn die Vorschriften nach 7.3.1.1 a) des ADR oder RID zutreffen, müssen die Schüttgut-Container den Vor-\nschriften nach Kapitel 6.11 des ADR oder RID entsprechen.“\nVIII. Änderungen im Teil 7\n1. 7.1.3.8           erhält folgenden Wortlaut: „7.1.3.8        reserviert“.\n2. 7.1.4.1           erhält folgenden Wortlaut:\n„7.1.4.1          Begrenzung der beförderten Mengen\n7.1.4.1.1         Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und\ngekuppelten Fahrzeugen gilt diese Bruttomasse pro Einheit. Die Begrenzung der beförderten Mengen von Stof-\nfen der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nach folgender Tabelle und 7.1.4.1.2, ausgenommen\ndiejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen\nBauvorschriften in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen.\nKlasse 1\nalle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A 90 kg1)\nalle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L 15 000 kg2)\nalle Stoffe der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder L 50 000 kg\nalle Stoffe der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L 300 000 kg3)\nalle Stoffe der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder S 1 100 000 kg\nalle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D 15 000 kg2)\nalle Stoffe der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N 300 000 kg3)\nleere Verpackungen, ungereinigt 1 100 000 kg\nBem.     1)  In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den ein-\nzelnen Partien.\n2)  In mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den\neinzelnen Partien.\n3)  Nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum, ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung\nanerkannt.\n89","Klasse 2\nalle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg\nalle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 3\nalle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg\nandere Güter, insgesamt 300 000 kg\nKlasse 4.1\nUN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232, insgesamt 15 000 kg\nalle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt 120 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 4.2\nalle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A,\nSpalte 5, insgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 4.3\nalle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A,\nSpalte 5, insgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 5.1\nalle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5 insgesamt\n300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 5.2\nUN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112, insgesamt 15 000 kg\nandere Güter, insgesamt 120 000 kg\nKlasse 6.1\nalle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 120 000 kg\nalle Güter mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 7\nUN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333 0 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 8\nalle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4 oder mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A\nSpalte 4 und Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5,\ninsgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nKlasse 9\nAlle Güter mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt 300 000 kg\nandere Güter unbeschränkt\nIn der vorgenannte Tabelle ist:\nT Giftig (Toxic)\nTF Giftig, Brennbar (Toxic, Flammable)\nTC Giftig, Ätzend (Toxic, Corrosive)\nTO Giftig, Oxidierend (Toxic, Oxidizing)\nTFC Giftig, Brennbar, Ätzend (Toxic, Flammable, Corrosive)\nTOC Giftig, Oxidierend, Ätzend (Toxic, Oxidizing, Corrosive)\nD Desensibilisiert explosiv (Desensitized explosiv)\nDT Desensibilisiert explosiv, Giftig (Desensitized explosiv, Toxic)\nF Brennbar (Flammable)\nFC Brennbar, Ätzend (Flammable, Corrosive)\nFT Brennbar, Giftig (Flammable, Toxic)\nFTC Brennbar, Giftig, Ätzend (Flammable, Toxic, Corrosive)\nSR Selbstentzündlich, Selbstzersetzlich (Spontaneous combustion, Self-Reactive)\nST Selbstentzündlich, Giftig (Spontaneous combustion, Toxic)\nWT Reagiert mit Wasser, Giftig (Water reactiv, Toxic)\nWF Reagiert mit Wasser, Brennbar (Water reactiv, Flammable)\nOT Oxidierend, Giftig (Oxidizing, Toxic)\nOF Oxidierend, Brennbar (Oxidizing, Flammable)\n7.1.4.1.2 Auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen pro Einheit sind höchstens 1 100 000 kg\ngefährliche Güter zugelassen.\n90","7.1.4.1.3      Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote nach 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und\nGegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in 7.1.4.1.1\nvorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der\nRangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.\n7.1.4.1.4      Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven\nStoffe nicht bekannt, so gilt für die in 7.1.4.1.1 genannte Masse die Bruttomasse der Ladung.\n7.1.4.1.5      Für die Aktivitätsgrenzen, Gesamttransportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der\nBeförderung von radioaktiven Stoffen siehe 7.1.4.14.7.“\n3. 7.1.4.14.6     Die Angabe „bis 7.1.4.14.6“ wird ersetzt durch die Angabe „bis 7.1.4.14.5“.\n4. 7.1.4.14.7     erhält folgenden Wortlaut:\n„7.1.4.14.7    Handhaben und Stauen der radioaktiven Stoffe\nBem. 1 „Kritische Gruppe“ ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber einer\nvorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist\nund die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der\nvorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.\n2 „Öffentlichkeit“ sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen solche,\ndie aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.\n3 „Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeit-\ngeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten\nübernommen haben.\n7.1.4.14.7.1 Trennung\n7.1.4.14.7.1.1 Versandstücke, Umpackungen, Container, MEGC, Straßenfahrzeuge, Wagen und Tankcontainer sind während\nder Beförderung getrennt zu halten:\na) von Bereichen, zu denen andere als die in Buchstabe c genannten Personen regelmäßigen Zugang haben\n(i) gemäß Tabelle A oder\n(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der\nkritischen Gruppe unter Berücksichtigung der Exposition, die von allen anderen relevanten kontrollierba-\nren Quellen und Praktiken erwartet werden, weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten\nund\nb) von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken gemäß Tabelle B\nBem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,\nund müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.\nund\nc) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen\n(i) gemäß Tabelle A oder\n(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten\nweniger als 5 mSv pro Jahr erhalten.\nBem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen\nfür Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.