{"id":"bgbl2-2006-19-5","kind":"bgbl2","year":2006,"number":19,"date":"2006-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/19#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_19.pdf#page=30","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ghanaischen Vereinbarung über den Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals für den Fall der jeweils auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert von der Regierung der Republik Ghana genehmigten vorübergehenden Stationierung deutscher Truppen oder Truppenteile auf dem Staatsgebiet der Republik Ghana","law_date":"2006-06-22T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["654      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2006\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder Verordnung zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990\nzur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin\nVom 14. Juni 2006\nNach Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 28. Septem-\nber 1990 zu dem Übereinkommen vom 25. September\n1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Ber-\nlin (BGBl. 1990 II S. 1273; 1994 II S. 3703) wird bekannt\ngemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 3\nSatz 1\nam 13. September 1994\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 14. Juni 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-ghanaischen Vereinbarung\nüber den Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals\nfür den Fall der jeweils auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert von der Regierung der Republik Ghana genehmigten vorübergehenden\nStationierung deutscher Truppen oder Truppenteile\nauf dem Staatsgebiet der Republik Ghana\nVom 22. Juni 2006\nDie in Accra durch Notenwechsel vom 17. Oktober/15. November 2005\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über den Rechtsstatus\ndes Bundeswehrpersonals für den Fall der jeweils auf Antrag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gesondert von der Regierung der Republik Ghana\ngenehmigten vorübergehenden Stationierung deutscher Truppen oder Trup-\npenteile auf dem Staatsgebiet der Republik Ghana ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 15. November 2005\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 22. Juni 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2006             655\nDer Botschafter                                                 Accra, den 17. Oktober 2005\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, unter Bezugnahme auf den Ihnen im September 2005 übermittelten Ent-\nwurf eines bilateralen Regierungsabkommens über den Rechtsstatus des in Ghana ein-\ngesetzten Bundeswehrpersonals im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland die folgende Vereinbarung über den Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals für den\nFall der jeweils auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert von\nder Regierung der Republik Ghana genehmigten vorübergehenden Stationierung deut-\nscher Truppen oder Truppenteile auf dem Staatsgebiet der Republik Ghana vorzuschla-\ngen:\n1. In den Fällen, in denen die entsprechende Initiative nicht von der Regierung der\nRepublik Ghana ausgeht, beantragt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Regierung der Republik Ghana die Genehmigung zur vorübergehenden Sta-\ntionierung deutscher Truppen oder Truppenteile im Hoheitsgebiet der Republik\nGhana, die nach entsprechender Prüfung für den Einzelfall erteilt wird.\n2. Hinsichtlich des Rechtsstatus von militärischen und zivilen Angehörigen der Bundes-\nwehr – im Folgenden als „deutsches Militärpersonal“ bezeichnet – gelten die folgen-\nden Bestimmungen:\na) Deutschem Militärpersonal wird die freie Einreise in die Republik Ghana sowie\nfreie Ausreise und Bewegungsfreiheit innerhalb der Republik Ghana unter Beach-\ntung der folgenden Regelungen gewährt:\n– Deutsches Militärpersonal ist von Registrierungen und Kontrollen für auslän-\ndische Staatsangehörige ausgenommen, erwirbt aber aufgrund seiner Einreise\nin die Republik Ghana für die Dauer seines Aufenthalts in der Republik Ghana\nkeinerlei Recht auf Einrichtung eines ständigen Wohnsitzes.\n– Deutsches Militärpersonal ist von Ein- und Auswanderungskontrollen bei der\nEinreise in und der Ausreise aus der Republik Ghana ausgenommen. Darüber\nhinaus ist deutsches Militärpersonal von der Visumpflicht ausgenommen,\nmuss aber über geeignete Ausweispapiere verfügen (Dienstpass oder ein\nReisepass mit einem offiziellen Auftragspapier), die auf Aufforderung den\njeweiligen Behörden der Republik Ghana vorgelegt werden müssen.\n– Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass das deut-\nsche Militärpersonal die Republik Ghana nach Beendigung seines dortigen\ndienstlichen Auftrags verlässt, sofern mit der Regierung der Republik Ghana\nnichts anderes vereinbart wurde.\nb) Das deutsche Militärpersonal ist verpflichtet, die Gesetze der Republik Ghana zu\nachten und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die im Widerspruch zu dieser Verein-\nbarung steht.