{"id":"bgbl2-2006-18-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":18,"date":"2006-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_18.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-06-12T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-syrischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 2006\nDas in Damaskus am 18. Januar 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nSyrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 12. Juni 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2006                         599\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Die der Regierung der Arabischen Republik Syrien von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-\nund\nditionen lauten für die angeführten Darlehen:\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien –\n– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          – 0,75 vom Hundert Zinsen;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\n2. Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu insgesamt\nRepublik Syrien,\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für den „Stu-\ndien- und Fachkräftefonds VI“.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  andere Vorhaben ersetzt werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Syrien zu einem späte-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin der Arabischen Republik Syrien beizutragen,\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nlungen vom 19. April 2005 –\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 1                            nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien, von der\nArtikel 2\nKfW, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 30 000 000,– EUR (in    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nWorten: dreißig Millionen Euro) für das Vorhaben „Wasser-   sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsektorprogramm I“:                                          schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\na) „Wassersektorprogramm Damaskus Rif Gouvernorat“,         weise Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nb) „Wasserverlustreduzierung Aleppo“,\nten unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1\nc) „Fachhochschule Wassermanagement“,                       und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nd) „Investitionsfonds für Wassermanagement“,\nDarlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt   sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nworden ist.                                                 31. Dezember 2013.","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2006\nArtikel 3                                 und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die KfW     Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik         chen Genehmigungen.\nSyrien erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei      Regierung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren          bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Damaskus am 18. Januar 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAbdallah Al-Dardari"]}