\nund\nd) von anderen gefährlichen Gütern gemäß 7.1.4.3.3, 7.1.3.3.5 und 7.1.4.3.6.\nBem. Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die\nverschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene\nArten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen\nTransportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert\nwerden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur\ndann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.\nTabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen\nDauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)\nSumme der\nBereiche, zu denen die\nTransportkennzahlen nicht\nÖffentlichkeit keinen            regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche\ngrößer als\nregelmäßigen Zugang hat\n50                   250                  50                  250\nMindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist\n2                       1                     3                    0,5                  1\n4                       1,5                   4                    0,5                  1,5\n8                       2,5                   6                    1,0                  2,5\n12                       3                     7,5                  1,0                  3\n20                       4                     9,5                  1,5                  4\n30                       5                    12                    2                    5\n40                       5,5                  13,5                  2,5                  5,5\n50                       6,5                  15,5                  3                    6,5\n91","7.1.4.14.7.1.2 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten\nAbteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit\neiner Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind.\n7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Fahr- und Begleitpersonal sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umpackungen oder Container\nmit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.\n7.1.4.14.7.1.4 Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten Filmen ausreichend zu trennen. Als Grundlage für die Bestimmung\nder Trennungsabstände für diesen Zweck gilt, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beför-\nderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung zu beschränken ist (siehe Tabelle B).\nTabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Ver-\nsandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ oder Postsäcken\nGesamtzahl der\nVersandstücke nicht                                        Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden\nSumme der\nmehr als\nTransportkennzahlen\nKategorie               nicht größer als         1       2      4     10     24       48     120    240\nGELB-III      GELB-II                                                 Mindestabstand in Metern\n0,2              0,5    0,5     0,5    0,5      1       1       2      3\n0,5              0,5    0,5     0,5    1        1       2       3      5\n1                   1                0,5    0,5     1      1        2       3       5      7\n2                   2                0,5    1       1      1,5      3       4       7      9\n4                   4                1      1       1,5    3        4       6       9     13\n8                   8                1      1,5     2      4        6       8      13     18\n1            10                 10                 1      2       3      4        7       9      14     20\n2            20                 20                 1,5    3       4      6        9      13      20     30\n3            30                 30                 2      3       5      7       11      16      25     35\n4            40                 40                 3      4       5      8       13      18      30     40\n5            50                 50                 3      4       6      9       14      20      32     45\n7.1.4.14.7.2   Aktivitätsgrenze\nDie Gesamtaktivität darf in einem Laderaum oder einer Abteilung des Schiffes oder in einem anderen Transport-\nmittel zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1),\nTyp 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.\nTabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Transportmittel für LSA und SCO-Gegenständen in Industrieversand-\nstücken oder unverpackt\nAktivitätsgrenzwerte für\nArt des Stoffes                  Aktivitätsgrenzwerte für andere\neinen Laderaum oder\noder Gegenstandes                     Transportmittel als Schiffe\neine Abteilung des Schiffes\nLSA-I                                  unbegrenzt                           unbegrenzt\nLSA-II und LSA-III                           unbegrenzt                             100 A2\nnicht brennbare feste Stoffe\nLSA-II und LSA-III                              100 A2                               10 A2\nbrennbare feste Stoffe und alle\nflüssigen Stoffe und Gase\nSCO                                      100 A2                               10 A2\n7.1.4.14.7.3   Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung\n7.1.4.14.7.3.1 Die Sendungen sind sicher zu verstauen.\n7.1.4.14.7.3.2 Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die\nGüter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung\nmit Gütern der Klasse 7 ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert\nwerden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes\nbestimmt.\n7.1.4.14.7.3.3 Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umpa-\nckungen und Containern anzuwenden:\na) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist die Gesamtzahl von Versandstücken,\nUmpackungen und Containern in einem Straßenfahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transport-\nkennzahlen im Straßenfahrzeug die in Tabelle D aufgeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit\nradioaktiven Stoffen geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I gibt es keine Begrenzung der Summe\nder Transportkennzahlen.\n92","b) Bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der\nTransportkennzahlen in einem Straßenfahrzeug.\nc) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Straßenfahrzeugs\nan keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausge-\nnommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung\ndes Schiffes in 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind.\nd) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Straßenfahrzeug darf die in\nTabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.\nTabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container, Straßenfahrzeug oder Wagen, die nicht\nunter ausschließlicher Verwendung stehen\nArt des Containers,                       Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen\nStraßenfahrzeugs oder Wagens                      in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen\nKleincontainer                                                   50\nGroßcontainer                                                    50\nStraßenfahrzeug oder Wagen                                               50\nTabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container, Straßenfahrzeug oder\nWagen mit spaltbaren Stoffen\nGrenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen\nArt des Containers,                         in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen\nStraßenfahrzeugs oder Wagens                nicht unter ausschließlicher             unter ausschließlicher\nVerwendung                            Verwendung\nKleincontainer                                   50                            nicht zutreffend\nGroßcontainer                                    50                                  100\nStraßenfahrzeug oder Wagen                              50                                  100\n7.1.4.14.7.3.4 Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit\neiner höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert\nwerden.\n7.1.4.14.7.3.5 Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte\nnicht überschreiten:\na) 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h nur\nüberschreiten, wenn\n(i)     während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird\nund\n(ii)    Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, dass\nderen Lage im Schiff während der Routinebeförderung unverändert bleibt und\n(iii)   während der Beförderung keine Be- oder Entladung in dem Laderaum, in dem die Güter befördert\nwerden, vorgenommen werden;\nb) 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder des Wagens einschließlich der Dach-\nund Bodenflächen oder bei einem offenen Straßenfahrzeug oder Wagen an keinem Punkt, der sich auf den\nvon den äußeren Kanten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen, der Ober-\nfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder Wagens befindet und\nc) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflächen\ndes Straßenfahrzeugs oder Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Straßenfahr-\nzeug oder Wagen befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den durch die äußeren Kan-\nten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen.\n7.1.4.14.7.3.6 Die Anzahl der während der Beförderung gleichzeitig im Laderaum abgestellten Versandstücke, Umpackungen\nund Container mit Gütern der Klasse 7 ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheits-\nkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen und Container den Wert 50 nicht\nüberschreitet. Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container müssen so gelagert werden, dass\nvon anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container ein Mindestabstand von 6,00 m\neingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR\ngenutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Ver-\nwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender\ngetroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.\n7.1.4.14.7.3.7 Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 mSv/h dürfen, außer wenn\nsie in oder auf einem Straßenfahrzeug oder Wagen unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, mit\neinem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.\n93","7.1.4.14.7.3.8 Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das aufgrund seiner Konstruktion oder aufgrund von\nVerträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Anforderungen des\n7.1.4.14.7.3.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:\na) Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates\ndes Schiffes und, auf Verlangen, von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt sein;\nb) für die gesamte Reiseroute muss im Voraus ein Stauungsplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in\nden Anlaufhäfen enthält und\nc) die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die für\ndie Beförderung radioaktiver Stoffe qualifiziert sind.\n7.1.4.14.7.4   Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung\n7.1.4.14.7.4.1 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem\nLagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicher-\nheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen\nderartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird.\n7.1.4.14.7.4.2 Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Straßenfahrzeug oder Container in Überein-\nstimmung mit Tabelle D größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Ver-\nsandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Straßenfahrzeugen mit radio-\naktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen\nkann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusam-\nmen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkeh-\nrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vor-\nschriften untersagt ist.\n7.1.4.14.7.5   Beschädigte oder undichte Versandstücke kontaminierte Verpackungen\n7.1.4.14.7.5.1 Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschä-\ndigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kon-\ntamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so\nschnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Straßen-\nfahrzeug, den Wagen, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle ande-\nren mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum\nund der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätz-\nliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und\nzu verringern.\n7.1.4.14.7.5.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedin-\ngungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlager-\nplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instand gesetzt und dekontami-\nniert worden sind.\n7.1.4.14.7.5.3 Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Straßenfahrzeuge, Wagen, Schiffe und Ausrüs-\ntungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet\nsich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe beför-\ndert werden.\n7.1.4.14.7.5.4 Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüstungen oder Teile\ndavon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenz-\nwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen,\nso schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet\nwerden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte\nüberschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende Dosisleis-\ntung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µSv/h ist.\n7.1.4.14.7.5.5 Für die Anwendung von 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination folgende Grenzwerte nicht\nüberschreiten:\n– 4 Bq/cm2 für Beta und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität;\n– 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.\nDiese Grenzwerte sind Mittelwerte für jeweils jede Fläche von 300 m2 eines jeden Teils der Fläche.