\nc) Dem in der Republik Ghana vorübergehend stationierten deutschen Militärper-\nsonal werden die gleichen Vorrechte und Immunitäten gewährt, welche dem Ver-\nwaltungs- und technischen Personal nach dem Wiener Übereinkommen über\ndiplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 zustehen.\nd) Das deutsche Militärpersonal ist berechtigt, Uniform zu tragen und Waffen mit-\nzuführen, soweit dies im Rahmen des dienstlichen Auftrags erforderlich und von\ndeutschen Militärbehörden dienstlich befohlen worden ist. Darüber hinaus darf\ndie erforderliche Munition für diese Waffen sowie die Ersatzmunition, die für den\nmit der Republik Ghana vereinbarten Einsatz benötigt wird, in einem gesonderten\nFahrzeug mitgeführt werden.\ne) Das in der Republik Ghana vorübergehend stationierte deutsche Militärpersonal\nunterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik\nDeutschland und muss in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, wo\nentsprechende rechtliche Maßnahmen ergriffen werden.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nGhana verzichten auf sämtliche Ansprüche gegeneinander, die aufgrund von Sach-\nbeschädigungen oder aufgrund des Todes oder von Verletzungen von Angehörigen\neiner der beiden Vertragsparteien im Zuge der in dieser Vereinbarung genannten\nTätigkeiten oder aufgrund anderer Handlungen oder Unterlassungen entstanden\nsind, für die eine der beiden Vertragsparteien rechtlich verantwortlich ist. Von diesem\nAnspruchsverzicht ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die auf vorsätzlichem\nHandeln beruhen.\n4. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zahlen einen angemessenen Aus-\ngleich zur Abfindung begründeter Ansprüche Dritter, bei denen es sich nicht um ver-\ntragliche Ansprüche handelt und die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen\nentstehen, die das deutsche Militärpersonal in Ausübung seiner Dienstpflichten","656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2006\nbegangen hat, oder aus sonstigen diesbezüglichen Handlungen, Unterlassungen\noder Ereignissen resultieren, für welche die Bundesrepublik Deutschland rechtlich\nverantwortlich ist. Sämtliche Ansprüche Dritter werden von den Behörden der Bun-\ndesrepublik Deutschland zügig bearbeitet und nach deutschem Recht abgegolten.\n5. Sämtliches Material und Gerät sowie andere Güter, die das deutsche Militärpersonal\nzum Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung benötigt, einschließlich\nder Artikel, die das deutsche Militärpersonal für den persönlichen Bedarf benötigt,\nkönnen in die Republik Ghana eingeführt, dort verwendet und von dort wieder aus-\ngeführt werden, ohne dass darauf Zölle, Steuern, Verbrauchssteuern, Kautionen,\nLizenzgebühren oder sonstige Beschränkungen oder Abgaben erhoben werden.\nSämtliches Material sowie alle Geräte, Güter, Leistungen und sonstige Artikel, die\nvom deutschen Militärpersonal oder seinen Auftragnehmern in der Republik Ghana\nzum Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung beschafft werden, sind\nin ähnlicher Weise von allen Zöllen, Steuern, Verbrauchssteuern, Kautionen, Lizenz-\ngebühren und sonstigen Beschränkungen oder Abgaben befreit, wie dies in Arti-\nkel 36 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen festgelegt ist.\nDiese Regelung unterliegt jedoch folgenden Einschränkungen:\na) Diese Güter können in der Republik Ghana abgegeben werden, sofern der Ver-\nkauf oder die Abgabe von derartigen Gütern in der Republik Ghana an Personen\noder Organisationen, die nicht von den betreffenden Steuern und Abgaben\nbefreit sind, den zuständigen Behörden der Republik Ghana zur Genehmigung\nangezeigt wird, es sei denn, diese Güter werden ausschließlich zu humanitären\nZwecken abgegeben.\nb) Die Bundesrepublik Deutschland muss sich im Rahmen des Möglichen bemü-\nhen, geeignete und verderbliche Lebensmittel, die in der Republik Ghana produ-\nziert wurden, für den Verzehr durch das deutsche Militärpersonal in der Republik\nGhana zu beschaffen.\n6. Das deutsche Militärpersonal darf die nach Ghana gebrachten Ausrüstungsgegen-\nstände und Maschinen bedienen, sofern es nach deutschem Recht dazu befugt ist.\n7. Die Behörden der Republik Ghana werden das deutsche Militärpersonal hinsichtlich\nder Ein- und Ausreiseverfahren der Republik Ghana beziehungsweise ihrer Nachbar-\nstaaten unterstützen.\n8. Die Republik Ghana leistet dem deutschen Militärpersonal auf dessen Antrag und\nnach dessen Bedarf logistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung mit\nder Maßgabe, dass in einem separaten Dokument die Form eines solchen Antrags\nund der Umfang der entsprechenden Leistungen festgelegt werden.\n9. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Aus-\nlegung oder Umsetzung dieser Vereinbarung sind ausschließlich von den beiden Ver-\ntragsparteien durch Konsultationen oder Verhandlungen beizulegen.\n10. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beiden Ver-\ntragsparteien schriftlich geändert werden.\n11. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vertragsparteien dies schriftlich ver-\neinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter den Nummern 1 bis 12\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nLinder\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ghana\nHerrn Nana Addo Dankwa Akufo-Addo\nAccra"]}