{"id":"bgbl2-2006-17-5","kind":"bgbl2","year":2006,"number":17,"date":"2006-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_17.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-moldauischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2006-06-01T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 1. Juni 2006\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.\n1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nAngola                                                          am     24. Januar 2006\nBhutan                                                          am 16. November 2005\nKambodscha                                                      am     5. Oktober 2005\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 2005 (BGBl. II S. 795).\nBerlin, den 1. Juni 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2006\nDas in Chisinau am 28. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Moldau\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 31. März 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006                         567\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) durch Aus- und Fortbildung von moldauischen Fach- und\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Mol-\nund\ndau, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\ndie Regierung der Republik Moldau –                    Ländern;\nd) in anderer geeigneter Weise.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                  (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-       gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten etwas Abweichendes vorsehen:\nund Völker und                                                    a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche        b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                              mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nten tragen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\naußerhalb der Republik Moldau;\nArtikel 1                             d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-          rials;\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.      e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen               genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-           ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte           Abgaben und Lagergebühren;\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im         f)  Aus- und Fortbildung von moldauischen Fach- und Füh-\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.          rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-         jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption             (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die        chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nLeistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organi-     desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nsatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf      seinem Eintreffen in Moldau in das Eigentum der Republik Mol-\ngehören.                                                          dau über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur\nVerfügung.\nArtikel 2\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch      tet die Regierung der Republik Moldau darüber, welche Träger,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden         Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer\nBereichen vorsehen:                                               Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-        Organisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch-\nrichtungen in Moldau;                                        führende Stelle“ bezeichnet.\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nArtikel 3\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nLeistungen der Regierung der Republik Moldau:\ntragsparteien einigen.\n(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nMoldau die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem       Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-  ihre Kosten liefert.\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\n(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden      gaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das\nals „Material“ bezeichnet);                                  Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiun-","568                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\ngen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in der              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nRepublik Moldau beschafftes Material.                                     dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Republik Moldau eingeholt wird. Die durchfüh-\n(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Moldau unter\nVorhaben.\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\n(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mol-         der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei\ndauischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt-            Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.               blik Moldau ein, so gilt dies als Zustimmung.\n(5) Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-               (3) Wünscht die Regierung der Republik Moldau die Abberu-\nkräfte so bald wie möglich durch moldauische Fachkräfte fort-             fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nAbkommens in der Republik Moldau, in der Bundesrepublik                   men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet                Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft           wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nder Bundesrepublik Deutschland in Chisinau oder der von dieser            wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Moldau so\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder                früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nFortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr\ngegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung                                        Artikel 5\nmindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,\nDie Regierung der Republik Moldau gewährt den entsandten\nund sorgt für angemessene Bezahlung dieser moldauischen\nFachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nFachkräfte.\nmitgliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Ausnahmen\n(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-             und Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten\nmens aus- und fortgebildete moldauische Staatsangehörige                  Nationen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Abkommen\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und               vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und             Vereinten Nationen, dem Abkommen vom 21. November 1947\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.                                   über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen und dem Abkommen vom 2. Oktober\n(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-\n1992 zwischen der Republik Moldau und dem Entwicklungspro-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\ngramm der Vereinten Nationen (UNDP). Die genannten Abkom-\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nmen sind dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt. Die Befrei-\n(8) Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben          ung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt auch für Vergütun-\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht             gen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bun-                 Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Ab-\ndesrepublik Deutschland zu erbringen sind.                                kommmens durchführen, sofern diese Firmen nicht ihren Sitz in\nder Republik Moldau haben.\n(9) Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten mol-\ndauischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt                                         Artikel 6\nunterrichtet werden.                                                         Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-\nArtikel 4                                    schen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                                             Artikel 7\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-         Republik Moldau notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;             Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Mol-            sind.\ndau einzumischen;                                                        (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nc) die Gesetze der Republik Moldau zu befolgen und die Sitten             Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nund Gebräuche des Landes zu achten;                                   jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätes-\ntens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-            schriftlich gekündigt wird.\nüben, mit der sie beauftragt sind;\n(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Moldau vertrauens-              seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-\nvoll zusammenzuarbeiten.                                              nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Chisinau am 28. Februar 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIrene Kohlhaas\nFür die Regierung der Republik Moldau\nN i c o l a e Ta b a c a r u"]}