\n7.1.4.14.7.5.6 Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Schif-\nfe sind von den Vorschriften nach 7.1.4.14.7.5.5 nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenom-\nmen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.\n7.1.4.14.7.6   Beschränkung des Wärmeeffekts\n7.1.4.14.7.6.1 Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)- Versandstückes im\nSchatten 50° C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit mög-\nlich, ist die Außenflächentemperatur auf 85° C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die\nzum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrun-\ngen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.\n7.1.4.14.7.6.2 Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 überstei-\ngen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zustän-\ndigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.\n94","7.1.4.14.7.7  Sonstige Vorschriften ist weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar oder bei Unzustellbarkeit der\nSendung, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten\nund um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.“\n5. 7.1.4.15      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.1.4.15     Maßnahmen nach dem Löschen\n7.1.4.15.1    Nach dem Löschen von gefährlichen Gütern müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt wer-\nden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen\nGut besteht wie die vorhergehende.\n7.1.4.15.2    Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch 7.1.4.14.7.5.“\n6. 7.1.4.16      a) Nach dem Wort „Tankfahrzeugen“ wird das Wort „Kesselwagen“ eingefügt.\nb) Nach der Angabe „MEGC“ wird die Angabe „ortsbeweglichen Tanks“ eingefügt.\n7. Die Nummern 7.1.4.17 bis 7.1.4.30 mit allen Angaben werden ersetzt durch die Angabe „7.1.4.17-“.\n8. 7.1.6.13      Nach der Angabe „LO04“ wird angefügt „LO05: Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass\nsich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.“\n9. Nach Nummer 7.2.3.7 wird eingefügt:\n„7.2.3.7.0    Das Entgasen entladener oder leerer Ladetanks in die Atmosphäre ist unter den nachfolgenden Bedingungen\nnur dann gestattet, wenn es auf Grund anderer internationaler oder nationaler Rechtsvorschriften nicht verboten\nist.“\n10. 7.2.3.8       erhält folgenden Wortlaut: „7.2.3.8           reserviert“.\n11. 7.2.3.15      a) In beiden Anstrichen wird das Wort „Gütern“ jeweils ersetzt durch das Wort „Stoffen“.\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\n„Bei der Beförderung von Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte 6 ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7\nein Ladetanktyp 1 vorgeschrieben ist, genügt bei der Beförderung in einem Typ G eine Bescheinigung nach\n8.2.1.5.“\n12. 7.2.3.25.3    2. Anstrich, vor dem Wort „Aufstellungsräume(n)“ werden jeweils die Wörter „Wallgängen, Doppelböden und“\neingefügt.\n13. Nach der Angabe „7.2.3.26-“ wird die Angabe „7.2.3.27       reserviert“ eingefügt.\n14. 7.2.3.28      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.3.28     Kühlanlage\nBei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, in\nder die höchstzulässige Ladetemperatur im Verhältnis mit der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage und der Aus-\nführung der Isolierung der Ladetanks enthalten ist.“\n15. Die Nummern 7.2.3.71 bis 7.2.3.72 werden mit allen Angaben gestrichen.\n16. 7.2.4.12      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.4.12     Reiseregistrierung\nIn der Reiseregistrierung nach 8.1.11 müssen unverzüglich mindestens folgende Angaben erfasst werden:\nLaden:      Ort und Ladestelle, Datum, und Zeit, UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Bezeichnung des Stof-\nfes einschließlich der Klasse und soweit vorhanden die Verpackungsgruppe;\nLöschen: Ort und Löschstelle, Datum und Zeit;\nEntgasen von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff: Ort und Anlage oder Entgasungsstrecke, Datum und Zeit.\nDiese Angaben müssen für jeden Ladetank vorhanden sein.“\n17. An 7.2.4.13.1 wird folgender Absatz angefügt:\n„Wenn das Schiff mit Lade- oder Löschleitungen unter Deck ausgerüstet ist, die durch die Ladetanks geführt\nwerden, dürfen Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können, nicht zusammen geladen oder befördert\nwerden.“\n18. 7.2.4.16.8    a) Im 1. Absatz werden nach dem Wort „Schutzausrüstung“ die Buchstaben „PP“ eingefügt.\nb) Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen, eine Probeentnahme,\neine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die\nin 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP tragen, wenn diese in 3.2 Tabelle C Spalte 18 gefordert wird; sie\nmüssen zusätzlich die Schutzausrüstung A tragen, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 18 ein Toximeter (TOX) gefor-\ndert wird.“\n19. 7.2.4.18.2    wird mit allen Angaben gestrichen.\n20. Nummer 7.2.4.18.3 wird Nummer 7.2.4.18.2.\n21. Nummer 7.2.4.18.4 wird Nummer 7.2.4.18.3.\n22. Nach Nummer 7.2.4.18.3 wird eingefügt:\n„7.2.4.18.4   Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbaren Ladungen muss so durchgeführt werden, dass die elektro-\nstatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.“\n95","23. Nach Nummer 7.2.4.51.2 wird eingefügt:\n„7.2.4.51.3 Kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen müssen vor dem Anlegen abgeschaltet werden und dürfen\nfrühestens nach dem Ablegen wieder eingeschaltet werden.“\nIX. Änderungen im Teil 8\n1. 8.1.2.1     Nach Buchstabe h wird eingefügt:\n„i) die in 1.8.1.2 genannte Kontrollliste oder die von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausge-\nstellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle. Diese Liste oder Bescheinigung muss an Bord auf-\nbewahrt werden;\nj) bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in 7.2.3.28 geforderte Instruktion;\nk) die in 9.3.1.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage.“\n2. 8.1.2.3     erhält folgenden Wortlaut:\n„8.1.2.3    Außer den nach 8.1.2.1 erforderlichen Urkunden müssen an Bord von Tankschiffen folgende Urkunden zusätz-\nlich an Bord mitgeführt werden:\na) das in 7.2.4.11 vorgeschriebene Ladungsbuch;\nb) die in 7.2.3.15 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR;\nc) bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe 9.3.1.15 oder 9.3.2.15) entsprechen müssen,\n– ein Lecksicherheitsplan;\n– die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in\neiner für den Schiffsführer verständlichen Form;\nd) die in 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen;\ne) das in 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 vorgeschriebene Klassezeugnis;\nf) die in 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 vorgeschriebene Bescheinigung über die Gasspüranlagen;\ng) die in 7.2.2.8.3 vorgeschriebene Bescheinigung über zugelassene Stoffe;\nh) die in 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;\ni) die in 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;\nj) die in 8.6.4.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung des Nachlenzsystems;\nk) die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt M 0° C;\nl) die in 8.1.6.5 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Über- und Unterdruckventile;\nm) die Reiseregistrierung nach 8.1.11.“\n3. 8.1.5.1     Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:\n„Sofern dies in 3.2, Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an Bord sein.“\n4. 8.1.5.2     erhält folgenden Wortlaut:\n„8.1.5.2    Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen zusätzlich geforderten Materialien und die Schutzausrüstung\nmüssen vom Verlader oder vom Befüller von Ladetanks oder Laderäumen mitgegeben werden.\nDiese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn in einer Transportkette gemäß 1.1.4.2.2 die schriftlichen Weisungen\nder Straßenbeförderung bzw. die Kopien der zutreffenden EmS gemäß IMDG-Code verwendet werden dürfen\nund die erforderlichen Materialien und/oder zusätzliche Schutzausrüstung sich spezifisch auf eine andere Trans-\nportart als die über den Wasserweg beziehen.“\n5. 8.1.6.2     erhält folgenden Wortlaut:\n„8.1.6.2    Die für das Laden und Löschen, die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und die Abgabe von Ladungsresten\nbenutzten Schläuche und Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115: 1999 (Gummi- und Kunststoffschläuche)\noder EN 13765: 2003 (Thermoplastische, mehrlagige, nicht vulkanisierte Schläuche und Schlauchleitungen)\noder EN ISO 10380: 2003 (gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen\ninnerhalb eines Jahres entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von\nder zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle 6 der EN 12115: 1999 oder Tabelle K.1 der\nEN 13765: 2003 oder Absatz 7 der EN ISO 10380: 2003 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung\nmuss sich an Bord befinden.“\n6. 8.1.6.5     a) Nach der Angabe „9.3.2.22“ wird das Wort „und“ ersetzt durch die Angabe „ , 9.3.2.26.4“.\nb) Nach der Angabe „9.3.3.22“ wird die Angabe „und 9.3.3.26.4“ eingefügt.\n7. 8.1.6.6     erhält folgenden Wortlaut:\n„8.1.6.6    Wenn ein Nachlenzsystem nach 9.3.2.25.10 oder 9.3.3.25.10 zertifiziert werden soll, muss es vor der ersten\nInbetriebnahme oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Die Prüfung und die Bestim-\nmung der Restmengen erfolgen gemäß 8.6.4.2. Die Bescheinigung über diese Prüfung nach 8.6.4.3 muss sich\nan Bord befinden.“\n8. 8.1.7       Nach den Wörtern „bescheinigte Sicherheit“ wird die Angabe „sowie die Übereinstimmung der nach 9.3.1.50.1,\n9.3.2.50.1 oder 9.3.3.50.1 geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord“ eingefügt.\n96","9. Nach Nummer 8.1.10 wird angefügt:\n„8.1.11     Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Reise-\nregistrierung an Bord mitführen. Die Reiseregistrierung kann auch aus anderen Dokumenten bestehen, aus\ndenen die erforderlichen Angaben hervorgehen. Diese Reiseregistrierung oder diese anderen Dokumente müs-\nsen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden.“\n10. 8.2.1.8     Im ersten Anstrich wird das Wort „Themen“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsziele“.\n11. 8.2.2.2     a) Die Angabe „8.2.2.1.3“ wird ersetzt durch die Angabe „8.2.2.3.1.3“.\nb) Die Angabe „8.2.2.3.3.1“ wird ersetzt durch die Angabe „8.2.2.3.1.1“.\n12. 8.2.2.3.1   a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe.“\nb) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,\nfür die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“\nc) Die 15. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der\nBeförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“\n13. 8.2.2.3.2   a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe.“\nb) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,\nfür die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“\nc) Die 15. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der\nBeförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist.“\n14. 8.2.2.3.3   a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für\ndie ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem\nTankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7 ein Ladetanktyp 1\nvorgeschrieben ist.“\nb) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,\nfür die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.“\n15. 8.2.2.3.4   a) Die 5. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für\ndie ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem\nTankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7 ein Ladetanktyp 1\nvorgeschrieben ist.“\nb) Die 3. Zeile „Voraussetzung“ erhält folgenden Wortlaut: „Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tank-\nschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Gas.“\nc) Die 10. Zeile „Befugnis“ erhält folgenden Wortlaut: „Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen,\nfür die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.“\nd) Die 8. Zeile „Voraussetzung“ erhält folgenden Wortlaut: „Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tank-\nschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Chemie.“\n16. 8.2.2.5     Der 5. Absatz wird gestrichen.\n17. 8.2.2.7.1.3 Im 2. Satz wird das Wort „gestellten“ ersetzt durch die Wörter „zu stellenden“.\n18. 8.2.2.7.2.1 Der letzte Satz wird gestrichen.\n19. 8.2.2.7.2.3 Im 2. Satz wird das Wort „gestellten“ ersetzt durch die Wörter „zu stellenden“.\n20. 8.3.1.2     Die Angabe „8.1.1 b)“ wird ersetzt durch die Angabe „8.3.1.1.b)“.\n21. Nach Nummer 8.3.1.2 wird eingefügt:\n„8.3.1.3    Wenn das Schiff gemäß 3.2 Tabelle C Spalte 19 eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lich-\ntern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.“\n22. 8.3.5       erhält folgenden Wortlaut:\n„8.3.5      Gefahren bei Arbeiten an Bord\nEs ist verboten,\n– an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor\nund dahinter und\n– an Bord von Tankschiffen\nArbeiten durchzuführen, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Aus-\nführung Funken entstehen können.\nDies gilt nicht:\n– wenn für Trockengüterschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbe-\nscheinigung für den geschützten Bereich vorliegt;\n– wenn für Tankschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheini-\ngung für das Schiff vorliegt;\n– für Festmacharbeiten.\nAuf Tankschiffen dürfen diese Arbeiten ohne Genehmigung vorgenommen werden in Betriebsräumen außerhalb\ndes Bereichs der Ladung, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht\nbeladen, gelöscht oder entgast wird.\n97","Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich\nFunkenbildung gleichwertigen Materialien ist zugelassen.“\nX. Änderungen im Teil 9\n1. 9.1.0.40.1    1. Anstrich der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Diese Pumpe sowie deren Antrieb und elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;“.\n2. 9.1.0.52.3    erhält folgenden Wortlaut:\n„9.1.0.52.3   Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des\nSignalmastes oder des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpum-\npen, Containern und Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest\nmontiert sein.“\n3. Nach Nummer 9.1.0.52.3 wird eingefügt:\n„9.1.0.52.4   Akkumulatoren müssen außerhalb des geschützten Bereichs untergebracht sein.“\n4. 9.1.0.56.3    Die Angabe „245 I E C-66“ wird ersetzt durch die Angabe „Publikation IEC-60- 245-4 (1994)“.\n5. 9.1.0.56.3    Im letzten Satz wird das Wort „unbeabsichtigte“ gestrichen.\n6. 9.3.1.10.2    Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten\nmindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss\nmindestens 0,50 m über Deck betragen.“\n7. Die Nummer 9.3.1.10.3 wird Nummer 9.3.1.10.4.\n8. Nach Nummer 9.3.1.10.2 wird eingefügt:\n„9.3.1.10.3   Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens\n0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter\nDeck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-\nböden.“\n9. 9.3.1.12.3    Im 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.\n10. 9.3.1.12.5    Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden ersetzt durch die Wörter „im Bereich der Ladung“.\n11. Nach 9.3.1.17.7 wird eingefügt:\n„9.3.1.18     Inertgasanlage\nWenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage\nausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-\ntisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank\nnicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils\nmuss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen\noder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-\nde Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-\nrende Räumen müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen\nzur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim\nUnterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum\neinen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss\nder Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“\n12. 9.3.1.21.1    In Buchstabe g wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.\n13. 9.3.1.21.3    erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.21.3   Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-\ntank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät\nkenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-\nnen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck\nmuss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen statt-\nfinden können.“\n14. 9.3.1.21.7    Die letzten drei Sätze werden gestrichen.\n15. 9.3.1.21.8    erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.21.8   Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die\nLadepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-\ntischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.1.21.1 d) und der Einrichtungen zum\nMessen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-\nnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“\n16. Nummer 9.3.1.21.9 wird mit allen Angaben gestrichen.\n17. Nummer 9.3.1.21.10 wird Nummer 9.3.1.21.9.\n98","18. Nach Nummer 9.3.1.21.9 wird eingefügt:\n„9.3.1.21.10 Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung von der\nAusführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müs-\nsen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa über dem höchstberechneten\nDruck nach 9.3.1.27 liegen.“\n19. 9.3.1.22.1   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.22.1  a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.\nb) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 müssen sich mindestens 0,50 m über Deck\nbefinden.“\n20. Nach Nummer 9.3.1.22.4 wird eingefügt:\n„9.3.1.22.5  Jeder Ladetank, in dem Stoffe in gekühlter Form befördert werden, muss mit einer Sicherheitseinrichtung verse-\nhen sein, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindert.“\n21. 9.3.1.23.1   Der 2. Absatz wird gestrichen.\n22. 9.3.1.24     erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.24    Druck- und Temperaturregelung der Ladung\n9.3.1.24.1   Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den höchsten Entwurfswer-\nten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck unterhalb des maximal zulässigen\nÖffnungsdrucks der Sicherheitsventile durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gehalten werden:\na) Ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt.\nb) Ein System, welches eine Erwärmung und Druckerhöhung der Ladung zulässt. Die Isolierung und der Ent-\nwurfsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine angemessene Sicherheit im Hinblick auf Betriebsdauer\nund Betriebstemperatur gewährleisten. Das System muss in jedem Einzelfall von einer anerkannten Klassifi-\nkationsgesellschaft zugelassen sein und für eine Mindestzeit von dreimal der Betriebsdauer die Sicherheit\ngewährleisten.\nc) Andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme.\n9.3.1.24.2   Die nach 9.3.1.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der anerkannten Klassifika-\ntionsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Konstruktionswerkstoffe müssen für die zu beför-\ndernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Entwurfswerte der Umgebungstemperatur\nfolgende Werte anzusetzen:\nLufttemperatur : + 30° C,\nWassertemperatur : + 20° C.\n9.3.1.24.3   Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Umgebungstemperatu-\nren standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird\nin 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 37 angegeben.“\n23. 9.3.1.25.7   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.25.7  Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang der Löschpumpe mit Einrichtungen zum Messen des Drucks\nversehen sein. Die gemessenen Werte müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Eigengaslöschanlage aus\nabgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich\ngemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“\n24. 9.3.1.27     erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.1.27    Kühlanlage\n9.3.1.27.1   Eine Kühlanlage nach 9.3.1.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die die Ladung auf dem\nerforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den höchsten Entwurfswerten der Umgebungstem-\nperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung ent-\nsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, muss eine Reser-\nveeinheit (oder Einheiten) vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzelein-\nheit hat. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen\nnotwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermögli-\nchen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgese-\nhene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung\nausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich. Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör\nmüssen so isoliert sein, dass beim Ausfall der ganzen Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden\nlang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.\n9.3.1.27.2   Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen Phase der\nLadung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der\nGasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.\n9.3.1.27.3   Werden zwei oder mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können, gleich-\nzeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermi-\nschen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart getrennte, aber vollständige\nKühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß 9.3.1.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indi-\nrektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebs-\nbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen\nangeordnet zu werden.\n99","9.3.1.27.4   Sind zwei oder mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so\ndass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu ach-\nten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.\n9.3.1.27.5   Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe\noder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müs-\nsen mindestens zwei Wassersaugleitungen haben, von denen eine zum Steuerbord, die andere zum Backbord-\nseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann\neine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen\nwichtigen Betrieb zuwiderläuft.\n9.3.1.27.6   Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:\na) Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder\nzugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies\nwird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 35 angegeben.\nb) Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder verflüssigt\nwird, ohne verdichtet zu werden.\nc) Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-/Kältemittelwärmetau-\nscher verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2\nTabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 36\nangegeben.\n9.3.1.27.7   Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in Berührung\nkommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank oder durch\nKühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.\n9.3.1.27.8   Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebsraum die Anfor-\nderungen nach 9.3.1.17.6 erfüllen.\n9.3.1.27.9   Für alle Ladungseinrichtungen muss der Wärmeübergangswert durch Berechnung nachgewiesen sein. Die\nBerechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen. Dieser Versuch ist nach\nden Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen.\n9.3.1.27.10  Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung einer anerkann-\nten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach 9.3.1.24.1\nbis 9.3.1.24.3, 9.3.1.27.1 und 9.3.1.27.9 erfüllt sind.“\n25. 9.3.1.40.1   1. Anstrich: im 2. Satz werden nach dem Wort „Pumpen“ die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen An-\nlagen.“ eingefügt.\n26. 9.3.1.51.1   Vor dem 1. Anstrich wird eingefügt:\n„– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“.\n27. 9.3.1.52.3   Buchstabe b nach dem 2. Anstrich wird eingefügt:\n„– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus;“.\n28. 9.3.1.56.5   Die Angabe „245 I E C-66“ wird ersetzt durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“.\n29. 9.3.2.10.2   Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten\nmindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss\nmindestens 0,50 m über Deck betragen.“\n30. Nummer 9.3.2.10.3 wird Nummer 9.3.2.10.4.\n31. Nach Nummer 9.3.2.10.2 wird eingefügt:\n„9.3.2.10.3  Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens\n0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter\nDeck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-\nböden.“\n32. 9.3.2.11.4   Der vorletzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Im Schott zwischen Ladetanks dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in\ndem Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperrarmatur versehen ist.“\n33. 9.3.2.12.3   Im 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.\n34. 9.3.2.12.5   Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden durch die Wörter „im Bereich der Ladung“ ersetzt.\n35. 9.3.2.12.7   Die Angabe „9.3.2.26.3“ wird durch die Angabe „9.3.2.26.4“ ersetzt.\n36. 9.3.2.18     erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.2.18    Inertgasanlage\nWenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage\nausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-\n100","tisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank\nnicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils\nmuss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen\noder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-\nde Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-\nrenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen\nzur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim\nUnterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum\neinen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss\nder Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“\n37. 9.3.2.20.1   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.2.20.1  Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß 9.3.2.11.6 eingerichteten Betriebsraum\nverbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm mit dem Wallgang verbunden,\ngenügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist. Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit\nangebracht sein, um von Deck aus feststellen zu können, ob der Kofferdamm leer ist.“\n38. 9.3.2.21.1   In Buchstabe g wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.\n39. 9.3.2.21.3   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.2.21.3  Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-\ntank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät\nkenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-\nnen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung der\nBerieselungsanlage. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht\nsein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“\n40. 9.3.2.21.7   Die drei letzten Sätze werden gestrichen.\n41. 9.3.2.21.8   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.2.21.8  Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die\nLadepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-\ntischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.2.21.1 d) und der Einrichtungen zum\nMessen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-\nnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“\n42. Nummer 9.3.2.21.9 bis Nummer 9.3.2.21.11 werden mit allen Angaben gestrichen.\n43. Nummer 9.3.2.21.12 wird Nummer 9.3.2.21.9.\n44. 9.3.2.22.2   Die Angabe „9.3.2.23.1“ wird durch die Angabe „9.3.2.23.2“ ersetzt.\n45. 9.3.2.25.7   erhält folgenden Wortlaut:\n„Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen\nmuss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“\n46. 9.3.2.35.1   Im 2. Anstrich werden nach dem Wort „Kofferdämme“ die Wörter „ , Wallgänge, Doppelböden“ eingefügt.\n47. 9.3.2.40.1   1. Anstrich 2. Satz: nach dem Wort „Pumpen“ werden die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen An-\nlagen“ eingefügt.\n48. 9.3.2.51.1   Vor dem 1. Anstrich wird die Angabe „– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“ eingefügt.\n49. 9.3.2.52.3   Buchstabe b nach dem 2. Anstrich wird die Angabe „– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in\nden Wohnungen und im Steuerhaus“ eingefügt.\n50. 9.3.2.56.5   Die Angabe „245 I E C-66“ wird durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“ ersetzt.\n51. 9.3.3.10.2   Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten\nmindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss\nmindestens 0,50 m über Deck betragen.“\n52. Nummer 9.3.3.10.4 wird Nummer 9.3.3.10.5.\n53. Nummer 9.3.3.10.3 wird Nummer 9.3.3.10.4.\n54. Nach Nummer 9.3.3.10.2 wird eingefügt:\n„9.3.3.10.3  Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens\n0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter\nDeck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppel-\nböden.“\n55. 9.3.3.11.4   Der letzte Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie\nden in 9.3.3.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Im Schott zwischen Ladetanks dürfen Durchführungen\nvorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in dem Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperr-\narmatur versehen ist. Diese Leitungen müssen mindestens 0,60 m über den Boden angeordnet sein. Diese\nAbsperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.“\n56. 9.3.3.12.3   Vom 1. Absatz wird der letzte Satz gestrichen.\n101","57. 9.3.3.12.5   Die Wörter „mit denen Ladetanks entgast werden“ werden durch die Wörter „im Bereich der Ladung“ ersetzt.\n58. 9.3.3.12.7   Die Angabe „9.3.3.26.3“ wird durch die Angabe „9.3.3.26.4“ ersetzt.\n59. 9.3.3.18     erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.3.18    Inertgasanlage\nWenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage\nausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu iner-\ntisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank\nnicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils\nmuss 3,5 kPa betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen\noder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichen-\nde Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisie-\nrenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels und mit Kontrolleinrichtungen\nzur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim\nUnterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum\neinen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss\nder Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.“\n60. 9.3.3.20.1   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.3.20.1  Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem nach 9.3.3.11.6 eingerichteten Betriebsraum ver-\nbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm mit dem Wallgang verbunden,\ngenügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist. Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit\nangebracht sein, um von Deck aus feststellen zu können, ob der Kofferdamm leer ist.“\n61. 9.3.3.21.1   In Buchstabe g) wird das Wort „verschließbaren“ gestrichen.\n62. 9.3.3.21.3   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.3.21.3  Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Lade-\ntank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät\nkenntlich gemacht sein. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden kön-\nnen, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung der\nBerieselungsanlage. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht\nsein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“\n63. 9.3.3.21.5   Der Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:\n„c) Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabe-\neinrichtung versehen sein, die mit dem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827\n(1996) kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden\nkann, verfügen. Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsiche-\nrungsystems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung\nsind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.\nStromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer\nFunktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektri-\nschen Signal geschlossen werden können.\nDie Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“\n64. 9.3.3.21.7   Die letzten drei Sätze werden gestrichen.\n65. 9.3.3.21.8   erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.3.21.8  Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die\nLadepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akus-\ntischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum\nMessen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahr-\nnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.“\n66. Nummer 9.3.3.21.9 bis Nummer 9.3.3.21.12 wird mit allen Angaben gestrichen.\n67. 9.3.3.21.13  erhält folgenden Wortlaut:\n„9.3.3.21.9  9.3.3.21.1 e), 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlag-\nsicherung und Typ N offen.\n9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.\nAuf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht erforderlich.\n9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote.\n9.3.3.21.5 a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.“\n68. 9.3.3.22.2   Die Angabe „9.3.3.23.1“ wird durch die Angabe „9.3.3.23.2“ ersetzt.\n69. 9.3.3.25.7   erhält folgenden Wortlaut:\n„Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen\nmuss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.“\n70. 9.3.3.25.12  Nach der Angabe „9.3.3.25.2“ wird die Angabe „a) letzter Absatz und“ eingefügt.\n102","71. 9.3.3.35.1 Im 2. Anstrich wird nach dem Wort „Kofferdämme“ die Wörter „ , Wallgänge, Doppelböden“ eingefügt.\n72. 9.3.3.40.1 1. Anstrich: im 2. Satz werden nach dem Wort „Pumpen“ die Wörter „sowie deren Antrieb und elektrischen Anla-\ngen“ eingefügt.\n73. 9.3.3.51.1 Vor dem 1. Anstrich wird die Angabe „– kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;“ eingefügt.\n74. 9.3.3.52.3 In Buchstabe b wird nach dem 2. Anstrich eingefügt:\n„– tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus“.\n75. 9.3.3.56.5 Die Angabe „245 I E C-66“ wird durch die Angabe „Publikation IEC-60 245-4 (1994)“ ersetzt.\n103",""]}